Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8772

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII
ZR
140/12
Verkündet am:

23. Januar 2013

Ermel

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 440 Satz 1 Alt. 3
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einem gehäuften Auftreten von [X.] ein sogenanntes "[X.]" vorliegt, bei dem eine (weitere) Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, unterliegt der wertenden Betrachtung durch den Tatrichter.

[X.], Urteil
vom 23. Januar 2013 -
VIII ZR 140/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2013 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, [X.] Achilles und Dr. [X.] sowie durch die Richterin Dr. Fetzer
für Recht erkannt:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 4. April 2012 wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger kaufte am 14. Juni 2008 von der [X.] ein neues [X.] des Herstellers K.

, Typ

, zum Preis von 133.743

t-to. Das Fahrzeug wurde Ende April 2009 an den
Kläger gegen Zahlung des Kaufpreises ausgeliefert. Im [X.]raum von Mai 2009 bis März 2010 brachte der Kläger das Wohnmobil insgesamt dreimal in die Werkstatt der [X.] zur Beseitigung von beanstandeten Mängeln.

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So trat bereits im Mai 2009 während eines Urlaubs am Wohnmobil ein Problem mit dem Federbalgen auf, weswegen der Kläger zunächst eine Werk-statt in [X.] und am 16. Mai 2009 die Werkstatt der [X.] aufsuchte, der gegenüber er zwanzig Mängel (u. a. Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, Flecken in der [X.], schief sitzende Abdeckkappen der Möbelver-binder, lose Stoßstange, Lösen der [X.] aus der Halterung wäh-rend der Fahrt) rügte.
Nach einem weiteren Urlaub im Juli 2009 suchte der Kläger am [X.] zum [X.] die Werkstatt der [X.] auf und rügte vier Mängel. Er verlangte den Austausch der Nasszellentür, des [X.] in der Dusche, der Türen unter dem Handwaschbecken und der Chromkante an der [X.].
[X.] suchte der Kläger die Werkstatt der [X.] am 1.
März 2010 auf und rügte dabei mindestens neun Mängel (u. a. nicht ord-nungsgemäßes Funktionieren der Stützen bei kaltem Wetter; Probleme bei der Entlüftung des Fäkalientanks; Entleeren der Batterien nach einem Tag).
Im April/Mai 2010 rügte der Kläger gegenüber der [X.] erneut neun Mängel. Hierauf entwickelte sich eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den [X.]. Mit E-Mail vom 13. Juli 2010 teilte der Kläger mit, dass das Fahrzeug zu einem nicht näher bekannten [X.]punkt durch einen auf das Dach gefallenen Ast einen

noch nicht behobenen

Sturmschaden erlitten hatte, und fragte an, ob er die Reparatur dieser Schäden und die Behebung der zuvor gerügten Mängel auch durch die für ihn näher gelegene Werkstatt D.

durchfüh-ren lassen könne. Bei dem Sturmschaden wurde unter anderem der Sonnen-kollektor beschädigt; es kam aber auch zu Schäden im Fahrzeuginneren.

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Hierauf erteilte die Beklagte, deren Sitz ungefähr 200 Kilometer vom Wohnort des [X.] entfernt liegt, mit E-Mail vom 14. Juli 2010 ihr [X.] damit, dass der Kläger die Werkstatt D.

aufsucht, bei der es sich ebenfalls um einen Vertragshändler des Herstellers K.

handelt. Diese Werkstatt könne "jegliche K.

-Garantie-Arbeiten
durchführen und direkt mit der Firma K.

abrechnen."

Im [X.]raum von Mai bis Dezember 2010 brachte der Kläger das [X.] [X.] zur Werkstatt D.

, nämlich im Mai 2010, im Juli/August 2010, im November/Dezember 2010 und zuletzt Ende Dezember 2010. Einige von ihm behauptete Mängel beseitigte der Kläger selbst. Gegen-über der [X.] selbst erfolgten ab August 2010 bis einschließlich März 2011 keine Mängelrügen; sie wurde auch nicht über Inhalt und Umfang der von der Werkstatt D.

