Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. II ZR 84/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2049

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
II ZR
84/13
Verkündet am:

21. Oktober 2014

Vondrasek

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] §§ 119, 161 Abs. 2
a)
Die formelle Legitimation einer auf eine [X.] im [X.]svertrag einer Personengesellschaft gestützten Mehrheitsentscheidung ist auch bei einem Be-schluss, mit dem die nach dem [X.]svertrag vorgesehene Einwilligung der [X.]erversammlung zur Abtretung eines [X.]santeils erklärt wird, be-reits dann gegeben, wenn die Auslegung des [X.]svertrags nach
allgemei-nen Auslegungsgrundsätzen ergibt, dass dieser [X.] einer Mehr-heitsentscheidung unterworfen sein soll.
b)
Dem früheren [X.] kommt für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zu. Er ist bei der Auslegung auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass eine all-gemeine [X.] restriktiv auszulegen ist oder sie jedenfalls dann, wenn sie außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurde, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der [X.] betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, regelmäßig nicht erfasst (Fortführung von [X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z
170, 283 -
OTTO; Urteil vom 24. November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II).

[X.], Urteil vom 21. Oktober 2014 -
II ZR 84/13 -
OLG Hamm

[X.]
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2014
durch
den
Vorsitzenden
Richter Prof.
Dr.
Bergmann
und die Richterin [X.], [X.] Drescher, [X.] und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 4.
Februar 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und der Beklagte zu 2 sind Kommanditisten, die Beklagte zu
1., die Gebr. S.

Verwaltungsgesellschaft mbH, ist Komplementärin der Gebr. S.

[X.] ([X.] [X.]). Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2 besteht seit dem Jahr 2005 Streit darüber, ob der Klä-ger verpflichtet ist, seinen Kommanditanteil entschädigungslos auf die M.

-
Stiftung, E.

zu übertragen. Die Frage ist Gegenstand eines seit 2006 an-derweit anhängigen Rechtsstreits.

1
-
3
-
Am 5. Juli 2011 fasste die [X.]erversammlung der [X.] mit den Stimmen der Beklagten und gegen die Stimmen des [X.] drei Beschlüsse folgenden Inhalts:
1.
Der Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten zu 2 ä-.

Stiftung, E.

, wird gemäß § 10 (1) des [X.]svertrages zu-gestimmt.
2.
Der Übertragung des Kommanditanteils des Beklagten zu 2 .

Stiftung, E.

, wird gemäß § 10 (1) des [X.]svertrages zuge-stimmt.
3.

der [X.] auf die M.

Stiftung, E.

, wird gemäß § 10 (1) des [X.]svertrages zugestimmt.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beschlussfassungen seien nichtig, da es für die Zustimmung zur Übertragung der [X.] gem. § 6 (6) des [X.]svertrags eines einstimmigen Beschlusses bedurft hätte. Der Ge-sellschaftsvertrag der [X.] sieht u.a. Folgendes vor:

§ 6

[X.]erversammlung

(4)
Die [X.]er haben insgesamt 100 Stimmen. Davon entfallen

-

[Beklagte zu 1] 80 Stimmen,

-

[Beklagten zu 2] 10 Stimmen und

-

[Kläger] 10 Stimmen.

2
3
-
4
-
(5)
Soweit nicht in diesem [X.]svertrag oder im Gesetz ausdrück-lich abweichend geregelt, erfolgen die Beschlussfassungen der [X.] mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stim-men.

(6)
Beschlüsse zur Änderung des [X.]svertrags bedürfen der Ein-stimmigkeit.

§ 8

Konten der [X.]er

Für jeden [X.]er werden gegebenenfalls die folgenden Konten ge-führt:

(1)
Beteiligungskonten

b)
[X.]

Entnahmen aus dem [X.] bedürfen eines einstimmigen [X.]erbeschlusses.

d)
[X.]

Von dem Gewinnanteil, der dem [X.] gutgeschrieben wird, ist im Rahmen
der Bilanzfeststellung ein Teilbetrag von 15 % des Gewinns vor den Steuern, die die [X.]er persönlich zu tragen haben, dem [X.] zuzuweisen. Ein [X.]erbeschluss, der eine geringere oder eine höhere Rücklagezuweisung festlegt, [X.] einer Mehrheit von 75 % aller vorhandenen Stimmen.

