Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZB 11/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 480

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB
11/14
vom

10. Dezember 2014

in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 10.
Dezember 2014

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.] -
13. Zivilsenat

vom 27.
Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der [X.].

Gegenstandswert:
bis 2.500

Gründe:

[X.] Der Kläger wendet sich mit seiner
Rechtsbeschwerde gegen ei-nen Verwerfungsbeschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO.

Die Klage war zunächst gegen die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Beklagten zu
1 erhoben. Insoweit beantragte der Kläger
die Feststellung von ihm
angemeldeter Forderungen zur Tabelle
sowie die Feststellung eines Rechts zur abgesonderten Befriedigung aus dem 1
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Freistellungsanspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den [X.] der Beklagten zu 1. Die nunmehrigen [X.] zu 2 bis 5 traten dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 1 bei.

Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse setzte der Kläger
das Verfahren gegen die Beklagte zu 1 als Insolvenzschuld-nerin fort und stellte nunmehr einen Zahlungs-
und Freistellungsantrag.

Nach Löschung der Beklagten zu 1 im Handelsregister beantragte der Kläger, das Verfahren auf die vormaligen [X.] als jetzige Beklagte zum Zwecke der vorweggenommenen Deckungsklage "umzu-stellen"
und beantragte festzustellen, dass die
Beklagten zu
2 bis
5 be-züglich der zuvor benannten Zahlungs-
und Freistellungsansprüche ver-pflichtet seien, Deckungsschutz zu gewähren. Das [X.] legte [X.] "Klageumstellung" als Klagerücknahme gegen die Beklagte zu 1 aus und erlegte durch Beschluss die bis dahin angefallenen außergerichtli-chen Kosten der Beklagten zu 1 sowie ihrer vormaligen [X.] dem Kläger
auf. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klä-gers
blieb erfolglos.

Danach wies das [X.] die Klage durch Urteil ab und erlegte dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits sowie die durch die [X.] verursachten Kosten auf. In den Entscheidungsgründen stellte es erneut fest, dass die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückgenommen sei, und entschied in der Sache nur über den zuletzt gestellten [X.] gegen die Beklagten zu 2 bis 5.
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In seiner gegen dieses Urteil eingelegten Berufung bezeichnete der Kläger auch die Beklagte zu 1 ausdrücklich als Berufungsbeklagte.

Nachdem das Berufungsgericht darauf hingewiesen hatte, dass es beabsichtige, die Berufung gegen die Beklagte zu 1 als unzulässig zu verwerfen, weil diese unstatthaft sei, da
die Beklagte zu 1 wegen der vom [X.] zutreffend angenommenen Klagerücknahme nicht mehr Partei des Rechtsstreits sei, und weil die Begründung entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO keinen gegen die Beklagte zu 1 gerichteten [X.] enthalte, machte der Kläger geltend, dass die Berufung auch inso-weit zulässig sei, weil die Feststellungen im Hinblick auf eine "[X.] Klagerücknahme" angegriffen seien.

Das Berufungsgericht hat die Berufung, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtete, als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

I[X.] Die nach §§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, 522 Abs.
1 Satz
4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2 ZPO nicht
vorliegen. Entgegen der Auffassung der Be-schwerde ist eine Entscheidung des Senats insbesondere nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §
574 Abs.
2 Nr.
1 ZPO oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß §
574 Abs. 2 Nr.
2 Alt.
2
ZPO erforderlich.

Zu Unrecht vertritt die Rechtsbeschwerde die Auffassung, bei dem im Verhältnis zur Beklagten zu 1 ergangenen Verwerfungsbeschluss 6
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handele es sich um ein wirkungsloses "[X.]", dessen Wirkungslo-sigkeit auf das gleichwohl zulässige Rechtsmittel auszusprechen sei, um zu Gunsten der betroffenen Partei den Anschein eines wirksamen Urteils bzw. Beschlusses zu beseitigen.

Zwar trifft es im Grundsatz zu, dass ein Urteil wirkungslos ist, wenn es außerhalb eines rechtshängigen Verfahrens ergeht, wie es un-ter anderem nach erfolgter Klagerücknahme der Fall ist (MünchKomm-ZPO/[X.], 4. Aufl. § 578 Rn. 11; [X.]/Vollkommer, ZPO 30. Aufl. Vor § 300 Rn. 18; jeweils m.w.N.).
Gleiches gilt für einen Verwerfungsbe-schluss.

Im Streitfall existierte jedoch im Berufungsverfahren ein Prozess-rechtsverhältnis gegenüber der Beklagten zu 1, weil ein Streit darüber bestand, ob der
Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückge-nommen hatte und er mit der Berufung noch bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts
geltend machte, dass die Klage insoweit nicht zurück-genommen sei.

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Über diese insoweit ausdrücklich gegen die Beklagte zu 1 gerich-tete Berufung hat das Berufungsgericht zutreffend entschieden, indem es die Berufung als unzulässig verworfen hat. Es ist zu Recht von einer be-reits zuvor erfolgten Klagerücknahme ausgegangen, die auch von der Rechtsbeschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen wird.

[X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.07.2013 -
3 O 28931/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
13 U 3365/13 -

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Meta

IV ZB 11/14

10.12.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2014, Az. IV ZB 11/14 (REWIS RS 2014, 480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 480

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