Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2006, Az. 5 StR 303/06

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 868

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2006 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des [X.] gegen das genannte Ur-teil wird aus den Gründen der Antragsschrift der [X.] vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte [X.]und der Nebenkläger haben [X.] die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten [X.]Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuer-legen (§ 74 JGG). - 3 - G r ü n d e

Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 1 [X.] Raum Schaal

Meta

5 StR 303/06

10.11.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2006, Az. 5 StR 303/06 (REWIS RS 2006, 868)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 868

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