Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. X ZB 15/06

X. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 2099

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 11. September 2007 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

Wellnessgerät GG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 100 Abs. 3 Nr. 3 Hat das [X.] angeführte [X.] ("Beweisanzeichen") für erfinderische Tätigkeit oder einen erfinderischen Schritt in den Gründen seiner Entscheidung nicht abgehandelt, erlaubt dies regelmäßig nicht den Schluss, dass das Gericht die angeführten Umstände nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat. [X.], [X.]. v. 11. September 2007 - [X.]/06 - [X.]- 2 - [X.] [X.] hat durch [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und [X.] am 11. September 2007 beschlossen: [X.] gegen den [X.]uss des 5. [X.]ats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des [X.] vom 4. Juli 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der [X.] zurückgewiesen, dass an die Stelle der Löschung des deut-schen Gebrauchsmusters 202 20 454 die Feststellung tritt, dass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war. Der Wert des [X.] wird auf 100.000,-- • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Antragsgegnerin war Inhaberin des nach Abzweigung aus [X.] mit Anmeldetag 6. Juni 2002 unter Inan-spruchnahme einer Priorität vom 6. Juni 2001 angemeldeten [X.] 20 454 mit der Bezeichnung "Wellnessgerät" (Streitgebrauchsmus-ters). 1 - 3 - Die Antragstellerin hat die Löschung des [X.] bean-tragt. Die Gebrauchsmusterabteilung hat das [X.] unter Zu-rückweisung des weitergehenden Antrags teilweise gelöscht. 2 Auf die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] das Gebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht. 3 Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, die während des [X.] auf das Streit-gebrauchsmuster verzichtet hat. 4 Die Antragstellerin tritt dem Rechtsmittel mit dem vorsorglichen Antrag entgegen, festzustellen, dass die Eintragung des [X.] [X.] war. 5 I[X.] [X.] ist zulässig, da die Antragsgegnerin [X.] macht, der angefochtene [X.]uss sei nicht mit Gründen versehen und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 100 Abs. 3 Nrn. 3 und 6 [X.]). Sie ist jedoch nicht begründet, da die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. 6 1. Das [X.] hat seine Entscheidung - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begrün-det. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 beruhe sowohl nach dem zuletzt gestellten Hauptantrag als auch nach den [X.] der Antragsgegnerin nicht auf einem erfinderischen Schritt. Aus dem [X.] Gebrauchsmuster 200 01 973 (Druckschrift 2) sei in Gestalt einer "Aerobicstange" ein "Wellness-gerät" mit den Merkmalen 1 bis 4 des [X.] bekannt, nämlich 7 - 4 - 1. ein Wellnessgerät aus elastischem Material, im Wesentlichen bestehend aus einem stab- bzw. stangenförmigen Gebilde 2. mit einem Griff und 3. an den in Längsrichtung gesehenen Enden des stab- bzw. stangenförmigen Gebildes ausgebildeten Schutzvorrichtun-gen, wobei 4. die als Gewicht ausgebildeten Schutzvorrichtungen aus-tauschbar ausgebildet sind. Das verbleibende Merkmal, nach dem 8 5. das Material, das den Griff bildet, ausreichende Spannkraft besitzt, um diesen axial zu fixieren, könne nichts zur Schutzfähigkeit beitragen. Zwar sei in der Druckschrift 2 nicht ausdrücklich ausgeführt, wie der Griff auf der Stange befestigt werde. Die [X.] in Figur 2 gebe jedoch den Hinweis, dass der Griff aufge-schoben werde. Zur axialen Fixierung werde der Fachmann (ein Fachhoch-schulingenieur, wie das [X.] an anderer Stelle ausführt) auf möglichst einfache auf seinem Fachgebiet geläufige Maßnahmen zurückgrei-fen, wie er sie beispielsweise von der Befestigung von Handgriffen aus Schaumstoff an Hometrainern und Fahrrädern kenne. Dort werde bekanntlich der Handgriff gegen dessen radiale Spannkraft auf die [X.] und halte dort allein aufgrund dieser material- und größenabhängigen Spannkraft. Auch die zusätzlichen Merkmale der Hilfsanträge sowie der [X.] könnten - wie das [X.] näher ausführt - die [X.] nicht begründen. 9 - 5 - 2. Damit ist dem gesetzlichen Begründungszwang genügt. 10 a) [X.] rügt, die Antragsgegnerin habe - nach Schluss der mündlichen Verhandlung - ein Trainingsgerät "Bodyflex" vorgelegt, mit dem das in der Druckschrift 2 beschriebene Trainingsgerät praktisch ausge-führt sei und bei dem der Griff auf die Hülle gespritzt worden sei, so dass er mit der Hülle verklebt und außerdem zwischen der unterbrochenen Schaumgum-miummantelung formschlüssig gesichert sei. Das [X.] untersu-che nicht, ob der Fachmann überhaupt Veranlassung gehabt habe, sich nach einer anderen Befestigung der Griffe umzusehen als der ihm bekannten Kle-bung einer Schaumgummiummantelung. Es fehle damit ein wesentliches [X.] der Begründung. 11 b) Die [X.] ist unbegründet. 