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PDF anzeigen[X.]in der [X.] Totschlags u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäߧ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des [X.] Sch. gegen das [X.] [X.] vom 18. März 2002 wird als unzulässigverworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.Gründe:Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet wordenist. Das Urteil ist dem Vertreter des [X.], Rechtsanwalt H. , [X.] 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestelltworden ([X.]. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unter-richtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. [X.] ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Ange-klagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des [X.] dem- 3 -Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosemRechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des [X.] trägt [X.] selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).Bode Otten [X.] Roggenbuck
Meta
11.04.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2003, Az. 2 StR 532/02 (REWIS RS 2003, 3429)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3429
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