Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 5 AZR 108/10

5. Senat | REWIS RS 2011, 9176

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Gegenstand

Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn


Leitsatz

Das Ausgleichskonto nach § 3 Nr. 1.43 BRTV-Bau ist als kombiniertes Arbeitszeit- und Entgeltkonto zu führen.

Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2009 - 3 [X.] - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung des [X.] wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 28. Juli 2009 - 2 [X.] 731/09 - teilweise abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16,98 Euro brutto nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über restliche Vergütung für die Monate Dezember 2008 bis Febr[X.]r 2009.

2

Der Kläger ist seit 1990 bei der Beklagten als Baggerfahrer beschäftigt, zuletzt gegen einen tariflichen Stundenlohn von 16,72 Euro brutto. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet [X.] der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 idF vom 20. August 2007 (im Folgenden: [X.]) Anwendung, der [X.]. bestimmt:

        

„§ 3   

        

Arbeitszeit

        

…       

        
        

1.2     

Tarifliche Arbeitszeit

        

In den Monaten Jan[X.]r bis März und Dezember beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 38 Stunden (Winterarbeitszeit). In den Monaten April bis November beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit ausschließlich der Ruhepausen montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 41 Stunden (Sommerarbeitszeit).

        

…       

        

1.4     

Betriebliche Arbeitszeitverteilung in einem zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum

        

1.41   

Durchführung

        

Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzelvertragliche Vereinbarung kann für einen Zeitraum von zwölf zusammenhängenden Lohnabrech-nungszeiträumen (zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum) eine von der [X.] abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Nr. 1.42 gezahlt wird. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige werktägliche Arbeitszeit festgelegt wird.

        

Der Arbeitgeber kann innerhalb von zwölf Kalendermonaten 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Lage und die Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen.

        

1.42   

Monatslohn

        

Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung wird während des gesamten [X.] unabhängig von der jeweiligen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten April bis November ein Monatslohn in Höhe von 178 Gesamttarifstundenlöhnen und in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn in Höhe von 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt.

        

Der Monatslohn mindert sich um den [X.] für diejenigen Arbeitsstunden, welche infolge von Urlaub, Krankheit, Kurzarbeit, Zeiten ohne Entgeltfortzahlung, Zeiten unbezahlter Freistellung und Zeiten unentschuldigten Fehlens ausfallen; er mindert sich auch für diejenigen Ausfallstunden außerhalb der Schlechtwetterzeit, die infolge zwingender Witterungs-gründe ausfallen, soweit kein Ausgleich über das [X.] erfolgt. Soweit für diese Zeiten eine Vergütung oder Lohnersatzleistung erfolgt, wird diese neben dem verminderten Monatslohn ausgezahlt.

        

Für die Vergütung von gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen nach § 4 Nrn. 2 und 3 ist die tarifliche Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.2 maßgeblich; um diesen Betrag mindert sich der Monatslohn.

        

1.43   

Arbeitszeit- und Entgeltkonto ([X.])

        

Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles [X.] eingerichtet. Auf diesem [X.] ist die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn für jeden Arbeitnehmer gutzuschreiben bzw. zu belasten. Lohn für [X.] darf nicht einbehalten und gutgeschrieben werden. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln.

        

Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben für 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.

        

Auf dem [X.] gutgeschriebener Lohn darf nur zum Ausgleich für den Monatslohn, bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall, am Ende eines [X.] nach Maßgabe des folgenden Absatzes, bei Ausscheiden des Arbeitnehmers oder im Todesfall ausgezahlt werden.

        

Das [X.] soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des [X.] noch ein Guthaben, so sind die dem Guthaben zugrunde liegenden [X.] und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen [X.] in diesen zu übertragen. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung kann abweichend vom vorherigen Satz eine Abgeltung des Guthabens am Ende des [X.] vereinbart werden; die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III sind dabei zu beachten.

        

Besteht am Ende des [X.] eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Lohn   

        

…       

        
        

7.    

Lohnabrechnung

        

7.1     

…       

                 

Bei betrieblicher Arbeitszeitregelung nach § 3 Nr. 1.4 sind dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung (…) die im jeweiligen Lohnabrechnungszeitraum auf dem [X.] gutgeschriebenen Arbeitsstunden und der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem [X.] belasteten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn sowie der aktuelle Stand des [X.]s mitzuteilen.

        

7.2     

Der Anspruch auf den Lohn wird spätestens am 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Das gilt nicht für die Teile des Lohnes, die nach § 3 Nr. 1.4 auf dem [X.] des Arbeitnehmers gutgeschrieben werden.

        

…       

        
        

§ 15   

        

Ausschlussfristen

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden; besteht bei Ausscheiden des Arbeitnehmers ein Arbeitszeitguthaben, beträgt die Frist für dieses Arbeitszeitguthaben jedoch 6 Monate.

