Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.01.2014, Az. XI B 120/13

11. Senat | REWIS RS 2014, 8895

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Gegenstand

Zur Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen behinderten Person


Leitsatz

1. NV: Die maßgeblichen Grundsätze sowohl zur "Autoritätsstellung" als auch zur "ideellen Bindung" hinsichtlich der Entstehung eines Pflegekindschaftsverhältnisses zu einer volljährigen behinderten Person sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt und deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam.

2. NV: Würdigt ein Finanzgericht die Umstände des Einzelfalles dahingehend, dass ein Zeitraum von drei Jahren (ausnahmsweise) noch nicht ausreichend ist, um von einer ideellen Bindung zwischen der pflegenden Person und dem Pflegekind auszugehen, weicht es damit nicht von der einschlägigen Rechtsprechung des BFH ab.

Tatbestand

1

I. Im Februar 2009 zog der 1967 geborene, geistig behinderte [X.] bei der 1973 geborenen Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) im Rahmen einer Maßnahme der stationären Eingliederungshilfe i.S. des § 54 [X.]bs. 3 des [X.]. § 55 [X.]bs. 12 des [X.] ein. Seither nimmt [X.] an gemeinsamen Mahlzeiten und Freizeitveranstaltungen sowie Familienfesten teil; er nutzt wie die anderen Familienmitglieder alle Räume des Hauses.

2

[X.] hat zu seinem 1935 geborenen Vater, der seit 2008 als dessen Betreuer bestellt ist, regelmäßigen persönlichen Kontakt.

3

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte mit [X.] vom März 2011 den [X.]ntrag der Klägerin vom Februar 2011, ihr Kindergeld für [X.] ab [X.]pril 2009 zu gewähren, ab.

4

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

5

Das Finanzgericht (FG) bestätigte die [X.]uffassung der Familienkasse, dass [X.] nicht als Pflegekind der Klägerin anzusehen sei und ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist als unbegründet zurückzuweisen.

7

1. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den [X.]nforderungen i.S. des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) entsprechend dargelegt.

8

a) Die Klägerin hat keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O, der zur Zulassung der Revision führen könnte, dargetan.

9

aa) Soweit die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs ([X.]rt. 103 [X.]bs. 1 des Grundgesetzes, § 96 [X.]bs. 2 [X.]O) rügt und geltend macht, das [X.] habe ihren konkreten Vortrag zur Entstehung eines [X.]utoritätsverhältnisses außer [X.] gelassen, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.

(1) Eine den [X.]nforderungen i.S. des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O entsprechende Darlegung eines Verfahrensfehlers erfordert u.a., darzulegen, inwiefern der geltend gemachte Verfahrensfehler für das angefochtene Urteil ursächlich war. Der Beschwerdeführer muss hierzu substantiiert vortragen, dass die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen [X.]uffassung ohne den vermeintlichen Verfahrensfehler möglicherweise anders getroffen worden wäre (vgl. Beschlüsse des [X.] --[X.]-- vom 15. März 2002 [X.], [X.] 2002, 944; vom 10. Januar 2012 XI B 80/11, [X.] 2012, 815; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. [X.]ufl., § 120 Rz 72, jeweils m.w.[X.]).

(2) Das Beschwerdevorbringen der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung, dass die Entscheidung der Vorinstanz nach deren materiell-rechtlichen Rechtsauffassung auf diesem Verfahrensfehler i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O "beruhen" kann.

Das [X.] ging --neben der fehlenden Entstehung eines [X.] zudem davon aus, dass eine ideelle Beziehung zwischen der Klägerin und [X.] während des streitgegenständlichen Zeitraums noch nicht bestanden habe, und hielt im Streitfall einen Zeitraum von drei Jahren noch nicht für ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen.

bb) [X.]uch soweit die Klägerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht und vorbringt, dass es vor dem Hintergrund ihres "detaillierten, differenzierten und konkreten" erstinstanzlichen Vortrags nicht nachvollziehbar sei, wie das [X.] die "pauschale Feststellung" habe treffen können, der Zeitraum von drei Jahren sei noch nicht ausreichend, um von einer ideellen Bindung auszugehen, legt sie nicht substantiiert dar, dass die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz auf der Nichtberücksichtigung dieses Vorbringens beruhen kann. Zudem steht --der im Streitfall nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] fortbestehende-- regelmäßige persönliche Kontakt zu einem leiblichen Elternteil der Begründung eines Pflegekindschaftsverhältnisses entgegen (vgl. dazu [X.] vom 31. [X.]ugust 2006 III B 46/06, [X.] 2007, 25).

cc) Es führt gleichfalls nicht zur Zulassung der Revision, soweit die Klägerin sinngemäß vorbringt, das [X.] habe ihren [X.]ntrag auf Zeugeneinvernahme übergangen.