durchgeführten Arbeiten unterrichtet.
Mit Anwaltsschreiben vom 1. April 2011 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und rügte das Vorhandensein von fünfzehn Mängeln, deren Beseitigung nach den Erkenntnissen eines von ihm beauftragten [X.] es sich hierbei um das wiederholte Auftreten desselben Mangels handeln (u. a. Ablösung der Chromkante der [X.]; matter Lack am rechten Seitenteil; mangelhafte Stützen; nicht bündiger Abschluss der Abdeckkappen über den [X.] im [X.] und fehlende [X.]). Der Kläger räumte der [X.] allerdings keine Gelegenheit zu einer zweiten Nachbesserung ein. Weiter beanstandete
der Kläger -
als neu aufgetretene Mängel -
ein beschädigtes Markisentuch, ein nicht bündiges An-liegen der vorderen Radlaufverkleidungen, Mängel am Verdunkelungsrollo am vorderen Seitenfenster, eine Ablösung des Leders im Bereich der Gurtdurch-führung am Fahrersitz, vom Kläger selbst behobene Mängel an der Nasszelle, 6
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den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der [X.], eine unzu-reichende Stromversorgung und blinkende Leuchten im Wohnbereich sowie Probleme mit der Beheizbarkeit und Wintertauglichkeit des [X.]. Schließlich machte der Kläger erneut Funktionsmängel an der Navigations-
und Fernsehanlage einschließlich Satellitenschüssel geltend. Bei dem [X.] handelt es sich nicht mehr um das vom Hersteller eingebaute Modell; der Hersteller hatte dem Kläger nach zweimaligem Reparaturversuch den [X.] anteilig zurückerstattet, um ihm den Erwerb eines neuen Gerätes eigener Wahl zu ermöglichen.
Die Beklagte wies den Rücktritt zurück und bot ausdrücklich die Beseiti-gung vorhandener Mängel an. Hiervon machte der Kläger keinen Gebrauch. Er vertritt die Auffassung, in Anbetracht der Vielzahl der insgesamt aufgetretenen Mängel ("[X.]") sei es ihm weder hinsichtlich der wiederholt [X.] noch im Hinblick auf die neu zutage getretenen Mängel zumutbar, der [X.] erneut Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Rücktritt vom Kaufvertrag sei daher ohne vorherige Fristsetzung zur Mängelbeseitigung zu-lässig.
Mit seiner Klage macht der Kläger Rückzahlung des Kaufpreises (abzüg-lich Wertminderung) und Erstattung aufgewendeter Kosten für ein Sachver-ständigengutachten, insgese-gen Rückgabe des [X.] geltend; daneben begehrt er die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde. Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegeh-ren weiter.

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Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht ([X.], Urteil vom 4. April 2012

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U 100/11, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausge-führt:
Der Kläger sei nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, so dass sein Zahlungsverlangen unbegründet sei. Er hätte der [X.] vor der Erklä-rung des Rücktritts (erneut) Gelegenheit zur Nachbesserung der zuletzt be-haupteten Mängel geben müssen (§ 323 Abs. 1, § 437 Nr. 2 [X.]). Von einem solchen Nachbesserungsverlangen habe der Kläger unstreitig abgesehen. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung sei im Streitfall nicht gemäß § 323 Abs. 2, § 440
[X.] entbehrlich gewesen. Die Voraussetzungen des § 440 Satz 2 [X.], [X.] bei zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen die Nachbesserung als fehlgeschlagen gelte, lägen nicht vor. Es sei hinsichtlich der im [X.] gerügten Mängel