        

…“    

        

3

Die Beklagte führt für den Kläger ein [X.] iSv. § 3 Nr. 1.43 [X.]. Dessen bei Geltung eines tariflichen Stundenlohns von 16,43 Euro brutto vom Kläger erarbeitetes Arbeitszeitguthaben wurde in den Monaten Dezember 2008 bis Febr[X.]r 2009 vollständig abgebaut. Dabei vergütete die Beklagte im Dezember 2008 36 und im Jan[X.]r 2009 59 Stunden aus dem Arbeitszeitkonto mit einem Stundenlohn von jeweils 16,43 Euro brutto. Im Febr[X.]r 2009 zahlte sie für drei Stunden aus dem Arbeitszeitkonto jeweils 16,57 Euro brutto/Stunde.

4

Nach vergeblicher Geltendmachung einer Restzahlung von 28,00 Euro brutto mit Schreiben der [X.] vom 3. April 2009 hat der Kläger mit seiner am 15. April 2009 eingereichten Klage die Auffassung vertreten, ein [X.] nach § 3 Nr. 1.43 [X.] sei allein über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Zur Gewährleistung eines verstetigten [X.] gem. § 3 Nr. 1.42 [X.] seien angesparte Stunden stets mit dem aktuell geltenden Tariflohn zu vergüten.

5

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an ihn restliches Arbeitsentgelt für Dezember 2008 sowie für Jan[X.]r und Febr[X.]r 2009 in Höhe von insgesamt 28,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. April 2009 zu zahlen.

6

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, ein [X.] nach § 3 Nr. 1.43 [X.] sei sowohl über die geleisteten [X.] als auch das dafür einbehaltene Arbeitsentgelt zu führen. [X.] seien mit dem im Zeitpunkt ihrer Erbringung geltenden Tariflohn zu vergüten.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision des [X.] ist zum Teil begründet. Der Kläger kann für die Monate Januar und Februar 2009 restliche Vergütung iHv. insgesamt 16,98 Euro brutto beanspruchen, § 3 Nr. 1.42 [X.]. Der Restlohnanspruch für Dezember 2008 ist verfallen, § 15 Nr. 1 [X.].

9

I. Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass das [X.] nach § 3 Nr. 1.43 [X.] als kombiniertes Arbeitszeit- und [X.] zu führen ist. Das folgt zum einen aus dem Wortlaut der Tarifnorm, die mit „Arbeitszeit- und [X.] ([X.])“ überschrieben ist, und nach deren Inhalt auf dem [X.] nicht lediglich Arbeitszeitguthaben und -schuld in Form von Stunden festzuhalten sind. Vielmehr ist dort auch die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach § 3 Nr. 1.42 [X.] errechneten - verstetigten - Monatslohn gutzuschreiben bzw. zu belasten. Dementsprechend müssen dem Arbeitnehmer in der Lohnabrechnung die im jeweiligen Monat auf dem [X.] gutgeschriebenen Arbeitsstunden sowie der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem [X.] abgebuchten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn mitgeteilt werden (§ 5 Nr. 7.1 Abs. 2 [X.]).

Dieses Verständnis bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, wenn das Nebeneinander von Arbeitszeit- und [X.] ua. von § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 und Abs. 4 [X.] mit den Formulierungen „das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn“ bzw. „die dem Guthaben zugrunde liegenden [X.] und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt“ aufgegriffen wird. Dass das [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht allein über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen ist, verdeutlicht zudem § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.]. Im Falle des Todes des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind nicht die angesammelten Stunden mit dem aktuellen [X.] abzugelten, sondern ist der auf dem [X.] gutgeschriebene Lohn, also der angesparte Geldbetrag, auszuzahlen.

II. Das Nebeneinander von Arbeitszeit- und [X.] stellt aber den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung nach § 3 Nr. 1.42 [X.] frei, mindestens (§ 4 Abs. 3 TVG) den verstetigten Monatslohn zu zahlen.

1. Bei einer betrieblichen Arbeitszeitverteilung iSv. § 3 Nr. 1.41 [X.], von der der Senat aufgrund der bindenden Feststellungen des [X.]s ausgehen muss, wird nach § 3 Nr. 1.42 Abs. 1 [X.] in den Monaten Dezember bis März ein Monatslohn iHv. 164 Gesamttarifstundenlöhnen gezahlt, der sich um den [X.] für die in Abs. 2 und Abs. 3 dieser Vorschrift aufgeführten Tatbestände mindert. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit der in dem jeweiligen Zahlungsmonat geltende Tariflohn und nicht der „[X.]“ angesammelter Stunden gemeint ist. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die Ausgleichsregelung des § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 [X.]. Diese bestimmt nicht, in den Monaten Dezember bis März seien bei Nichterreichen von 164 tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden die dem [X.] entnommenen Differenzstunden mit deren „[X.]“ zu vergüten. § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 [X.] sieht vielmehr vor, dass die Differenz zwischen dem Lohn für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und dem nach Nr. 1.42 errechneten Monatslohn - also der tatsächliche Gelddifferenzbetrag - auf dem [X.] des [X.]s belastet wird.