Solange beide Brüder [Beklagter zu 2 und Kläger] als Kommanditisten an der [X.] beteiligt sind, bedürfen Buchungen zu Lasten des [X.]s nur eines einstimmigen Beschlusses der [X.] und keines [X.]erbeschlusses.

(3)
Darlehenskonto

-
5
-
b)
Die Abtretung des [X.] oder eines Teiles davon an Nicht-[X.]er bedarf der Zustimmung aller übrigen [X.]er und der [X.].

§ 10

Verfügungen über [X.]santeile

(1)
Verfügungen über [X.]santeile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zwecke der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, bedürfen der Einwilligung der [X.]erversammlung.

(2)
Das Gleiche gilt sinngemäß für Verfügungen über schuldrechtliche [X.] wie Abtretung von Gewinnansprüchen oder den Anspruch auf Liquidationserlös.

(3)
Verfügungen, die nicht die Billigung der [X.]erversammlung ge-funden haben, sind unwirksam.

(...)

§ 12

Ausscheiden eines [X.]ers

(3)
Verstirbt einer der beiden Kommanditisten

[Beklagter zu 2 oder Klä-ger], so tritt die Stiftung M.

GmbH hinsichtlich der Beteiligungs-
und Darlehenskonten an seine bzw. deren Stelle in die [X.] ein. Eine entsprechende Regelung haben die Kommanditisten

[Beklagter zu 2 und Kläger] in ihren jeweiligen Testamenten getroffen.

Das [X.] hat auf die entsprechenden Anträge des [X.] die Nichtigkeit der genannten Beschlüsse festgestellt. Die dagegen gerichtete Beru-fung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, begehren die Beklag-ten weiterhin die Abweisung der Klage.

