Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 822

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 15. November 2006 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 305c Abs. 2 [X.] beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten" (Ziffer [X.] a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - [X.]) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des [X.] auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose [X.] derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.
[X.], Urteil vom 15. November 2006 - [X.]/06 - [X.]

LG Stuttgart
- 2 - Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 18. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in [X.]geschäftsansässigen [X.] einen Neuwagen [X.]

zum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden "Allgemei-nen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern, Stand April 2003" ([X.]) bestimmen u.a.: 1 "[X.]. Sachmangel ... 2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: - 3 - Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim [X.] oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unter-richten." 2 Bis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug [X.] bei zwei verschiedenen [X.] in [X.]

vor und bemän-gelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindrin-ge. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer Darstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu besei-tigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Über-prüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der [X.] und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf nicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom [X.]. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. Mit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 • (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis von 15.800 Euro, 75 • An- und Abmeldekosten und 30 • Unkostenpauschale abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 •) nebst Verzugszinsen und Feststellung des Annahmeverzuges. Das [X.] hat die Klage [X.], das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: 4 Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.] 5 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der [X.] keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Fristsetzung nach § 440 [X.] entbehrlich gewesen sei. Zwar sei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von [X.] gehindert, weil sie nicht der [X.] selbst Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben habe, sondern zwei in [X.] ansässige Vertragshändler erfolglos eine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nach-besserungsversuche der [X.]

Werkstätten gemäß § 278 [X.] entgegen-halten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer [X.] a ihrer Vertragsbedingungen von vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen [X.] vornehmen zu lassen. 6 Trotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesse-rung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 [X.] fehlgeschlagen, weil sich aus den Umständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer [X.] a der Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne sich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der [X.] nicht berufen. 7 Auch wenn die Klausel [X.] a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie und vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der 8 - 5 - Käufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung und insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten [X.] erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass er sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an sei-nen Vertragspartner wenden müsse und die in den [X.] enthaltene Regelung eine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und eine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewähr-leistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen ausschließlich den Verkäufer und nicht die [X.]. Nur durch eine recht-zeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem Verkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen oder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen. Die Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem sie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten Nachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen gestellt habe. 9 I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 10 1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 [X.] auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen [X.] versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das von der [X.] verkaufte Fahrzeug mit einem nicht un-erheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 [X.]) Sachmangel behaftet, dessen Beseiti-gung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das 11 - 6 - Berufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, weil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war (§ 440 [X.]). 12 a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin auf-gesuchten [X.] zurechnen lassen muss und dass die Klägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von [X.] gehindert ist, weil sie der [X.] zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit zur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat. Die von der [X.] verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem Käufer in Ziffer [X.] a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte [X.] nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen [X.] einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbe-dingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung wird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als [X.] tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser Werkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im [X.] damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom 15. Mai 1985 [X.] [X.]I ZR 105/84, [X.], 917 = NJW 1985, 2819 unter [X.] so-wie Urteil vom 10. April 1991 [X.] [X.]I 131/90, [X.], 1221 = NJW 1991, 1882 unter [X.]). 13 b) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, weil der [X.] nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu [X.] - 7 - den Sachverhalt durch die der [X.] zuzurechnenden Reparaturversuche nicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist die vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 [X.]) und vom Verkäufer nicht zu Recht verweigerte (§ 439 Abs. 3 [X.]) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. [X.] zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. 14/6040, [X.] 233). Die Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Kläge-rin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 [X.] nach dem zweiten erfolglo-sen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder des Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als zwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (techni-scher) Komplexität der Sache, schwer zu [X.] oder unge-wöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversu-chen in Betracht ([X.]/Matusche-[X.]mann, [X.], 2004, § 440 [X.]. 18; [X.] in Prütting/Wegen/Weinreich, [X.], 2006, § 440 [X.]. 10; Münch-Komm/Westermann, [X.], 4. Aufl., § 440 [X.]. 11; [X.] in [X.]scher [X.]. [X.], Stand 1.8.2006, § 440 [X.]. 32). 15 Derartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht [X.]. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkei-ten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegen-heit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um nicht [X.] der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der An-sicht des [X.] ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440 Satz 2 [X.] Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumin-dest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel Ziffer [X.] a [X.] nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits ausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen [X.] 16 - 8 - der von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten [X.]

C.

-Betriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. 17 c) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacher-füllung gemäß § 440 [X.] berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig über die Inanspruchnahme der [X.] Vertragswerkstätten informiert habe. Zwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 [X.]) im Einzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflich-ten zur Last fällt ([X.], Urteil vom 26. November 2004 [X.], NJW-RR 2005, 743, unter [X.] (1); [X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 242, [X.]. 46, 47; [X.]/[X.]/Olzen, [X.], 2005, § 242, [X.]. 251 und 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung [X.] Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer [X.] a [X.] ergibt sich [X.], den Verkäufer spätestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschal-tung zu informieren. Die Vertragsbedingungen der [X.] regeln nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so dass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. 18 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-chung des [X.] gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen [X.] unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden ([X.] 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil 19 - 9 - vom 9. Mai 2001 [X.] [X.]I ZR 208/00, [X.], 2008 = NJW 2001, 2165 unter II 2 a). 20 Nach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer [X.] a [X.] geregelte Informati-onspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung befasste [X.] im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu unterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls selbst durchzuführen ([X.], [X.], 563, 564; Creutzig, Recht des Auto-kaufs, 4. Aufl., [X.]. 7.2.6; ebenso [X.], [X.], 590, 592; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. 410). Um einer solchen Funktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, [X.] vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen. Aus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener Zweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. Offensichtlich bietet die in Ziffer [X.] [X.] geregelte Abwicklung einer [X.] beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesam-te Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils an eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem [X.] zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten er-spart, die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439 Abs. 2 [X.]). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Service-netzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen [X.] (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., [X.]. 748). 21 Dem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des [X.]/Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass 22 - 10 - jede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel ebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug gekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zu-mindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu können, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem Käufer mit der Regelung in Ziffer [X.] a ein umfassendes Wahlrecht unter den autorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutref-fend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des Käufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der einge-schalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf sonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit der Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käu-fer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird aus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung einer vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Ver-tragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, [X.], 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung eines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die dem Verkäufer durch Ziffer [X.] a [X.] auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos, wenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolg-lose [X.] anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maß-geblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Infor-mationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt oder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nach-prüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des Käufers erfüllt sind. Die von der [X.] verwendete [X.] ist deshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung 23 - 11 - der ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeu-tig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungs-methoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 [X.] (früher § 5 [X.]) zur Anwendung ([X.] 112, 65, 68; [X.], Urteil vom 9. Juli 2003, [X.], NJW-RR 2003, 1247 unter I[X.] 2c, st. Rspr.). Danach gehen die dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschulde-ten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch [X.]/[X.], aaO [X.]. 410). II[X.] Nach alledem kann das Urteil des [X.] keinen Bestand ha-ben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das [X.] vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig [X.] keine Fest-
24 - 12 - stellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mängel (fort)bestehen. [X.] [X.] [X.]
[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -

Meta

VIII ZR 166/06

15.11.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2006, Az. VIII ZR 166/06 (REWIS RS 2006, 822)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 822

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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