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PDF anzeigen5 [X.]/09 [X.] vom 24. März 2009 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. März 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als un-begründet verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbrin-gung in der Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die erlittene Untersuchungshaft ist gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB vorweg zu vollstre-ckenden Strafteil anzurechnen (vgl. [X.], 213, 214; NStZ 2003, 257; BGHR StGB § 67 Abs. 2 [X.], teilweiser 8); dieser ist daher im [X.] nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu kür-zen. [X.] [X.]
Meta
24.03.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2009, Az. 5 StR 87/09 (REWIS RS 2009, 4350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4350
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