4
-
6
-
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen der Beklagten haben Erfolg und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-gericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Die Zustimmungsbeschlüsse seien aus formellen Grün-den nichtig, da sie dem [X.] unterlägen. Sie hätten nicht auf Grund der in § 6 (5) des [X.]svertrags enthaltenen allgemeinen [X.] mit der Mehrheit der Stimmen in der [X.]erversamm-lung gefasst werden können. Die Reichweite allgemeiner [X.] werde durch den sogenannten [X.] auf gewöhnliche Be-schlussgegenstände beschränkt. Diese Beschränkung leite der [X.] mit überzeugenden Gründen (Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05) daraus her, dass Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der [X.] beträfen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalteten, bei der Unterwerfung der Mitgesellschafter unter den [X.], die außerhalb eines konkreten Anlasses im [X.]svertrag vereinbart würde, typischer-weise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst würden und angesichts der Unvor-hersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden könnten. Für die Geltung des Mehrheitsprinzips sei zwar eine enumerative Auf-zählung der dem [X.] zu unterwerfenden Gegenstände nicht erfor-derlich, sondern es genüge, wenn sich durch Auslegung aus dem [X.] eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende Beschlussgegen-stand einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein solle. Nur wenn sich der einzelne [X.]er schon beim Vertragsschluss in dieser eindeutigen Wei-se dem [X.] unterwerfe, verfüge der spätere Mehrheitsbeschluss über die hinreichende Legitimationsgrundlage.
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7
-
Hier fehle es an einer eindeutigen Legitimationsgrundlage für eine Mehr-heitsentscheidung bei der in § 10 (1) des [X.]svertrags vorgesehenen Beschlussfassung der [X.]erversammlung über die Zustimmung zur [X.]. Die Zuweisung in die Kompetenz der [X.]erver-sammlung besage noch nicht, dass dort mit Mehrheit entschieden werden kön-ne. Eine den Anforderungen genügende Regelung, mit der die [X.]er sich insoweit dem [X.] unterwürfen, enthalte der [X.]sver-trag nicht. Er enthalte zwar diverse Klauseln, die je nach [X.] unterschiedliche Beschlussmehrheiten verlangten. Sie seien jedoch mit [X.] der Regelung für Beschlüsse über Vertragsänderungen in § 6 (6) für den hier umstrittenen [X.] keinesfalls in Betracht zu ziehen. Die Zustimmung zur Übertragung sei aber ungeachtet der Frage, ob sie selbst als Beschluss über eine Vertragsänderung gesehen werden könne, in jedem Fall ein konstitutiver Teilakt der Verfügung über den Anteil, die ihrerseits als ein die Grundlagen der [X.] betreffendes Geschäft angesehen werden müsse. Das stehe mithin einer Einordnung dieses [X.]s als ein solcher über einen gewöhnlichen [X.] entgegen. Von [X.] eindeutigen und klaren Unterwerfung der Vertragsschließenden unter den [X.] könne deshalb hinsichtlich dieses [X.]s nicht ausgegangen werden.
II.
Die Revision rügt mit Recht, dass die Auffassung des Berufungsge-richts, die drei Beschlüsse vom 5.
Juli 2011 hätten einer einstimmigen [X.] bedurft, auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung des [X.]s der [X.] beruht. Das Berufungsgericht hat die Reichweite einer im [X.]svertrag einer Personengesellschaft vereinbar-ten [X.] verkannt und demzufolge rechtsfehlerhaft von der weite-ren Auslegung des [X.]svertrags der [X.] abgesehen.
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-
8
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1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Reichweite allge-meiner [X.] in [X.] nicht durch den früher sogenannten [X.] dahin beschränkt, dass nur [X.] Beschlussgegenstände, nicht aber solche Beschlussgegenstände erfasst werden, die die Grundlagen der [X.] betreffen oder sich auf [X.] Geschäfte beziehen.
a)
In der vom Berufungsgericht für seine Auffassung angeführten Ent-scheidung des Senats vom 15.
Januar 2007 wird zwar die auf die Rechtspre-chung des [X.] zurückgehende Senatsrechtsprechung zum soge-nannten [X.] dahin referiert, dass dieser den Anwendungs-n-de beschränkt habe ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z
170, 283 Rn.
9 -
OTTO). Als im Gegensatz zu gewöhnlichen Beschluss-gegenständen stehend werden Vertragsänderungen und ähnliche die Grundla-gen der [X.] berührende oder in Rechtspositionen der [X.]er eingreifende Maßnahmen genannt, die bei der im [X.]svertrag außer-halb eines konkreten Anlasses vereinbarten Unterwerfung unter den Mehr-heitswillen typischerweise nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst würden und angesichts der Unvorhersehbarkeit späterer Entwicklungen auch regelmäßig nicht erfasst werden könnten. Vor allem für Mehrheitsentscheidungen über nachträgliche Beitragserhöhungen ist in der [X.] schon wegen des besonderen Charakters einer solchen, nur mit Zustimmung eines jeden [X.]ers zulässigen Lastenvermehrung (vgl. §
707 [X.]) nach wie vor eine eindeutige entsprechende Legitimationsgrundlage im [X.]svertrag gefordert worden, die auch Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der [X.]er erkennen lassen muss ([X.], Urteil vom 15.
Ja-nuar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z
170, 283 Rn.
9 -
OTTO). Sodann wird aber, wie auch das Berufungsgericht allerdings nicht verkannt hat, das Verständnis, 9
10
-
9
-
eine [X.] müsse stets die betroffenen Beschlussgegenstände mi-nutiös auflisten, als verfehlt bezeichnet, weil dies den [X.], der eine Verankerung der Mehrheitsmacht im [X.]svertrag nur als [X.] für die Gültigkeit einer Mehrheitsentscheidung verlange, zu einer [X.] denaturieren würde. Es genüge vielmehr, wenn sich aus dem [X.]svertrag -
sei es auch durch dessen Auslegung
-
eindeutig ergebe, dass der in Frage stehende [X.] einer Mehrheitsentscheidung h-rungen zum sogenannten [X.] betreffenden Absatz der [X.] abschließend, sei an dem [X.], des-sen Erforderlichkeit als Instrument des Minderheitenschutzes neben der soge-nannten Kernbereichslehre