mit Ausnahme der Funktionsstörungen am Navi-gationsgerät

weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte zwei-mal vergeblich eine Nachbesserung versucht habe. Zwei erfolglose Nachbesse-rungsversuche seien von der [X.] nur hinsichtlich des Navigationsgeräts vorgenommen worden. Da der Hersteller dem Kläger aber den Kaufpreis für die Anschaffung eines anderen Geräts erstattet habe, seien [X.] hinsichtlich erneut auftretender Mängel an der [X.] nicht 11
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an die Beklagte, sondern
an den Verkäufer des neu angeschafften Geräts zu richten.
Hinsichtlich der anlässlich der Rücktrittserklärung gerügten Mängel [X.] der Kläger auch keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung aus technischen Gründen gemäß § 275 Abs. 1 [X.] geltend.
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung sei auch nicht nach § 323 Abs. 2 Nr. 3 [X.] entbehrlich oder gemäß § 440 Satz 1 [X.] unzumutbar gewesen. Dem Kläger sei zwar darin zuzustimmen, dass im Einzelfall ein weiteres Nach-besserungsverlangen unzumutbar oder aufgrund der
besonderen Umstände unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich sein könne, wenn das in Frage stehende Kraftfahrzeug als sogenanntes "[X.]"
("Zitro-nenauto") anzusehen sei. Dass der Verkäufer zuvor bereits andere Mängel nachgebessert habe, führe aber für sich gesehen (noch) nicht zur Entbehrlich-keit der Fristsetzung für die Nachbesserung in Frage stehender Mängel, weil im Grundsatz wegen jedes einzelnen Mangels Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben werden müsse. Ob ein Fahrzeug als "[X.]"
einzustufen und daher eine (weitere) Nachbesserung nach § 440 [X.] für den Käufer unzumut-bar sei, hänge letztlich maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, wo-bei die Zahl der Nachbesserungsversuche entgegen der Ansicht des [X.] keine ausschlaggebende Rolle spiele. Es bedürfe einer Vielzahl, gegebenen-falls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellungsbedingter Defekte, die in einem relativ kurzen [X.]raum auftreten müssten.
Selbst wenn man unterstelle, dass die vom Kläger behaupteten Mängel tatsächlich bestünden und schon bei Gefahrübergang (§ 434 Abs. 1 [X.]) vor-gelegen hätten, sei das Wohnmobil nicht als "[X.]"
einzuordnen. Zwar sei eine Vielzahl von Mängeln in einem vergleichsweisen kurzen [X.]raum auf-14
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getreten. Entscheidend sei
jedoch, dass es sich im Wesentlichen um Probleme im [X.] gehandelt habe oder handele, die zudem ganz überwiegend abschließend und beim ersten Nachbesserungsversuch oder sogar durch den Kläger selbst erfolgreich beseitigt worden seien. Dabei werde nicht verkannt, dass der Käufer eines Neufahrzeugs anderes erwarte und erwarten dürfe. Das ändere aber nichts an dem Umstand, dass die geltend gemachten Fehler in ihrer Gesamtheit größtenteils lediglich als "lästig"
einzustufen seien. Auch und gerade die Reparaturkosten für die zuletzt behaupteten Sachmängel beliefen sich (nach Herausrechnung der nicht zu berücksichtigenden Reparaturkosten für das Navigationsgerät) nach Darstellung des [X.] zusammen auf lediglich 3 % des gezahlten Kaufpreises und dürften daher deutlich im Bereich der Un-erheblichkeit nach § 323 Abs. 5 Satz 2, § 437 Nr. 2 [X.] liegen. Auch dieser Umstand spreche gegen die Bewertung des [X.] als "[X.]".
Eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel sei schließlich auch unabhängig von den vorstehend angestellten Überlegungen nicht entbehrlich gewesen. Denn im Streitfall bestehe die Besonderheit, dass die Beklagte nur die ersten drei Nachbesserungsversuche durchgeführt habe. Danach und bis zum schließlich erklärten Rücktritt habe sich der Kläger aus-schließlich an einen anderen Vertragshändler des Herstellers gewandt. Dieser Umstand ändere zwar zunächst nichts daran, dass die Beklagte sich bei der Frage, ob es sich bei dem Wohnmobil "objektiv"