(1) Da es sich bei der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, muss auch vorgetragen werden, dass der Verfahrensmangel der --wie hier-- bereits im finanzgerichtlichen Verfahren sachkundig vertretenen Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] gerügt wurde oder weshalb die Rüge nicht möglich war. Die Sachaufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge oder Fragen zu ersetzen, welche ein fachkundig vertretener Beteiligter --wie hier die [X.] selbst in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (vgl. dazu [X.] vom 22. Oktober 2009 V B 108/08, [X.] 2010, 170; vom 18. [X.]pril 2012 I B 123/11, [X.] 2012, 1299; vom 18. Juli 2012 V B 99/11, [X.] 2012, 1818, jeweils m.w.[X.]). Ein [X.] muss stets gewärtigen, dass das Gericht die Beweismittel --Gleiches gilt für den [X.] abweichend würdigt und ist deshalb gehalten, vorsorglich alle von ihm für zweckmäßig erachteten Beweisanträge zu stellen und ihre [X.]blehnung ggf. rechtzeitig zu rügen (vgl. dazu [X.] in [X.] 2012, 1299; in [X.] 2012, 1818, jeweils m.w.[X.]).

(2) Weder hat die Klägerin dazu vorgetragen noch ist es aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. September 2013 oder dem Urteil selbst ersichtlich, dass die Klägerin die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt hätte.

dd) Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O mit dem Vorbringen dargetan, das [X.] habe seine Feststellung zum angeblichen Fehlen einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] nicht hinreichend begründet.

(1) Ein Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 [X.]O --den die Klägerin hierdurch sinngemäß geltend macht-- liegt nur dann vor, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht, d.h. wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. dazu z.B. [X.] vom 26. September 2012 III B 222/10, [X.] 2013, 71; vom 9. September 2013 XI B 103/12, [X.] 2013, 1923).

(2) Eine solche Konstellation hat die Klägerin jedoch nicht dargelegt. Vielmehr meint sie, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich dessen, dass das [X.] zu der Überzeugung gelangt sei, ein Zeitraum von drei Jahren reiche noch nicht aus, um von einer ideellen Bindung im Sinne der Rechtsprechung des [X.] auszugehen, rechtsfehlerhaft. Eine aus Sicht des Beteiligten lückenhafte oder fehlerhafte Begründung des Urteils stellt aber grundsätzlich keinen Mangel i.S. von § 119 Nr. 6 [X.]O dar (vgl. dazu z.B. [X.] vom 16. [X.]ugust 2013 III B 28/12, [X.] 2013, 1936; Lange in [X.]/[X.]/[X.], § 119 [X.]O Rz 426, jeweils m.w.[X.]).

ee) Ferner hat die Klägerin, soweit sie rügt, dass ein Widerspruch im Urteil bestehe, weil [X.] bereits im Februar 2009 in ihre Familie aufgenommen worden sei, keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.]O dargetan, auf dem die Vorentscheidung beruhen könnte.

b) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]O).

aa) Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im [X.]llgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. [X.]n der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den [X.] geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 29. [X.]ugust 2011 III B 110/10, [X.] 2011, 2100; vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, [X.] 2012, 379).

bb) Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig.

(1) Die maßgeblichen Grundsätze zur sog. "[X.]utoritätsstellung" der pflegenden Person i.S. des § 32 [X.]bs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind --entgegen der [X.]nsicht der [X.] durch die Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. dazu [X.]-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, [X.]E 236, 399, [X.], 739).

