Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 5 AZR 671/10

5. Senat | REWIS RS 2012, 9806

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Vergütungsanspruch bei Saisonkurzarbeit


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 19. Mai 2010 - 20 [X.] 2565/09 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Ausfallzeiten wegen Saisonkurzarbeit.

2

Der Kläger war bei der [X.] bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als Werkpolier/[X.] zu einem Bruttostundenlohn von 17,58 Euro beschäftigt.

3

Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe ([X.]) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 lautet auszugsweise:

        

„§ 4   

        

Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall

        

1.    

Grundsatz

                 

Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit gezahlt. Hiervon gelten die folgenden abschließend aufgezählten Ausnahmen.

                 

...     

        

6.    

Arbeitsausfall aus Witterungs- oder wirtschaftlichen Gründen

        

6.1     

Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Soweit der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von [X.] ausgeglichen werden kann, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das [X.] in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

                 

...     

        

6.2     

Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Nr. 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten) die Fortführung der Ba[X.]rbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.

        

6.3     

...     

        

6.4     

In der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) entscheidet der Arbeitgeber über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus wirtschaftlichen Gründen ausfällt; außerhalb der Schlechtwetterzeit gilt dies nur bei Arbeitsausfall aus zwingenden Witterungsgründen.

        

§ 11   

        

Besondere Bestimmungen für [X.], [X.] und Ofenwärter im Feuerungsbau

        

1.    

Ruhen der Arbeit und Arbeitsmangel

                 

Falls [X.]n, [X.]n und Ofenwärtern im Feuerungsbau keine oder nicht ausreichende Arbeit als Arbeitnehmer ihrer Lohngruppe zugewiesen werden kann, können ihnen andere Arbeiten unter Forstzahlung ihres [X.] übertragen werden. Bei völlig ruhender Arbeit ist der Lohn für die erste Woche weiterzuzahlen. Für die weitere [X.] kann der Lohn ohne Rücksicht auf die Kündigungsfrist auf 7/10 vermindert werden. Wird dem Arbeitnehmer aus vorstehenden Gründen gekündigt, so erhält er während der Kündigungsfrist seinen vollen Lohn.

        

2.    

Kündigungsfrist

                 

In Abweichung von § 12 Nr. 1.1 beträgt die beiderseitige Kündigungsfrist 14 Werktage.

        

§ 12   

        

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

        

1.    

Kündigungsfristen und Schriftformerfordernis

        

1.1     

Allgemeine Kündigungsfristen

                 

Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig unter Einhaltung einer Frist von 6 Werktagen, nach sechsmonatiger Dauer von 12 Werktagen, gekündigt werden.

                 

…       

        

2.    

Kündigungsausschluss

                 

Das Arbeitsverhältnis kann in der [X.] vom 1. Dezember bis 31. März (Schlechtwetterzeit) nicht aus Witterungsgründen gekündigt werden.“

4

Eine am 22. Dezember 2008 für den Beschäftigungsbetrieb des [X.] abgeschlossene Betriebsvereinbarung regelt [X.].:

        

„1.     

Mit Wirkung vom 01.01.2009 bis voraussichtlich 31.03.2009 wird aus wirtschaftlichen Gründen (Verzögerung im Genehmigungsverfahren/Baufortschritt, fehlende Folgeaufträge) und witterungsbedingte Arbeitsausfälle Kurzarbeit beantragt.

        

2.    

Aufgrund der betrieblichen Gegebenheiten und Erfordernisse wird in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine gleichmäßige Teilnahme der Arbeitnehmer an der Kurzarbeit vereinbart.

                 

…“    

5

Die Beklagte zeigte der [X.] den Arbeitsausfall für die Monate Jan[X.]r bis März 2009 an und zahlte dem Kläger für mehrere Ausfalltage das [X.] iHv. 1.517,58 Euro netto.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 11 Nr. 1 [X.] auch während der Saisonkurzarbeit der tarifliche Bruttolohn zu, auf den er sich das empfangene Nettokurzarbeitergeld anrechnen lasse.