um ein "[X.]"
hande-le, auch die (angeblichen) Mängel zurechnen lassen müsse, die in diesem [X.]-raum aufgetreten und von dem anderen Vertragshändler beseitigt worden [X.]. Auf der anderen Seite könne aber nicht außer Betracht bleiben, dass die Beklagte selbst keine Möglichkeit gehabt habe, die behaupteten (weiteren) Mängel einer Prüfung zu unterziehen. Gelegenheit zur Nachbesserung geben, heiße, dass der Verkäufer den beanstandeten Mangel sachgerecht prüfen und gegebenenfalls beseitigen können müsse. Vorangegangene Nachbesserungs-17
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versuche in einer anderen Werkstatt stellten im Rahmen der Gewährleistung einen "Störfaktor"
dar. Ein Verkäufer müsse sich daher Reparaturversuche ei-ner anderen Werkstatt nicht als vergebliche Versuche der Nacherfüllung zu-rechnen lassen. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger der [X.] [X.] noch einmal Gelegenheit zur Nacherfüllung geben müssen und erst bei Erfolglosigkeit des erneuten Nachbesserungsversuchs vom [X.] dürfen.
Eine abweichende Beurteilung sei auch nicht im Hinblick auf den Inhalt der E-Mail der [X.] vom 14. Juli 2010 angezeigt. Denn die Beklagte habe darin aus Sicht eines verständigen Empfängers (§§ 133, 157 [X.]) hinreichend deutlich gemacht, dass sie nicht auf ihre aus den Gewährleistungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs folgenden Rechte habe verzichten wollen, son-dern nur auf die üblichen Garantiebedingungen der Automobilhersteller [X.] habe, wonach Garantieansprüche bei jedem ihrer Vertragshändler deutsch-landweit geltend gemacht werden könnten.
Vorliegend gehe es aber gerade nicht um die Durchsetzung eines [X.], sondern um den Rücktritt vom [X.], also um den aus der Perspektive des Verkäufers schwerwiegendsten Ge-währleistungsanspruch. Der Kläger habe auch unter Berücksichtigung des [X.] (§ 242 [X.]) nicht annehmen dürfen, die Beklagte wolle sich aufgrund der E-Mail vom 14. Juli 2010 die "Nachbesserungsversu-che"
-
richtig: Garantiearbeiten -
des anderen Vertragshändlers
als quasi eige-ne Arbeiten zurechnen lassen, ohne die Möglichkeit gehabt zu haben, vor einer Rückabwicklung des Kaufvertrags das Fahrzeug wenigstens einer letzten eige-nen Prüfung und gegebenenfalls einer abschließenden Mangelbeseitigung zu unterziehen. Hinzu komme, dass eine Gewährleistungsverpflichtung nur für bei Gefahrübergang vorhandene Mängel bestehe, während sich eine Herstellerga-18
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rantie im Zweifel auf alle Mängel, die während der Garantiezeit aufträten, er-strecke (§
443 Abs. 2 [X.]).
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz nicht zu.
Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der am 1.
April 2011 vom Kläger erklärte Rücktritt unwirksam ist, weil er der [X.] hinsichtlich der im [X.] gerügten Mängel nicht zuvor erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§ 323 Abs. 1, § 439 [X.]) und eine solche Fristsetzung auch nicht nach § 323 Abs. 2, § 440 [X.] entbehrlich war. Damit scheiden auch Schadensersatzansprüche auf Erstattung der aufgewen-deten Gutachterkosten (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, § 249 [X.]) aus. Hierbei handelt es sich zwar um einen Mangelfolgeschaden, bei dem eine Fristsetzung nach § 280 Abs. 3, § 281 Abs. 1 [X.] entbehrlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 13.
September 2001

