Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 4 StR 268/11

4. Strafsenat | REWIS RS 2011, 4383

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 268/11

vom
26. Juli
2011
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter besonders schwerer [X.]stiftung u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 26. Juli
2011
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.
Die Sache wird zu neuer
Verhandlung und Entschei-dung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer [X.]stiftung in Tateinheit mit Besitz und Führen eines verbotenen Wurfkörpers unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderen rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine hiergegen eingelegte Re-vision hat mit der Sachrüge Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des [X.] kam der in einem Bordell ar-beitende Angeklagte mit zwei anderweitig verurteilten Mittätern überein, auf ei-nen Konkurrenzbetrieb einen [X.]anschlag zu verüben. In Ausführung dieses Planes begaben sich alle drei zu dem Gebäude, in dem der konkurrierende Bordellbetrieb untergebracht war, wobei jeder von ihnen zwei mit Benzin gefüll-te [X.]n mit sich führte. Dort warfen die Mittäter des Angeklagten so-1
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dann jeweils ihre beiden, der Angeklagte aber nur eine seiner [X.]n gezielt in Richtung des Gebäudes. Einige Flaschen zerbrachen beim Auftreffen auf die Außenwand und brannten außerhalb des Gebäudes nahezu folgenlos ab. Andere fielen unzerbrochen zu Boden. Die ihm verbliebene [X.] entsorgte der Angeklagte im Weggehen auf einem Parkplatz. Wäre eine der [X.]n oder entzündetes Benzin in das Innere des Gebäudes gelangt, hätte dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem [X.] und einer Gefährdung des Lebens der sich im Gebäude aufhaltenden Personen geführt. Beides nah-men der Angeklagte und seine Mittäter billigend in Kauf.

Einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der [X.] schweren [X.]stiftung hat das [X.] mit der Erwägung ver-neint, dass er sich nicht im Sinne von § 24 Abs. 2 StGB darum bemüht habe, die Vollendung der Tat zu verhindern. Eine bloße Untätigkeit des Angeklagten sei hierzu nicht ausreichend gewesen, weil der tatbestandliche Erfolg allein durch das Handeln der Mittäter hätte eintreten
können. Stattdessen hätte es eines aktiven Eingreifens bedurft
(UA
16).

II.

Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um einen strafbefrei-enden Rücktritt rechtsfehlerfrei zu verneinen.

Sind an einer Tat Mehrere beteiligt, wird nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht wegen Versuchs bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Dabei muss das die Tatvollendung verhindernde Verhalten nicht notwendig in einem auf die Erfolgsabwendung gerichteten aktiven Tun bestehen. Kann einer von mehreren Beteiligten den noch möglichen Eintritt des [X.] allein dadurch 3
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vereiteln, dass er seinen vorgesehenen Tatbeitrag nicht erbringt oder nicht [X.] fortführt, so verhindert bereits seine Untätigkeit oder sein Nichtweiterhandeln die Tatvollendung. Ist dem Beteiligten dies im Zeitpunkt der Verweigerung oder des Abbruchs seiner Tatbeteiligung bekannt und handelt er dabei freiwillig, lie-gen damit die Voraussetzungen für einen strafbefreienden Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB vor (vgl. [X.], Urteil vom 7. Oktober 1983

1 [X.], NJW 1984, 2169; Urteil vom 21. Oktober 1983

2 StR 485/83, [X.]St 32, 133, 134f.; [X.], 58. Aufl.,
§ 24 Rn. 40; [X.]/Schuhr in [X.] § 24 Rn. 57; Lilie/[X.] in [X.], 12. Aufl.,
§ 24 Rn. 400 m.w.[X.]).

Nach den Feststellungen des [X.] stand dem Angeklagten noch eine [X.] zur Verfügung, die mit den bereits geworfenen [X.] baugleich und deshalb wie diese geeignet war, das Gebäude in [X.] zu setzen. Da seine Mittäter ihre [X.]n bereits geworfen hatten, ohne das Gebäude in [X.] gesetzt zu haben, konnte der Angeklagte allein durch einen Verzicht auf den Wurf dieser letzten [X.] eine noch mögliche Tatvoll-endung verhindern. Ob dadurch die Voraussetzungen für einen strafbefreien-den Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB geschaffen worden sind, hängt

neben der erforderlichen Freiwilligkeit

damit entscheidend davon ab, welche Vorstellungen der Angeklagte hatte, als er sich dazu entschloss,
auf den Wurf der zweiten [X.] zu verzichten. Hierzu hat das [X.] keine Fest-stellungen getroffen. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-dung. Sollte sich dabei ergeben, dass der Angeklagte eine Herbeiführung des noch nicht eingetretenen Erfolges durch einen Wurf seiner zweiten [X.]fla-sche weiterhin für möglich hielt und auch davon wusste, dass seinen
Mittätern
keine [X.]n mehr zur Verfügung standen, käme ein strafbefreiender Rücktritt
in Betracht. [X.] der Angeklagte

was hier angesichts der augen-scheinlichen Erfolglosigkeit der bisherigen Würfe nicht fernliegt

dagegen da-6
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von aus, dass auch ein Wurf seiner [X.] keinen Gebäudebrand mehr herbeiführen würde, wäre der Versuch fehlgeschlagen, so
dass ein Rücktritt nach § 24 Abs. 2 Satz 1 StGB ausscheiden würde ([X.], Urteil
vom 19. Mai 2010 -
2 [X.], [X.], 690, 691).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass bei einer erneuten Verurteilung nach §
52 Abs.
1 Nr.
1, §
2 Abs.
3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 1.3.4. [X.] der Tenor auf Besitz eines
verbotenen Gegenstandes lauten muss.

Ernemann

Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer [X.]

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Meta

4 StR 268/11

26.07.2011

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.07.2011, Az. 4 StR 268/11 (REWIS RS 2011, 4383)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4383

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 268/11

2 StR 278/09

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