Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 5/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3015

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 5/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] des [X.]-Holsteinischen Oberlan-desgerichts in [X.] vom 14. Dezember 2006 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 24.604,59 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein [X.], das Vertrauensverhältnis zum Anwalt zerstörendes Verhalten des Mandan-ten vorliegt, wenn dieser von seinem Prozessbevollmächtigten verlangt, dass er gegenüber dem Prozessgericht eine schriftliche Haftungserklärung abgibt, stellt 2 - 3 - sich nicht. Die Kläger haben die Beklagten zur Abgabe einer derartigen Erklä-rung nicht aufgefordert. 2. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein anwaltliches Fehlverhalten auch dann zurechenbar bleibt, wenn der Geschädigte selbst nicht in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und weitere Ursachen setzt, die den Schaden end-gültig herbeiführen ([X.], Urt. v. 5. November 1992 - [X.] ZR 200/91, NJW 1993, 1320, 1322 f; v. 3. Dezember 1992 - [X.] ZR 61/92, NJW 1993, 1139, 1141, je-weils mit zahlreichen Hinweisen). Ist die Entscheidung des Geschädigten, einen Vergleich abzuschließen, durch die schadensträchtige Handlung als rechtferti-gendem Anlass herausgefordert worden und stellt der Abschluss des [X.] nicht eine ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis dar, so wird der [X.] durch den [X.] nicht unterbrochen. Der Umstand, dass in dem [X.] ein Verzicht auf einzelne Rechtsposi-tionen liegt, entspricht der Natur der Sache und rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. 3 3. Die von der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung für grundsätzlich gehaltene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Verschulden ei-nes zweiten Rechtsanwalts, den der Mandant beauftragt hat, nachdem der [X.] tätige Anwalt sein Mandat niedergelegt hat, die Verantwortlichkeit des [X.] tätigen nach Grundsätzen des Mitverschuldens vollständig verdrängt, kann sich nur stellen, wenn dem zweiten Anwalt eine Pflichtverletzung anzulasten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Vergleichsabschluss in der damaligen von den Klägern zu verantwortenden prozessualen Situation [X.] sachgerecht. Zulassungsgründe sind insoweit nicht zu erkennen. 4 - 4 - 4. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde behaupteten [X.] liegen nicht vor. Von einer weiteren Begründung wird ge-mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wä-re, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 [X.] [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 7 O 409/05 - OLG [X.], Entscheidung vom 14.12.2006 - 11 U 21/06 -

Meta

IX ZR 5/07

18.06.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2009, Az. IX ZR 5/07 (REWIS RS 2009, 3015)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3015

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