[X.], NJW 2002, 141 unter [X.] [zur VOB/B]; [X.]/[X.], [X.], 72. Aufl., § 280 Rn. 18 mwN; Münchkom-[X.]/[X.], 6. Aufl., § 437 Rn. 32, 33). Der Kläger durfte jedoch bei ver-ständiger Betrachtung die Gutachterkosten nicht für erforderlich (§ 249 [X.]) halten (vgl. auch [X.], Beschluss vom 29. Juli 2010

24 U 20/10, juris Rn.
7 [zu § 536a [X.]]); denn er hat die Beklagte vor der Auftragserteilung an den Sachverständigen noch nicht einmal über das erneute Auftreten von Mängeln unterrichtet.
1. Ob auf eine nach § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 [X.] grundsätzlich erfor-derliche, im Streitfall aber unterbliebene Fristsetzung des Käufers zur Nacher-füllung verzichtet werden darf, richtet sich nach den Bestimmungen in § 323 20
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Abs. 2 und § 440 [X.], in denen die Voraussetzungen, unter denen eine Frist-setzung zur Nacherfüllung für einen Rücktritt vom Kaufvertrag ausnahmsweise entbehrlich ist, abschließend geregelt sind (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2011

[X.], NJW 2011, 3435 Rn. 31). Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein sol-cher Ausnahmetatbestand nicht eingreift. Dass die Beklagte eine vom Kläger verlangte Nacherfüllung verweigert hätte (§ 323 Abs. 2 Nr. 1, § 440 Satz 1 Alt.
1 [X.]), macht die Revision nicht geltend. Auch nimmt sie die Feststellung des Berufungsgerichts hin, die Nacherfüllung sei nicht gemäß § 440 Satz 1 Alt.
2, Satz 2 [X.] fehlgeschlagen. Sie meint aber, dem Kläger sei es im [X.] auf die Art der Mangelhaftigkeit des [X.], die die Befürchtung [X.], das Fahrzeug weise weitere, noch unentdeckte Mängel auf ("[X.]"), gemäß § 440 Satz 1 Alt.
3 [X.] unzumutbar, die Beklagte erneut auf Nacherfüllung in Anspruch zu nehmen. Mit diesem Einwand dringt die Revision nicht durch.
a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die mit dem Schlagwort "[X.]"
bezeichnete Mangelhaftigkeit eines Fahrzeugs im Einzelfall ein weiteres Nacherfüllungsverlangen des Käufers unzumutbar (§ 440 Satz 1 Alt. 3 [X.]) machen kann. Die Beurteilung, ob die Nacherfüllung dem Käufer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist (§
440 Satz 1 Alt. 3 [X.]), obliegt dem Tatrichter (Senatsurteil vom 9. Januar 2008

VIII ZR 210/06, [X.], 1371 Rn. 15). Sie ist das Ergebnis einer wer-tenden Betrachtung und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft wer-den, ob der Tatrichter die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat und ob er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsurteil vom 11. Januar 2006 23
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12
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VIII ZR 364/04, [X.], 1585 Rn. 12 mwN; [X.], Urteil vom 15. Septem-ber 2010

XII ZR 188/08, NJW-RR 2011, 89 Rn. 9 [jeweils zum Begriff der Un-zumutbarkeit gemäß § 543 Abs. 1 [X.]]).
b) Der Prüfung anhand dieses Maßstabs hält das Berufungsurteil stand. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die inhaltliche Bedeutung des Begriffs "[X.]"
nicht offen gelassen, sondern die hierfür maßgebenden Kriterien zutreffend herausgearbeitet und im [X.] hieran rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Umstände des [X.] ein weiteres Nacherfüllungsverlangen aus Sicht des [X.] nicht unzumutbar erscheinen lassen.
[X.]) Ein Neufahrzeug ist dann als "[X.]"
zu qualifizieren, wenn der bisherige Geschehensablauf aus Sicht eines verständigen Käufers bei wer-tender und prognostischer Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, es handele sich um ein Fahrzeug, das wegen seiner auf herstellungsbedingten [X.]

namentlich auf schlechter Verarbeitung

beruhenden Fehleranfällig-keit insgesamt mangelhaft ist und das auch zukünftig nicht über längere [X.] frei von [X.] sein wird (vgl. [X.], NJW-RR 2011, 1276, 1277; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., Rn. 983 f.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Regelmäßig erforderlich ist

wovon auch die Revision ausgeht -, dass sich innerhalb eines kürzeren [X.]raums eine Vielzahl herstellungsbedingter

auch kleiner -
Mängel zeigt, die entweder wiederholt oder erstmals auftreten (vgl. [X.], [X.]O; KG, NJW-RR 2010, 706 f.; [X.], Urteil vom 26.
Februar 2008 28 U 135/07, juris Rn. 26; [X.], [X.], 204; [X.], [X.], 456; [X.], Urteil vom 2. August 2004

1
O 274/03, juris Rn. 33; [X.]/[X.], [X.]O Rn. 984). Entscheidend ist dabei letztlich, ob bei verständiger Würdigung aus Sicht des Käufers das Ver-25
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trauen in eine ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs durch die zutage getretene Fehleranfälligkeit ernsthaft erschüttert worden ist. Ist dies der Fall, ist ihm eine Nacherfüllung regelmäßig nicht (mehr) zuzumuten (vgl. [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], [X.]O; [X.], Urteil vom 21. Oktober 2011

10 O 330/10, juris Rn. 27). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Umständen

etwa einer Unzuverlässigkeit des Verkäufers oder wegen einer (gemessen an den Bedürfnissen des Käufers) zu langen Dauer der Nacherfül-lungsarbeiten

die Grenze zur Unzumutbarkeit überschritten sein.
[X.]) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht diese Grundsätze bei seiner Würdigung beachtet. Dabei hat es bei seinen tragenden Erwägungen die an das Vorhandensein eines die Rechtsfolgen des § 440 Satz
1 Alt. 3 [X.]