der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung zum Teil offen gelassen habe, festzuhalten ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z 170, 283 Rn.
9 a.E. -
OTTO).
Dass es sich bei der von dem -
grundsätzlich dispositiven
-
gesetzlichen [X.] (§
709 Abs. 1 [X.], § 119 Abs. 1 [X.]) abweichenden n-in der [X.] dahin erläutert, dass nach der -
gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden
-
Prüfung, ob nach dem [X.]sver-trag der betreffende [X.] einer Mehrheitsentscheidung [X.] ist, auf einer zweiten Stufe eine inhaltliche Wirksamkeitsprüfung stattzu-finden hat ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z
170, 283 Rn.
10 -
OTTO). Dabei sei zu prüfen, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheitsentscheidung im [X.]svertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in relativ unentziehbare, d.h. in nur mit Zu-stimmung des einzelnen [X.]ers oder aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliege. Im zweiten Fall komme es darauf an, ob die [X.]
-
10
-
sellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich nicht etwa treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe ([X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z 170, 283 Rn.
10 -
OTTO).
b)
Zu diesen Ausführungen in den Randnummern 9 und 10 der [X.] hat der Senat schon im Urteil vom 24.
November 2008 (II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II) klargestellt, dass es bei der Prüfung auf der ersten Stufe nur um die formelle Legitimation für Mehrheitsentscheidungen auf der Grundlage einer [X.] geht, die als solche eine wertneutrale Verfahrensregel ist, deren Vor-
und Nachteile allen [X.]ern von Fall zu Fall zugutekommen können ([X.], Urteil vom 24.
November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z
179, 13 Rn.
16 -
Schutzgemein-schaftsvertrag II). Dass die Wirksamkeit der jeweiligen Mehrheitsentscheidung sowohl eine Prüfung ihrer formellen Legitimation durch eine [X.] auf der ersten Stufe als auch eine inhaltliche Prüfung auf der zweiten Stufe (materielle Legitimation) unter dem Aspekt einer etwaigen Verletzung der ge-sellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegenüber der Minderheit voraus-ausdrücklich klargestellt hat, allgemein für alle Beschlussgegenstände, also
h-bare Rechte der Minderheit eingreifen ([X.], Urteil vom 24.
November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 Rn.
16
f. -
Schutzgemeinschaftsvertrag II). In den zuletzt genannten Fällen der absolut oder relativ unentziehbaren Rechte ist -
bei der Prüfung auf der zweiten Stufe
-
lediglich regelmäßig eine treupflicht-widrige Ausübung der Mehrheitsmacht anzunehmen, während in den sonstigen Fällen die Minderheit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsent-12
-
11
-
scheidung zu führen hat ([X.], Urteil vom 24.
November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 Rn.
17 -
Schutzgemeinschaftsvertrag II).
Die Bejahung einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht auf der zweiten Stufe lässt die Wirksamkeit der [X.] als solcher und damit die Bejahung der formellen Legitimität der auf ihrer Grundlage getroffe-nen Mehrheitsentscheidungen jedoch unberührt ([X.], Urteil vom 24.
November 2008 -
II
ZR
116/08, [X.]Z 179, 13 Rn.
16 -
Schutzgemein-schaftsvertrag II). Nach der Rechtsprechung des Senats, die er nach dem Urteil Urteil vom 25. Mai 2009 -
II
ZR
259/07, [X.], 1373 Rn.
14; Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z 183, 1 Rn.
14
f. -
Sanieren oder [X.]; Urteil vom 15. November 2011 -
II
ZR
266/09, [X.]Z
191, 293 Rn.
16; Urteil vom 16. Oktober 2012 -
II
ZR
239/11, [X.], 65 Rn. 14; Urteile vom 20. November 2012 -
II
ZR
98/10 und [X.], juris Rn. 21) und hin-sichtlich der Prüfung auf der zweiten Stufe auch auf sonstige zur materiellen Unwirksamkeit gegenüber allen oder einzelnen [X.]ern führende Grün-de wie etwa das Erfordernis einer Zustimmung des jeweils betroffenen Gesell-schafters erstreckt hat (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II ZR 240/08, [X.]Z 183, 1 Rn.