7

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.955,62 Euro brutto abzüglich 1.517,58 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. April 2009 zu zahlen.

8

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. § 11 [X.] erfasse nur den Arbeitsausfall aus witterungsbedingten, nicht aber aus wirtschaftlichen Gründen. Im Übrigen habe sie dem Kläger für die [X.] vom 23. bis zum 31. März 2009 den Lohn gezahlt.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist begründet. Das [X.] hat die Berufung des [X.] gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Der Kläger hat Anspruch auf Fortzahlung seines Lohnes für den [X.]raum Januar bis März 2009. Aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.] kann der Senat aber nicht abschließend entscheiden, in welchem Umfang die Klage begründet ist. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Anspruch des [X.] auf Lohnfortzahlung für den [X.]raum Januar bis März 2009 ergibt sich nicht aus § 615 Satz 1 und Satz 3 BGB iVm. § 611 Abs. 1 BGB, denn die Beklagte hat für diese Periode wirksam Kurzarbeit eingeführt.

II. Der Anspruch des [X.] auf Lohnfortzahlung folgt aber aus § 11 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.].

1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der allgemeinverbindliche [X.] Anwendung.

2. § 615 BGB wird im Anwendungsbereich des [X.] durch § 4 Nr. 6.1 [X.] modifiziert: Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden [X.] oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, entfällt der Lohnanspruch. Bei einer rechtmäßig und wirksam eingeführten Kurzarbeit entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ganz oder teilweise und Annahmeverzug tritt insoweit nicht ein. Der Arbeitgeber trägt dann nicht mehr das volle Risiko des [X.] iSv. § 615 Satz 3 BGB. Allerdings behält der Arbeitnehmer den Lohnanspruch in Höhe des [X.] ([X.] 22. April 2009 - 5 [X.]/08 - Rn. 11, [X.]E 130, 331). Über § 4 Nr. 6.1 [X.] hinausgehend begründet § 11 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] für [X.], [X.] und [X.] einen weitergehenden, von den Voraussetzungen des § 615 BGB unabhängigen Lohnanspruch. Danach ist bei völlig ruhender Arbeit der Lohn für die erste Woche in voller Höhe und - im ungekündigten Arbeitsverhältnis - für die nachfolgende [X.] jedenfalls iHv. [X.] weiterzuzahlen. Im Sinne dieser Vorschrift ruht die Arbeit völlig, wenn individuell dem Werkpolier, [X.] oder [X.] im Feuerungsbau keine oder nicht ausreichende Arbeit seiner Lohngruppe oder einer anderen Lohngruppe zugewiesen werden kann. Ob dieser Tatbestand auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen beruht, ist für den tariflichen Lohnfortzahlungsanspruch nicht erheblich.

a) Indem § 11 Nr. 1 Satz 1 [X.] den Fall regelt, dass dem Werkpolier, [X.] oder [X.] keine oder nicht ausreichende Arbeit als Werkpolier, [X.] oder [X.] zugewiesen werden kann, erweitert diese Tarifnorm das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Hieran knüpft Satz 2 des § 11 Nr. 1 [X.] an. Ist die Beschäftigung auch durch Zuweisung nicht vertragsgerechter Arbeit nicht möglich, ruht die Arbeit für diesen Werkpolier, [X.] oder [X.] völlig (so auch [X.] 30. August 1989 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 118 zum insoweit vergleichbaren § 6 Nr. 1.3 Satz 2 bis Satz 4 des Rahmentarifvertrags für Poliere und [X.] vom 12. Juni 1978 idF vom 26. September 1984).