oder des § 323 Abs. 2 Nr. 3
[X.] -
auslösenden "Montags-autos"
zu stellenden Anforderungen beachtet. Es hat im Ausgangspunkt darauf abgestellt, ob eine "Vielzahl, gegebenenfalls auch mehr oder weniger kleinerer, herstellungsbedingter Defekte"
vorliegt, "die in einem relativ kurzen [X.]raum"
aufgetreten sind. Anschließend hat es geprüft, ob die vom Kläger vorgetragene Häufung von Mängeln auch unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des [X.] insbesondere der Art und des Gewichts der gerügten Mängel

ein weiteres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar macht.
Bei den von ihm angestellten Erwägungen hat das Berufungsgericht ent-gegen der Auffassung der Revision nicht aus dem Blick verloren, dass der ent-scheidende Gesichtspunkt für eine Unzumutbarkeit eines weiteren Nacherfül-lungsverlangens nach § 440 Satz 1 Alt. 3 [X.] die auf eine zutage getretene besondere Fehleranfälligkeit gründende (berechtigte) Befürchtung ist, das Fahrzeug werde nie längere [X.] frei von [X.]
sein. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Aspekt nicht ausdrücklich erwähnt. Es 27
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hat sich aber im rechtlichen Ausgangspunkt ersichtlich an der zutreffenden Rechtsprechung des [X.] ([X.]O) orientiert, das die-sen Aspekt eingehend herausgearbeitet hat, und hat

bei genauerer Betrach-tung -
diesen Prüfungsmaßstab auch bei der Beurteilung der Frage angelegt, ob die vom Kläger vorgetragenen Mängel

unterstellt sie lagen tatsächlich vor und waren schon bei Gefahrübergang (§
434 Abs. 1 [X.]) vorhanden

ein wei-teres Nacherfüllungsverlangen unzumutbar machten. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision bleiben ohne Erfolg.
(1) Nach Auffassung der Revision ist ein Neufahrzeug der Luxusklasse, für [X.] Gelegenheit zur Nachbesserung hinsichtlich dreiunddreißig gerügter
Mängel (zwanzig + vier + neun) gegeben worden sei, bei dem zusätz-lich in Eigenregie weitere Mängel behoben worden seien, das vier weitere Male einem anderen Vertragshändler des Herstellers zu Mangelbeseitigungs-
und Nachbesserungsarbeiten übergeben worden
sei und bei dem zuletzt vierzehn neu aufgetretene Mängel (Defekte an der Navigations-
und Fernsehanlage nebst [X.] blieben unberücksichtigt) vorgelegen hätten, objektiv und abstrakt-generell betrachtet, also unabhängig von etwaigen weiteren
Um-ständen des Einzelfalls, als "[X.]"
einzustufen, bei dem ein weiteres Nacherfüllungsverlangen per se unzumutbar sei. Daran ändere auch der [X.] nichts, dass eine Beseitigung der zuletzt aufgetretenen Mängel lediglich einen Kostenaufwand von etwa 3 % des Kaufpreises verursachen würde.
(2) Eine solche Aussage lässt sich jedoch in dieser Allgemeinheit nicht treffen. Die Revision lässt außer [X.], dass sich nur aufgrund einer umfassen-den Würdigung der gesamten Einzelfallumstände abschließend beurteilen lässt, ob der Käufer ein "[X.]"
erhalten hat und er sich deswegen ohne erneutes Nachbesserungsverlangen vom Kaufvertrag lösen kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines "Mon-29
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tagsautos"
nicht schon im Hinblick auf das gehäufte Auftreten ungewöhnlich zahlreicher Mängel innerhalb eines vergleichsweisen kurzen [X.]raums bejaht hat. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass die beschriebene Häufung von Mängeln auf den ersten Blick eine auch künftig zu befürchtende herstellungs-bedingte Fehleranfälligkeit des Fahrzeugs nahelegen mag. Das [X.] hat jedoch rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass dieser Umstand auf-grund anderer bedeutsamer Aspekte des Streitfalls entscheidend an Gewicht verliert.
(a) Für das Berufungsgericht war ausschlaggebend, dass es sich

nach seiner Wertung -
bei den dreiunddreißig gegenüber der [X.] im [X.]raum von Mai 2009 bis März 2010 gerügten Mängeln "im Wesentlichen"
um [X.] im [X.] mit lediglich Lästigkeitscharakter handelte, die zudem überwiegend beim ersten Nachbesserungsversuch abgestellt werden konnten. Auch die im [X.] vom 1.
April 2011 angeführten vierzehn (ein erneuter Defekt an Navigations-
und Fernsehanlage bleibt