15 -
Sanieren oder Ausscheiden), ist die (formelle) Reichweite allgemeiner [X.] entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder durch den sogenannten [X.] noch aus anderen Gründen auf gewöhnliche Geschäfte beschränkt. Vielmehr ist die formelle Legi-timation einer auf eine [X.] gestützten
Mehrheitsentscheidung [X.] Beschluss gegeben, wenn die Auslegung des [X.]svertrags ergibt, dass der betreffende [X.] einer Mehrheitsentscheidung unterworfen sein soll.
13
-
12
-
c)
Danach ist festzuhalten, dass dem sogenannten [X.] für die formelle Legitimation einer Mehrheitsentscheidung keine Bedeutung mehr zukommt ([X.], Urteil vom 16. Oktober 2012 -
II ZR 239/11, [X.], 65 Rn.
15). Die Prüfung
der formellen Legitimation auf der ersten Stufe erfolgt vielmehr im Wege der Auslegung des [X.]svertrags nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl. dazu [X.], [X.] 2013, 237, 243 f.). Bei der Auslegung des [X.]svertrags ist der frühere [X.] auch nicht in Gestalt einer Auslegungsregel des Inhalts zu berücksichtigen, dass allgemeine [X.] restriktiv auszulegen sind oder, wie das Be-rufungsgericht angenommen hat, Beschlussgegenstände, die die Grundlagen der [X.] betreffen oder ungewöhnliche Geschäfte beinhalten, jedenfalls von allgemeinen [X.], die außerhalb eines konkreten Anlasses vereinbart wurden, regelmäßig nicht erfasst werden. Eine solche [X.] findet im Gesetz keine Stütze (vgl. [X.], [X.] 2013, 237, 245). Die [X.] in § 709 Abs. 2 [X.], § 119 Abs. 2 [X.] bezieht sich nur auf die Berechnung der Mehrheit der Stimmen. Da sich die durch Auslegung des Ge-sellschaftsvertrags vorzunehmende Feststellung, ob im konkreten
Fall für die formelle Legitimation eines Beschlusses eine Mehrheitsentscheidung genügt, nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen richtet, kann sich die [X.] aus jeder Vereinbarung der [X.]er ergeben, die einer dahinge-henden Auslegung zugänglich ist, also von der ausdrücklichen Anführung des betreffenden [X.]s in einem Katalog von [X.] über eine umfassende oder auslegungsfähige [X.] im (schriftlichen) [X.]svertrag bis hin zu einer konkludenten Vereinbarung der Mehrheitszuständigkeit (vgl. [X.], [X.], 737, 738).
Wenn in der angeführten Senatsrechtsprechung in diesem Zusammen-hang von der Eindeutigkeit einer vertraglichen Regelung die Rede ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z 170, 283 Rn.
9 und 10 14
15
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13
-
-
OTTO; Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z 183, 1 Rn.
16 -
Sanieren oder Ausscheiden), ist damit wie auch sonst nicht die ausdrückliche Spezifizierung im [X.]svertrag oder die Eindeutigkeit einer [X.] in dem Sinne gemeint, dass sie über ihren Wortlaut hinaus nicht ausge-legt werden kann. Vielmehr genügt es, wenn die hier subjektive -
bei [X.] dagegen objektive (vgl. nur [X.], Urteil vom 15. November 2011
-
II [X.], [X.]Z 191, 293 Rn. 17 mwN)
-
Auslegung des [X.]svertrags, bei der nach Maßgabe der §§ 133, 157 [X.] auf der Grundlage des von den Parteien vorgetragenen und vom Gericht gegebenen-falls nach Beweisaufnahme festgestellten maßgeblichen tatsächlichen Ausle-gungsstoffs der objektive Sinn der jeweiligen Vertragsbestimmung bei der gebo-tenen Gesamtwürdigung des [X.] zu ermitteln ist (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1972 -
II
ZR
85/71, [X.], 37; Urteil vom 27.
Januar 1975 -
II ZR 130/73, [X.], 662, 663; Urteil vom 4. Juli 1977 -
II ZR 91/76, [X.], 1140, Urteil vom 18. Mai 1998 -
II ZR 19/97, [X.], 1535, 1536; Urteil vom 11. September 2000 -
II ZR 34/99, [X.], 2105, 2106 f.; vgl. ferner Grunewald, [X.] 1995, 68 f. mwN), zu dem Ergebnis führt, dass der betreffen-de [X.] von der [X.] erfasst sein soll. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Auslegung selbst nicht um eine der Beweis-aufnahme zugängliche Tatsachenfeststellung, sondern um eine nach bestimm-ten Regeln vorzunehmende Würdigung handelt, die weitgehend in der [X.] liegt und als richterliche Würdigung -