(2) Gleiches gilt hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen in Bezug auf die ideelle Bindung hinsichtlich der familienähnlichen Verbundenheit i.S. des § 32 [X.]bs. 1 Nr. 2 EStG. Die maßgeblichen Grundsätze sind auch insoweit durch die Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu [X.]-Urteil in [X.]E 236, 399, [X.], 739).

cc) Neue Gesichtspunkte, weshalb die höchstrichterlich beantworteten Rechtsfragen weiterhin umstritten seien, insbesondere welche neuen und gewichtigen [X.]rgumente, die der [X.] noch nicht erwogen habe, gegen seine Rechtsauffassung sprächen, so dass gleichwohl eine erneute Entscheidung des [X.] erforderlich sei, sind weder schlüssig vorgebracht noch ersichtlich.

c) Ebenso wenig ist im Streitfall eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 1 [X.]O erforderlich.

aa) Die Revision ist nach § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 1 [X.]O zuzulassen, wenn der Streitfall Veranlassung gibt, Leitsätze zur [X.]uslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder wenn gegen eine bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung [X.]rgumente vorgetragen werden, die der [X.] noch nicht erwogen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 17. Juni 2010 XI B 88/09, [X.] 2010, 1875, m.w.[X.]). Für diesen Zulassungsgrund gilt ebenso wie für den der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 115 [X.]bs. 2 Nr. 1 [X.]O, dass die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegen und eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage betreffen muss (vgl. z.B. [X.] vom 15. Dezember 2004 [X.], [X.] 2005, 698, m.w.[X.]).

bb) Soweit die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich der [X.]utoritätsstellung der pflegenden Person und der ideellen Bindung auch auf die Fortbildung des Rechts i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 1 [X.]O stützt, sind --wie vorstehend unter [X.] ausgeführt-- keine klärungsbedürftigen und klärbaren Rechtsfragen betroffen.

d) Die Revision ist gleichfalls nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]lternative 2 [X.]O zuzulassen.

aa) Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz den Darlegungsanforderungen des § 116 [X.]bs. 3 Satz 3 [X.]O (vgl. dazu z.B. [X.] vom 4. Dezember 2000 V B 15/00, [X.] 2001, 819; vom 18. November 2010 XI B 56/10, [X.] 2011, 199; vom 6. Dezember 2011 XI B 44/11, [X.] 2012, 745, jeweils m.w.[X.]) dargetan hat. Die behauptete [X.]bweichung liegt jedenfalls nicht vor.

bb) Von einer die einheitliche Rechtsprechung gefährdenden [X.]bweichung i.S. der 2. [X.]lternative des § 115 [X.]bs. 2 Nr. 2 [X.]O kann nur gesprochen werden, wenn das [X.] bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Rechtsauffassung vertritt als z.B. der [X.] (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 1. [X.]pril 2008 [X.], [X.] 2008, 1116, unter [X.], m.w.[X.]). Daran fehlt es hier.

(1) Der [X.] führte in dem von der Klägerin als Divergenzentscheidung genannten Urteil in [X.]E 236, 399, [X.], 739 aus, der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 [X.]bs. 1 Nr. 2 EStG setze voraus, dass "der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band 'verbunden ist', [dass] ... die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben [muss], bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen [X.], das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat" ([X.]-Urteil in [X.]E 236, 399, [X.], 739, Rz 20).

Weiter wird in dieser Entscheidung ausgeführt, "demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein 'auf längere Dauer berechnetes' Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Dabei bestehen keine Bedenken, wenn im Regelfall eine beabsichtigte Dauer von zwei Jahren als ausreichend angesehen wird .... Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt" ([X.]-Urteil in [X.]E 236, 399, [X.], 739, Rz 21).

(2) Das [X.] vertritt im Streitfall keine hiervon abweichende Rechtsauffassung. Im Einklang mit den vorstehenden Rechtsprechungsgrundsätzen hat das [X.] den Streitfall dahingehend gewürdigt, dass ein Zeitraum von drei Jahren nach den vorliegenden Umständen noch nicht ausreichend sei, um von einer ideellen Bindung auszugehen.

(3) Mithin liegt --entgegen dem [X.] keine Nichtübereinstimmung verschiedener Gerichte im Grundsätzlichen vor, die zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern würde.

2. Im [X.] hält die Klägerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtsauffassung des [X.] für falsch und stellt die materielle Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage. Dies begründet grundsätzlich keinen Revisionszulassungsgrund (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. [X.] vom 5. Juni 2008 IX B 249/07, [X.] 2008, 1512; vom 22. März 2012 IV B 97/11, [X.] 2012, 1159, jeweils m.w.[X.]).

Meta

XI B 120/13

08.01.2014

Bundesfinanzhof 11. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 24. September 2013, Az: 6 K 1293/12, Urteil

§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 119 Nr 6 FGO, § 54 Abs 3 SGB 11, § 55 Abs 12 SGB 12, Art 103 Abs 1 GG, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 08.01.2014, Az. XI B 120/13 (REWIS RS 2014, 8895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8895

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