12 Das [X.] hat der Druckschrift 2 den [X.], den Griff aufzuschieben. Die Frage, ob der Fachmann Anlass hatte, nach einer Alternative zu einem aufgespritzten Griff zu suchen, stellte sich dem [X.] daher nicht. Auf das vorgelegte Gerät kam es - abgesehen davon, dass die Vorlage überdies erst nach Schluss der mündlichen Verhand-lung erfolgt ist - nicht an. 13 3. Das [X.] hat auch nicht den Anspruch der An-tragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt. 14 a) Das [X.] hat ausgeführt, dass der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebe, weil es für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des [X.] auf den Offenbarungsgehalt des druckschriftlichen Standes der Technik ankomme. Hiernach hat es den 15 - 6 - nachgereichten Schriftsatz zur Kenntnis genommen und sich mit seinem Inhalt auseinandergesetzt. b) Dass das [X.] nicht ausdrücklich die von der An-tragsgegnerin vorgetragenen Indizien für eine erfinderische Tätigkeit (Förde-rung des Gebrauchszwecks, Nachahmung durch Wettbewerber, wirtschaftli-chen Erfolg) erörtert hat, begründet gleichfalls keine Gehörsverletzung. 16 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn im Einzelfall deut-lich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist ([X.] 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.; st. Rspr.). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene [X.] auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass das Gericht verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbrin-gen ausdrücklich zu befassen. Erst dann, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] zu einer Frage, die für das Ver-fahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtbe-rücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstand-punkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ([X.] 86, 133, 146). 17 Die häufig als "Beweisanzeichen" bezeichneten [X.] zur Beurtei-lung der erfinderischen Tätigkeit oder des erfinderischen Schritts mögen zwar im Einzelfall einen Anhaltspunkt gegen das [X.] einer Lösung bieten können, können aber die inhaltliche Bewertung des Standes der Technik nicht ersetzen ([X.].Urt. v. 18.9.1990 - [X.], [X.], 120 - Elastische Bandage); davon ist ersichtlich auch das [X.] ausgegangen. Der Umstand, dass es die von der Antragsgegnerin angeführten [X.] 18 - 7 - nicht ausdrücklich erwähnt hat, lässt daher nicht darauf schließen, dass es sie nicht auf ihre Bedeutung für die Entscheidung geprüft hat. c) Schließlich kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit der [X.] durchdringen, das [X.] habe in der mündlichen Verhandlung die Schutzfähigkeit der [X.] mit keinem Wort zur Diskussion ge-stellt. 19 Das [X.] hat begründet, warum die [X.] ebenfalls keinen schutzfähigen Gegenstand enthalten; die betreffenden Ausfüh-rungen greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. Zu einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung war das [X.] entgegen der [X.] der Beschwerde nicht verpflichtet. Da die Antragstellerin das Streit-gebrauchsmuster insgesamt angegriffen hat, musste die Antragsgegnerin auch mit der vollständigen Löschung des Gebrauchsmusters rechnen und hatte [X.] die als fehlend beanstandete Gelegenheit, auch zu den [X.]n Stellung zu nehmen und insbesondere dazu vorzutragen, ob und gegebenen-falls warum nach ihrer Auffassung der Gegenstand eines Unteranspruchs auch dann auf einem erfinderischen Schritt beruhe, wenn dies für den für sich ge-nommenen Gegenstand des Hauptanspruchs zu verneinen sei. Erst dann, wenn das [X.] insoweit seiner Entscheidung rechtliche [X.] oder Tatsachenfeststellungen zugrunde legen wollte, mit denen die An-tragsgegnerin nicht rechnen und zu denen sie sich infolgedessen auch nicht äußern konnte, wäre das [X.] von Verfassungs wegen gehal-ten gewesen, die hierfür erheblichen Gesichtspunkte spätestens in der mündli-chen Verhandlung zur Sprache zu bringen. Derartiges macht die Rechtsbe-schwerde jedoch nicht geltend. 20 - 8 - 4. Nachdem die Antragsgegnerin auf das [X.] verzichtet hat, ist für eine Löschung, wie sie das [X.] ausge-sprochen hat, kein Raum mehr. Dies ist auch noch im [X.] zu berücksichtigen und führt im Streitfall zu der auch dem [X.] möglichen (vgl. [X.] 168, 142, 144 - Demonstrations-schrank) Feststellung, dass die Eintragung des [X.] [X.] war. Das für die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. [X.].[X.]. v. 14.2.1995 - [X.], [X.], 342 - tafelförmige Elemente; v. 17.12.1996 - [X.], [X.], 213, 214 f. - Trennwand) hat die Antragstellerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen dargelegt, sie sei vor dem [X.] aus einem auf die prioritätsbegründende Anmeldung zurückgehenden Patent in Anspruch genommen worden und müsse auch die Inanspruchnahme aus dem [X.] gewärtigen. 21 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. 22 - 9 - II[X.] Eine mündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten. 23 Scharen [X.] Meier-Beck
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 W (pat) 419/05 -

Meta

X ZB 15/06

11.09.2007

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. X ZB 15/06 (REWIS RS 2007, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2099

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