anders als die Feststellung der für die Auslegung wesentlichen Tatsachen
-
weder nach [X.] erfolgen noch zu einem non liquet führen kann (vgl. [X.], Urteil vom 23. Februar 1956 -
II ZR 207/54, [X.]Z 20, 109, 110 f.; Urteil vom 26. Oktober 1983 -
IVa [X.], [X.], 91, 92; Urteil vom 10. Mai 1989 -
IVa [X.], [X.], 1344, 134). Bei der nach §§
133, 157 [X.] vom Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck ausgehenden Auslegung ge--
14
-
sellschaftsvertraglicher Bestimmungen ist es auch ohne Bedeutung, ob solche Bestimmungen in zulässiger Weise eine von den gesetzlichen Vorschriften ab-weichende Regelung enthalten ([X.], Urteil vom 21.
Januar 1957 -
II
ZR
147/56, [X.], 512, 514). Die dispositive gesetzliche Regelung kommt nur dann zur Anwendung, wenn sich im Wege der Auslegung eine ab-weichende Vereinbarung der [X.]er nicht feststellen lässt. Der Ausle-gung des (objektiv) erklärten Willens der Vertragsparteien geht ein abweichen-der übereinstimmender Wille der am Abschluss des Vertrages beteiligten [X.] lediglich dann vor, wenn sie ihren übereinstimmenden Willen einander zu erkennen gegeben haben (vgl. nur [X.], Urteil vom 29.
März 1996 -
II
ZR
263/94, [X.], 750, 752 mwN; insoweit in [X.]Z 132, 263 nicht ab-gedruckt).
d)
Diese Grundsätze gelten für alle Beschlussgegenstände, da das ge-setzliche [X.] (§ 709 Abs. 1 [X.], § 119 Abs. 1 [X.]) -
auch für Vertragsänderungen und ähnliche die Grundlagen der [X.] berüh-rende oder in Rechtspositionen der [X.]er eingreifende Maßnahmen
-
grundsätzlich dispositiv ist (§ 709 Abs. 2 [X.], § 119 Abs. 2 [X.]). Den [X.] steht
es im Rahmen der Privatautonomie frei, sich dahin zu einigen, ob und in welchem Umfang das starre, praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende [X.] durch das Mehrheitsprinzip ersetzt wird ([X.], Urteil vom 15. Januar 2007 -
II ZR 245/05, [X.]Z 170, 283 Rn. 6 -
OTTO). Da es auf dieser ersten Stufe nur um die formelle Legitimation für die Mehrheitsentscheidung und nicht um den erst auf der zweiten Stufe zu prüfen-den Umfang der materiellen Wirksamkeit des in Rede stehenden Mehrheitsbe-schlusses geht, kommt es auf dieser ersten Stufe auch nicht darauf an, ob [X.] Beschlüsse wie beispielsweise Beschlüsse über nachträgliche [X.] (vgl. § 707 [X.]) gegenüber dem einzelnen [X.]er nur mit dessen Zustimmung wirksam werden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 16
-
15
-
2012 -
II ZR 239/11, [X.], 65 Rn. 19). Die aus der fehlenden Zustimmung des einzelnen [X.]ers ihm gegenüber folgende (relative) Unwirksamkeit eines Beschlusses ändert nichts daran, dass er formell wirksam gefasst ist, wenn im [X.]svertrag für diesen [X.] eine Entschei-dung durch die Mehrheit vorgesehen und etwaige weiter vereinbarte formelle Voraussetzungen der Beschlussfassung eingehalten worden sind.
Soweit in der Rechtsprechung des Senats zu nachträglichen Beitragser-höhungen eine eindeutige Regelung im [X.]svertrag gefordert wird, die Ausmaß und Umfang einer möglichen zusätzlichen Belastung der [X.] erkennen lassen muss (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 23.
Januar 2006 -
II
ZR
306/04, ZIP
2006, 562 Rn.
18
ff.; Urteil vom 5.
März 2007 -
II
ZR
282/05, ZIP
2007, 766 Rn.
13; Urteil vom 9.
Februar 2009 -
II
ZR
231/07, [X.], 864 Rn. 14 f.), geht es nicht um die formelle Legitimation des Beschlusses über die Beitragserhöhung, sondern darum, dass ein [X.]er nicht ohne eigene Zustimmung mit zusätzlichen Beitragspflichten belastet werden kann und eine grundsätzlich mögliche antizipierte Zustimmung zu einer nachträglichen [X.] durch Mehrheitsbeschluss eine eindeutige gesellschaftsvertrag-liche Bestimmung voraussetzt, die Ausmaß und Umfang der möglichen zusätz-lichen Belastung erkennen lässt. Die fehlende Zustimmung für eine Beitragser-höhung stellt eine besondere, nur gegenüber dem [X.]er, der seine Zustimmung verweigert hat, wirkende Kategorie eines Beschlussmangels dar, der auch dann selbstständige Bedeutung behält, wenn der gefasste Beschluss im Übrigen nicht zu beanstanden oder eine im [X.]svertrag für die Gel-tendmachung von [X.] vereinbarte Frist abgelaufen ist (vgl. [X.], Urteil vom 5. März 2007 -