so auch die
Revisi-on

außer Betracht) Mängel, von denen der Kläger einen Teil sogar in [X.] erfolgreich beseitigen konnte (Mängel an Nasszelle, den übrigen Sani-täreinrichtungen sowie an der [X.]), hat das Berufungsgericht überwiegend dem [X.] zugeordnet.
(b) Dies ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn man sich vor Augen führt, dass sich die im [X.]raum von Mai 2009 bis März 2010 erhobenen Mängelrügen etwa auch auf ein Knarren der Satellitenantenne beim Ausfahren, auf Flecken in der [X.], auf schief sitzende Abdeckkappen der [X.], auf eine mangelhafte Chromkante der [X.] und auf eine matte Lackierung am rechten Seitenteil erstreckten und sich die Bean-standungen im [X.] vom 1.
April 2011 unter anderem auf [X.] ähnlicher Qualität bezogen, nämlich auf einen nicht bündigen Abschluss der 31
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Abdeckkappen über den [X.] im [X.] und [X.], auf ein nicht bündiges Anliegen der vorderen Radlauf-verkleidungen, auf ein mangelhaftes Verdunkelungsrollo am vorderen Seiten-fenster und auf eine Ablösung des Leders im Bereich der Gurtdurchführung am Fahrersitz sowie auf vom Kläger selbst beseitigte Mängel an der Nasszelle, den übrigen Sanitäreinrichtungen sowie an der [X.]. Die Revision macht in diesem Zusammenhang zwar geltend, es seien auch diverse Mängel aufgetreten, die weit über den [X.] hinausgegangen seien. Damit stellt sie aber nicht in Frage, dass es sich bei der weitaus überwiegenden [X.], also

wie das Berufungsgericht angenommen hat -
"im We-sentlichen", um [X.] handelt, die nicht die technische Funktions-tüchtigkeit des Fahrzeugs, sondern die Optik und die Ausstattung des [X.]s betreffen.
(c) Hinsichtlich der nach dem Vorbringen des [X.] zuletzt noch [X.] vierzehn Mängel (ohne Navigations-
und Fernsehanlage) hat das Berufungsgericht ergänzend ausgeführt, dass diese nicht nur im Einzelnen, sondern auch insgesamt betrachtet die Stufe
der Geringfügigkeit nicht über-schreiten dürften, weil sich der hierfür erforderliche Kostenaufwand lediglich auf etwa 3
% des gezahlten Kaufpreises belaufe. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht dabei den Aspekt der Höhe der [X.] nicht als eigenständiges Kriterium angesehen, sondern allein deswegen berücksichtigt, weil für die Frage, ob ein behe[X.]arer Mangel als geringfügig einstufen ist, auch beim gehobenen Preissegment regelmäßig das Verhältnis zwischen Kaufpreis und
Mängelbeseitigungskosten eine entscheidende Rolle spielt (vgl. Senatsurteil vom 29. Juni 2011

