Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 176/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6852

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 176/09 vom 6. Mai 2010 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 23. Juni 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 6, 7, 26, 34 Abs. 1 [X.]), jedoch unzulässig; weder hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob die den Insolvenzantrag stellende Finanzbehörde den Anforderungen an die Glaubhaftmachung bzw. den Nachweis ihrer Forderun-gen gegen den Schuldner gemäß § 14 [X.] durch Vorlage der [X.] - 3 - de genügt, wenn über die den Steuerbescheiden zugrundeliegenden [X.] ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist, in dem auch über die Frage zu entscheiden ist, ob der Schuldner rechtzeitig Einspruch eingelegt hat, ist nicht klärungsbedürftig. Ebenso wenig ist klärungsbedürftig die von der Rechtsbeschwerde auf-geworfene, als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage, ob das Insolvenzgericht einen Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Sinne des § 16 [X.] annehmen darf, wenn über die Forderungen, auf die der Eröffnungsantrag ge-stützt wird, ein finanzgerichtliches Verfahren anhängig ist. 3 Beide Fragen sind geklärt (vgl. [X.], [X.]. v. 14. Januar 2010 - [X.] ZB 177/09, [X.], 291, 292 Rn. 6 ff m.w.[X.]). 4 Nach § 14 Abs. 1 [X.] muss der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens haben und seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen. Eröffnet wird das Verfahren, wenn ein Er-öffnungsgrund gegeben ist (§ 16 [X.]). Soll der Eröffnungsgrund aus einer ein-zigen Forderung des antragstellenden Gläubigers abgeleitet werden und ist [X.] Forderung bestritten, muss sie für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewiesen sein ([X.], [X.]. v. 29. Juni 2006 - [X.] ZB 245/05, [X.], 1452, 1453 f Rn. 11; [X.], [X.]. v. 14. Januar 2010 aaO S. 292 Rn. 6). 5 Ist die Forderung des die Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreiben-den Gläubigers tituliert, muss der Schuldner Einwendungen gegen die Voll-streckbarkeit in dem dafür vorgesehenen Verfahren verfolgen ([X.], [X.]. v. 29. November 2007 - [X.] ZB 12/07, [X.], 281, 282 Rn. 9; v. 14. Januar 2010 aaO). Solange die Vollstreckbarkeit nicht auf diese Weise beseitigt ist, 6 - 4 - braucht das Insolvenzgericht die Einwendungen des Schuldners nicht zu be-rücksichtigen ([X.], [X.]. v. 17. September 2009 - [X.] ZB 26/08, Z[X.] 2009, 2072 Rn. 5 m.w.[X.]; v. 14. Januar 2010 aaO). Dies gilt auch für vollstreckbare öffentlich-rechtliche Forderungen ([X.], [X.]. v. 17. September 2009 aaO). Ob hiervon bei unstreitigen oder offen-sichtlichen Sachverhalten eine Ausnahme zu machen ist, bedarf keiner Klärung, denn der Sachverhalt ist streitig und das Ergebnis des finanzgerichtlichen [X.] nicht offensichtlich. 7 Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass die Vollziehung der Steuerbe-scheide, die weder durch die behaupteten Einsprüche (vgl. § 361 Abs. 1 [X.]) noch durch die (Untätigkeits-) Klage gehemmt worden war (vgl. § 69 Abs. 1 FGO), ausgesetzt worden wäre (§ 361 Abs. 2 [X.], § 69 Abs. 2 bis 4 FGO). Er hat nicht einmal entsprechende Anträge dargelegt. 8 2. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Schuldners lag schon deshalb nicht vor, weil das nach seiner Auffassung übergangene Vorbringen - insbesondere die von ihm erhobene Klage vor dem [X.] und sein dortiger Vortrag zur rechtzeitigen Einlegung der Einsprüche - aus den dargeleg-ten Gründen nicht entscheidungserheblich war. 9 - 5 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 10 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 72 IN 102/07 - [X.], Entscheidung vom 23.06.2009 - 1 T 30/09 -

Meta

IX ZB 176/09

06.05.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2010, Az. IX ZB 176/09 (REWIS RS 2010, 6852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6852

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 176/09 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzrecht: Steuerforderungen aus einem vollziehbaren Steuerbescheid als Eröffnungsgrund trotz Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens


IX ZB 207/04 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 177/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 250/09 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 1/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IX ZB 176/09

IX ZB 177/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.