Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 4 StR 454/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 691

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[X.] StR 454/03vom18. November 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat am 18. November 2003 be-schlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 14. Mai 2003 wirk-sam zurückgenommen ist.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten durch Urteil vom 14. Mai 2003wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafevon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben so-wohl der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.]als auch der [X.]für den Angeklagten Revision eingelegt, letzterer unterVorlage einer am 19. Mai 2003 unterzeichneten Strafprozeßvollmacht, die ihnunter anderem zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt. Mit [X.] 11. Juli 2003, der am 14. Juli 2003 beim [X.] eingegangen ist, hatder Wahlverteidiger die Rücknahme der Revision erklärt. Wie sich aus seineranwaltlichen Erklärung vom 11. September 2003 ergibt, hat ihn der [X.] einer Rücksprache am 8. Juli 2003 nach ausführlicher Erörterung der [X.] mündlich ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Pflichtverteidiger hatmit Schriftsatz vom 18. Juli 2003 die Revision mit der allgemeinen Sachrügebegründet. Er ist der Ansicht, daß das Revisionsverfahren aufgrund der vonihm eingelegten Revision durchzuführen sei.Die Revision des Angeklagten ist durch den Wahlverteidiger wirksamzurückgenommen worden. Dem steht nicht entgegen, daß die Ermächtigung- 3 -zur Rechtsmittelrücknahme nur im Rahmen der üblichen [X.] worden ist. Da der Wahlverteidiger erst für die Durchführung des [X.] beauftragt worden ist, handelt es sich um eine [X.] im Sinne des § 302 Abs. 2 StPO (vgl. [X.] § 302 Abs. 2Rücknahme 5; [X.], 531, 532). Im übrigen ist durch die anwaltlicheErklärung des Wahlverteidigers belegt, daß der Angeklagte ihn darüber hinausmündlich (vgl. [X.] § 302 Abs. 2 Rücknahme 6) zur [X.] ausdrücklich ermächtigt hat. Die wirksame Revisionsrücknahme hatzum Verlust des einheitlichen Rechtsmittels geführt, auch soweit es von [X.] eingelegt worden ist (vgl. [X.] § 302 Abs. 2 Rück-nahme 8; vgl. auch [X.] 46. Aufl. § 302 Rdn. 4 m.w.[X.]

Meta

4 StR 454/03

18.11.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2003, Az. 4 StR 454/03 (REWIS RS 2003, 691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 691

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