[X.], NJW 2011, 2872 Rn. 19 f.). Die insoweit angestellten Überlegungen dienten dem [X.] letztlich nur dazu, das Ausmaß und die Bedeutung
der beanstandeten Mängel für den Kläger unter dem Kostenaspekt zu bestimmen.
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Entgegen der Auffassung der Revision, die dem Berufungsgericht zur Last legt, ein untaugliches Kriterium herangezogen zu haben, stehen die Aus-führungen des Berufungsgerichts zum Verhältnis von Mängelbeseitigungsauf-wand und gezahltem Kaufpreis nicht in Widerspruch dazu, dass es im Rahmen des § 440 Satz 1 Alt.
3 [X.] letztlich allein ausschlaggebend darauf ankommt, ob aufgrund der aufgetretenen Mängel das Vertrauen des [X.] in
eine ins-gesamt ordnungsgemäße Herstellung des Fahrzeugs ernsthaft erschüttert ist. Denn ein solcher Vertrauensverlust setzt voraus, dass die bislang aufgetrete-nen Mängel aus Sicht eines verständigen Käufers eine ausreichende Grundla-ge für die Befürchtung bieten, das Fahrzeug sei insgesamt mit (immer wieder auftretenden oder noch nicht entdeckten) Qualitätsmängeln behaftet und werde daher auch in Zukunft nicht längere [X.] frei von herstellungsbedingten [X.] sein. Bei dieser Beurteilung spielen Art, Ausmaß und Bedeutung der auf-getretenen Mängel eine entscheidende Rolle. Das Berufungsgericht hat im Rahmen seiner an diesen Maßstäben ausgerichteten Gesamtbewertung den gerügten Mängeln in vertretbarer tatrichterlicher Würdigung nicht ein solch symptomatisches
Gewicht beigemessen, dass allein hieraus auf eine [X.] herstellungsbedingte Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs geschlossen werden könnte (vgl. auch [X.], NJW-RR 1992, 1147).
(d) Bei seinen tatrichterlichen Erwägungen hat das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger nicht nur im [X.]raum von Mai 2009 bis März 2010 gegenüber der [X.] (mindestens) dreiunddreißig Beanstandungen vorgebracht hat, sondern das Fahrzeug in der [X.] von Mai 2010 bis Dezember 2010 viermal zu einer anderen Vertragshändlerin des [X.] in Reparatur gegeben hat. Insoweit hat es zugunsten des [X.] un-terstellt, dass alle von ihm behaupteten Mängel am Wohnmobil vorlagen und auch schon bei Gefahrübergang vorhanden waren. Außerdem hat es im Zu-sammenhang mit ergänzenden Hilfserwägungen ausgeführt, dass sich die Be-34
35
-
18
-
klagte bei der Frage, ob es sich beim Fahrzeug des [X.] "objektiv"
um ein "[X.]"
handele, auch die Mängel zurechnen lasse müsse, die (angeb-lich) im [X.]raum von Mai 2010 bis Dezember 2010 aufgetreten und von der Vertragswerkstatt D.

beseitigt worden seien. Dass die in dieser [X.] zu-tage getretenen Mängel eine andere Qualität oder ein anderes Ausmaß als die bisherigen Beanstandungen aufgewiesen hätten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Revision zeigt insoweit keinen übergangenen Sachvortrag in den Instanzen auf.
(3) Schließlich hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auch nicht auf Umstände gestützt, die bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit einer weite-ren Nacherfüllung nicht berücksichtigungsfähig wären.
Der Revision ist zwar darin beizupflichten, dass das Berufungsgericht von unzutreffenden Bewertungsmaßstäben ausgeht, wenn es meint, auch beim

von ihm unterstellten -
Vorliegen eines "[X.]s"
sei dem Kläger ein weiteres Nachbesserungsverlangen deswegen zuzumuten, weil die Beklagte die im [X.]raum von Mai 2010 bis Dezember 2010 gerügten Mängel nicht habe einer eigenen Prüfung unterziehen können und vor dem Rücktritt nicht über den
Inhalt und den Umfang der von der Vertragswerkstatt D.

durchgeführ-ten Garantiearbeiten unterrichtet worden sei. Dies verhilft der Revision jedoch nicht zum Erfolg, denn diese Erwägungen sind nicht entscheidungserheblich geworden. Das Berufungsgericht hat die diesbezüglichen Überlegungen nur hilfsweise angestellt. Es
hat zunächst rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines "[X.]s"
verneint ("der Senat ordnet das vom Kläger erworbene Fahr-zeug noch nicht als "[X.]"
ein") und anschließend erörtert, was zu [X.] hätte, wenn das Wohnmobil als "[X.]"
einzustufen wäre ("eine Fristsetzung zur Nachbesserung der zuletzt gerügten Mängel als Rücktrittsvo-36
37
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19
-
raussetzung war im vorliegenden Fall aber auch unabhängig von den vorste-henden Überlegungen nicht entbehrlich").

Ball

Dr. Milger

[X.]

Richter am [X.]

Dr. Fetzer

Dr. [X.] ist urlaubsabwesend

und kann daher nicht unterschreiben.

Ball

06.02.2013

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.11.2011 -
1 O 901/11 -

[X.], Entscheidung vom 04.04.2012 -
3 U 100/11 -

Meta

VIII ZR 140/12

23.01.2013

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 140/12 (REWIS RS 2013, 8772)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8772

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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28 U 135/07 (Oberlandesgericht Hamm)


VIII ZR 202/10 (Bundesgerichtshof)


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VIII ZR 140/12

VIII ZR 215/10

XII ZR 188/08

VIII ZR 202/10

28 U 135/07

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