II ZR 282/05, [X.], 766 Rn. 15; Urteil vom 19. Oktober 2009 -
II ZR 240/08, [X.]Z 183, 1 Rn.
12 mwN -
Sanieren oder Ausscheiden).
17
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16
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e)
Für den hier in Rede stehenden Beschluss der [X.]erver-sammlung, mit dem die Einwilligung zur Abtretung eines [X.]santeils erklärt wird, gilt nichts anderes. Die Übertragung der Mitgliedschaft an einer Personen(handels)gesellschaft setzt nach allgemeiner Auffassung die Zustim-mung der übrigen [X.]er voraus. Unabhängig von der Frage, woraus dieses Erfordernis hergeleitet wird (vgl. dazu nur [X.]/[X.], 6.
Aufl., § 719 Rn. 27 einerseits; Soergel/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., §
719 Rn. 12 ff. andererseits, jeweils mwN), besteht Übereinstimmung darüber, dass die Zustimmung zur Übertragung bereits im [X.]svertrag erklärt oder dort von der Zustimmung (nur) der Mehrheit der [X.]er abhängig gemacht werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 14. November 1960 -
II ZR 55/59, [X.], 303, 304; [X.]/[X.], 6. Aufl., § 719 Rn. 28; Soergel/
[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 719 Rn. 14, § 709 Rn. 40). Insoweit gilt wie [X.] der oben dargestellten neueren Rechtsprechung des Senats, dass auch hier die formelle Legitimation einer Entscheidung der Mehrheit der [X.]er, einer [X.] zuzustimmen, (nur) die Feststellung erfordert, ob sich aus der Auslegung des
[X.]svertrags ergibt, dass dieser [X.] einer Mehrheitsentscheidung unterworfen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Januar 2007 -
II
ZR
245/05, [X.]Z
170, 283 Rn.
9 -
OTTO).
Ein etwaiges Zustimmungserfordernis eines einzelnen [X.]ers betrifft auch dann die erst auf der zweiten Stufe vorzunehmende Prüfung der materiellen Wirksamkeit des Beschlusses einzelnen [X.]ern gegenüber (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Oktober 2009 -
II
ZR
240/08, [X.]Z 183, 1 Rn.
15 -
Sanieren oder Ausscheiden), wenn dieses Erfordernis aus einem Eingriff in den sogenannten Kernbereich hergeleitet wird, wie dies bei Beschlüssen, die Änderungen im Bestand und der Zusammensetzung der Mitglieder einer Per-18
19
-
17
-
sonengesellschaft zum Gegenstand haben, im Schrifttum erwogen
wird (vgl. nur [X.], [X.] 2013, 237, 256 f.). Auch bei der nach Bejahung der formellen Legitimation des Mehrheitsbeschlusses vorzunehmenden Prüfung der materiel-len Unwirksamkeit auf der zweiten Stufe stellt der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung
allerdings nicht (mehr) darauf ab, ob ein Eingriff in den [X.] Aufgabe des [X.]es zu Recht darauf hingewiesen [X.], dass sich der Kreis der nicht ohne weiteres durch Mehrheitsbeschluss ent-ziehbaren Rechte nicht abstrakt und ohne Berücksichtigung der konkreten Struktur der jeweiligen Personengesellschaft und einer etwaigen besonderen Stellung des betroffenen [X.]ers umschreiben lässt ([X.], Urteil vom 10.
Oktober 1994 -
II ZR 18/94, [X.], 1942, 1943; vgl. auch [X.], NJW 1990, 73, 80). Abgesehen von unverzichtbaren und schon deshalb unentzieh-baren Rechten -
unabhängig davon, ob und in welchem Umfang man solche überhaupt anerkennen will
-
kommt es bei Eingriffen in die individuelle Rechts-stellung des [X.]ers, d.h. in seine rechtliche und vermögensmäßige Position in der [X.], letztlich maßgeblich immer darauf an, ob der [X.] im Interesse der [X.] geboten und dem betroffenen [X.]er unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwerten Belange zumutbar ist (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Oktober 1994 -
II ZR 18/94, [X.], 1942, 1943 f.; Urteil vom 4. Juli 2005 -
II ZR 354/03, [X.], 1455, 1456 f.).
2.
Gegen die oben dargelegten Auslegungsgrundsätze hat das [X.] verstoßen, indem es [X.] davon ausgegangen ist, die Reichweite einer [X.] wie § 6 (5) des [X.]svertrags werde durch den sogenannten [X.] von vornherein auf