2. Damit können sich zwar Arbeitszeit- und [X.] als Teile des [X.]s unterschiedlich entwickeln, wenn im Falle einer Tariflohnerhöhung dem Arbeitszeitkonto entnommene Stunden das [X.] stärker belasten, als es dem „[X.]“ der entnommenen Stunden entspricht. Arbeitszeit- und [X.] sind aber auch im Falle der von den Tarifvertragsparteien vorgesehenen Verzinsung des [X.]s nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht mehr deckungsgleich. Das [X.] ist in diesem Falle höher als es dem „[X.]“ der gutgeschriebenen Stunden entspricht. Diese [X.] ist jedoch ohne Belang, weil bei der Auflösung des [X.]s wegen Todes des Arbeitnehmers oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 3 [X.] stets nur das [X.] maßgeblich und der dort gutgeschriebene Lohn, unabhängig vom ursprünglichen „[X.]“ der auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden, auszuzahlen ist.

III. Nach diesen Grundsätzen ergibt sich Folgendes:

1. Für den Monat Dezember 2008 errechnet sich nach § 3 Nr. 1.42 [X.] unter Berücksichtigung von Urlaub und zwei gesetzlichen [X.]en ein Lohnanspruch iHv. 134 Gesamttarifstundenlöhnen, von denen die Beklagte 116,5 für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden mit einem Lohnsatz von 16,72 Euro brutto vergütet hat. Für die restlichen 17,5 Stunden, für die die Beklagte nur 16,43 Euro brutto pro Stunde zahlte, hatte der Kläger Anspruch auf die Differenz von 0,29 Euro brutto je Stunde.

Der Anspruch ist nach § 15 Nr. 1 [X.] verfallen, weil er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich erhoben wurde. Der Lohnanspruch nach § 3 Nr. 1.42 [X.] für den Monat Dezember 2008 war spätestens am 15. Januar 2009 fällig, § 5 Nr. 7.2 Satz 1 [X.]. Der Kläger hat aber erst mit Schreiben der [X.] vom 3. April 2009 [X.] für die Monate Dezember 2008 bis Februar 2009 beziffert geltend gemacht, wobei er selbst schon darauf hinwies, die Geltendmachung der Differenz für den Monat Dezember 2008 erfolge „außerhalb der Frist“.

2. Für den Monat Januar 2009 kann der Kläger unter Berücksichtigung von Urlaub, einem [X.] und der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden nach § 3 Nr. 1.42 [X.] noch für 57 Stunden die Differenz zwischen dem aktuellen und dem von der Beklagten gezahlten vormaligen [X.] verlangen. Das ergibt einen Betrag iHv. 16,53 Euro brutto. Für den Monat Februar 2009 steht dem Kläger nach § 3 Nr. 1.42 [X.] jedenfalls für die geltend gemachten drei Stunden die Differenz zwischen dem [X.] von 16,72 Euro brutto und den gezahlten 16,57 Euro brutto in einer Gesamthöhe von 0,45 Euro brutto zu.

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Löhne für die Monate Januar und Februar 2009 waren am 15. Februar bzw. 15. März 2009 fällig, § 5 Nr. 7.2 Satz 1 [X.]. Im Übrigen hat der Kläger die Beklagte mit dem Geltendmachungsschreiben vom 3. April 2009 unter Fristsetzung bis zum 16. April 2009 gemahnt, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB.

IV. Von den Kosten des Rechtsstreits haben nach § 92 Abs. 1 ZPO der Kläger 2/5 und die Beklagte 3/5 zu tragen.

        

Müller-Glöge

        

Laux   

        

[X.] 

        
                 

Für den aus dem Amt
ausgeschiedenen ehrenamtlichen
Richter Kessel
Müller-Glöge

        

Zoller

                 

Meta

5 AZR 108/10

23.02.2011

Bundesarbeitsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegen, 28. Juli 2009, Az: 2 Ca 731/09, Urteil

§ 3 Nr 1.42 BauRTV, § 3 Nr 1.43 BauRTV, § 15 Nr 1 BauRTV, § 4 Abs 3 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.02.2011, Az. 5 AZR 108/10 (REWIS RS 2011, 9176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9176


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 AZR 108/10

Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 108/10, 23.02.2011.


Az. 3 Sa 1150/09

Landesarbeitsgericht Hamm, 3 Sa 1150/09, 09.12.2009.


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