b) Der Wortlaut der Tarifnorm schränkt die Lohnfortzahlungspflicht nicht auf Fälle des witterungsbedingten [X.] ein, sondern normiert keine weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Dementsprechend hat das [X.] zu der im Wortlaut gleichen Regelung des § 6 Nr. 1.3 Rahmentarifvertrag für die Poliere und [X.] im Gebiet der [X.] idF vom 14. Juni 1971 erkannt, dass dieser Tatbestand auch bei Kurzarbeit erfüllt sein kann. Die Tarifnorm sei nicht auf bestimmte Fälle des [X.] zu beschränken ([X.] 8. September 1976 - 4 [X.] 355/75 - [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 29 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 24). Eine derartige Einschränkung des Lohnfortzahlungsanspruchs der [X.], [X.] und [X.] folgt auch nicht aus anderen Auslegungsgesichtspunkten als dem Wortlaut der Norm.

aa) Die gemeinsame Erklärung des [X.], des [X.] und der [X.] vom 18. Dezember 1974, wonach § 6 Nr. 1.3 des Rahmentarifvertrags für die Poliere und [X.] im Gebiet der [X.] vom 14. Juni 1971 lediglich bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall gelte, vermag keine vom Wortlaut abweichende Auslegung der Tarifnorm zu rechtfertigen. Sollte ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien vorhanden gewesen sein, wäre dieser vom Rechtsanwender nur zu berücksichtigen, wenn und soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dies ist bei der gemeinsamen Erklärung vom 18. Dezember 1974 nicht der Fall. Ebenso unerheblich für die Tarifauslegung ist die Praxis der am Tarifabschluss unbeteiligten [X.] für Arbeit.

bb) Systematische Erwägungen bestätigen die Wortauslegung. § 11 [X.] beinhaltet angesichts seiner Stellung im Tarifvertrag Sonderregelungen für ganz unterschiedliche Sachverhalte wie das Direktionsrecht, die Entlohnung und die Kündigungsfrist. Diese Sonderregelungen betreffen allein [X.], [X.] und [X.]. Hingegen sind die allgemeinen Regelungen für vergütungsrelevante Sachverhalte in § 4 [X.] zu finden. Aus der allgemeinen Regelung ist zu schließen, dass die beiden unterschiedlichen Gründe des [X.] (nämlich witterungsbedingte und wirtschaftliche Gründe, vgl. die Überschrift des § 4 Nr. 6.1 [X.]) den Tarifvertragsparteien bekannt waren und in ihren Regelungsplan aufgenommen wurden. In § 11 [X.] haben sie gleichwohl diese Differenzierung nicht aufgegriffen und eine einheitliche Regelung niedergelegt.

Auch § 12 Nr. 2 [X.] spricht gegen eine einschränkende Interpretation des § 11 Nr. 1 [X.]. Nach § 12 Nr. 2 [X.] darf das Arbeitsverhältnis in der [X.] vom 1. Dezember bis zum 31. März (Schlechtwetterzeit) aus [X.] nicht gekündigt werden. Nach § 11 Nr. 1 Satz 4 [X.] hat der Polier aber während der Kündigungsfrist Anspruch auf Zahlung des vollen Lohns, wenn ihm aus „vorstehenden Gründen“ gekündigt wird. Das könnten vor dem Hintergrund eines eingeschränkten Verständnisses des § 11 Nr. 1 [X.] - zumindest innerhalb der Schlechtwetterzeit - wegen § 12 Nr. 2 [X.] nur andere als witterungsbedingte Gründe sein. Außerhalb der Schlechtwetterzeit wäre zwar auch aus witterungsbedingten [X.] eine Kündigung möglich, für die nach § 11 Nr. 1 Satz 4 [X.] nur ein sehr kleiner Anwendungsbereich verbliebe, denn witterungsbedingte Kündigungen werden im Baugewerbe außerhalb der Schlechtwetterzeit kaum praktisch.

cc) Die Tarifgeschichte bestätigt das Ergebnis der [X.]. § 4 Nr. 6.1 [X.] wurde mit der Einführung des Saison-[X.] nach Inkrafttreten des [X.] (BGBl. I 2006, 926 ff.) mit Wirkung vom 1. Juni 2006 geändert. Dabei wurde der Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen gerade im Hinblick auf die Gesetzesänderung zusätzlich aufgenommen. Davor lautete § 4 Nr. 6.1 [X.] idF vom 17. Dezember 2003 noch:

        

„6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe

        

6.1.   

Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. …“

Ungeachtet dieser Anpassung des § 4 [X.] an die veränderte Gesetzeslage, blieb § 11 Nr. 1 [X.] unverändert. Es wurden weder Ausfallgründe in den Tatbestand aufgenommen, noch andere Korrekturen vorgenommen.

dd) Der Zweck der Norm zwingt zu keiner teleologischen Reduktion. Die unterschiedliche Behandlung des in § 11 Nr. 1 [X.] genannten Personenkreises im Vergleich zu den übrigen gewerblichen Arbeitnehmern des Baugewerbes ist beabsichtigt. Das gegenüber [X.]n, [X.]n und [X.]n nach § 11 Nr. 1 Satz 1 [X.] erweiterte Direktionsrecht des Arbeitgebers besteht in allen Fällen, in denen diesen keine tarifgerechte Arbeit zugewiesen werden kann. Die Gründe hierfür sind nach dem Tarifvertrag unerheblich. Diesem erweiterten Direktionsrecht korrespondiert der in § 11 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 [X.] normierte Lohnfortzahlungsanspruch, der zugleich einen Ausgleich für den Nachteil der bemerkenswert umfassend erweiterten Arbeitspflicht darstellt. Mit dieser tariflichen Gestaltung bewegen sich die Tarifvertragsparteien noch innerhalb des ihnen nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Spielraums und knüpfen an unterschiedliche Sachverhalte an, ohne den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu verletzen (zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG, vgl. [X.] 13. Oktober 2010 - 5 [X.] 378/09 - Rn. 19 mwN, [X.] § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe Nr. 18).

III. Damit steht dem Kläger für den [X.]raum Januar bis März 2009 dem Grunde nach ein Lohnfortzahlungsanspruch zu, denn für ihn hat die Arbeit völlig geruht. Deshalb hat das [X.] Feststellungen zur Höhe des [X.] zu treffen. Dazu ist aufzuklären, welche Arbeitsstunden der Kläger erbracht hätte, wenn die Arbeit nicht geruht hätte. Besonderes Augenmerk wird das Berufungsgericht den [X.] widmen müssen. Hierzu hat der Kläger seine tatsächlich im [X.]raum Januar bis März 2009 erbrachten Arbeitsleistungen - unter Beweisantritt - vorzutragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass weder Betriebsratstätigkeiten noch Betriebsversammlungen das Ruhen der Arbeit unterbrochen haben (vgl. [X.] 30. August 1989 - 4 [X.] - [X.] § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 118). Soweit die Beklagte für die [X.] vom 23. bis zum 31. März 2009 Erfüllung eingewandt hat, muss sich der Kläger hierzu substantiiert erklären.

IV. Hinsichtlich des März-Lohns wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass auf diesen Zinsen erst ab dem 16. April 2009 zugesprochen werden können (vgl. § 5 Nr. 7.2 Satz 1, § 4 Nr. 6.1 Satz 3 [X.]).

        

    Müller-Glöge    

        

    Laux    

        

    Biebl    

        

        

        

    R. Rehwald    

        

    Ilgenfritz-Donné    

                 

Meta

5 AZR 671/10

25.01.2012

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 10. September 2009, Az: 13 Ca 9943/09, Urteil

§ 615 BGB, § 4 Nr 6.1 BauRTV, § 11 Nr 1 BauRTV

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2012, Az. 5 AZR 671/10 (REWIS RS 2012, 9806)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9806

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 AZR 304/20 (Bundesarbeitsgericht)

Bauhauptgewerbe - Lohnausgleich bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall


5 AZR 367/19 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift


8 Sa 466/17 (LArbG München)

Auszahlung von auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenem Lohn zum Ausgleich für den Monatslohn - Auslegung von …


5 AZR 108/10 (Bundesarbeitsgericht)

Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn


8 Sa 1561/96 (Landesarbeitsgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

11 Sa 65/12

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.