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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 25. Oktober 2006 in der Strafsache gegen wegen Geiselnahme u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14. Februar 2006 werden mit der Maß-gabe (§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbe-gründet verworfen, dass die Urteilsformel wie folgt ergänzt wird: Die von den Angeklagten in [X.] erlittene Untersu-chungshaft wird im Verhältnis 1:3 auf die jeweils erkannte Strafe angerechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. [X.]e
Das Landgericht hat den Anrechnungsmaßstab von 1:3 ([X.]) begründet, ohne dessen Tenorierung nachholen zu können. 1 Die Sache ist entscheidungsreif. Für die vom Verteidiger Rechtsanwalt [X.]beantragten Mitteilungen vor der Sachentschei-dung besteht kein Anlass (vgl. [X.]R StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungs-mitteilung 1; bestätigt durch [X.] [X.] Kammer [X.], Beschluss vom 26. Januar 2006 2 - 3 - [X.] 2 BvR 2018/05; [X.], Beschlüsse vom 24. Januar und 5. April 2006 [X.] 5 StR 589/05; bestätigt durch [X.] [X.] Kammer [X.], Beschluss vom 5. Ju-li 2006 [X.] 2 BvR 1099/06).
[X.] Raum [X.] Jäger
Meta
25.10.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. 5 StR 382/06 (REWIS RS 2006, 1162)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1162
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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