gewöhnli-che Beschlussgegenstände beschränkt, und von diesem [X.]en Aus-gangspunkt aus nur geprüft hat, ob sich unabhängig von § 6 (5) anderen [X.] des [X.]svertrags eine eindeutige Legitimationsgrundlage 20
-
18
-
für eine Mehrheitsentscheidung bei der Zustimmung zur [X.] entnehmen lässt.
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1.
Nach dem revisionsrechtlich bei der Auslegung des [X.]sver-trags der [X.]
zugrunde zu legenden Sachverhalt kann nicht fest-gestellt werden, dass die in der Versammlung der [X.] am 5. Juli 2011 gefassten Beschlüsse einer Mehrheitsentscheidung entzogen waren und daher aus formellen Gründen nichtig sind.
a)
Das Revisionsgericht kann die Auslegung selbst vornehmen, wenn der Tatrichter eine Erklärung nicht oder unter Verletzung anerkannter Auslegungs-grundsätze ausgelegt hat und weitere, für die Auslegung maßgebliche tatsäch-liche Feststellungen nicht zu erwarten sind, und zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen (st. Rspr., vgl. [X.], Urteil vom 25.
Sep-tember 1975 -
VII ZR 179/73, [X.]Z 65, 107, 112; Urteil vom 3. April 2000 -
II
ZR 194/98, [X.], 2099).
b)
Nach der bei der vorliegenden Personenhandelsgesellschaft gebote-nen subjektiven Auslegung des [X.]svertrags ist dabei nicht allein auf den Wortlaut des (schriftlichen) [X.]svertrags abzustellen, sondern können auch außerhalb des Vertragstextes liegende Umstände für die Ausle-gung von
Bedeutung sein wie insbesondere die Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Bestimmungen des [X.]svertrags oder ein überein-stimmender Wille der Vertragsparteien (vgl. [X.], Urteil vom 29.
März 1996 -
II
ZR 263/94, [X.], 750, 752 mwN; insoweit in [X.]Z 132, 263 nicht ab-gedruckt; Ebenroth/Boujong/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 105 Rn. 92 f.; [X.] in Großkomm.[X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 192 mwN).
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24
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19
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aa)
Schon dem Vertragstext lässt sich nicht entnehmen, dass die Zu-stimmung der [X.]erversammlung zur Übertragung der Kommanditan-teile eines einstimmigen Beschlusses bedarf. Nach dem Wortlaut der [X.] in § 6 (5) des [X.]svertrags, vom dem bei der Auslegung nach §§ 133, 157 [X.] auszugehen ist, erfolgen die Beschlussfassungen der [X.]erversammlung mit einfacher Mehrheit der vorhandenen Stimmen, [X.] zu einer Abtretung eines [X.]santeils enthal-ten weder das Gesetz noch der [X.]svertrag eine ausdrücklich abwei-chende Regelung. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung enthält das Gesetz nicht deshalb eine ausdrücklich abweichende Regelung, weil für [X.] in der Kommanditgesellschaft nach § 119 Abs. 1, § 161 Abs. 2 [X.] das [X.] gilt. Das gesetzliche Einstimmigkeits-prinzip ist grundsätzlich dispositiv und soll nach § 6 (5) ersichtlich in dem ge-setzlich zulässigen Rahmen und vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Re-gelungen im [X.]svertrag durch das Mehrheitsprinzip ersetzt werden. Der [X.]svertrag enthält ausdrückliche Regelungen, die für eine [X.] eine andere als die einfache Mehrheit verlangen, in § 6 (6) für Beschlüsse zur Änderung des [X.]svertrags und in § 8 (1) b Satz 3 für Entnahmen aus dem [X.], die jeweils eines einstimmigen [X.] bedürfen, sowie in § 8 (1) d Abs. 2 Satz 2, wonach ein Ge-sellschafterbeschluss, der eine geringere oder eine höhere Rücklagezuweisung als die § 8 (1) d Abs. 2 Satz 1 vereinbarte Zuweisung von 15 % des Gewinns vor Steuern festlegt, ebenso einer Mehrheit von 75 % aller vorhandenen Stim-men bedarf wie die
in § 8 (3) a Abs. 2 Satz 4 angesprochene weitergehende Entnahme von Zinsen vom Darlehenskonto eines Kommanditisten. Nach § 8 (3) Abs. 3 b bedarf die Abtretung des [X.] eines Kommanditisten oder 25
-
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eines Teils davon an Nicht-[X.]er der Zustimmung aller übrigen Gesell-schafter und der [X.].
§ 10 des [X.]svertrags, der Verfügungen über [X.]san-teile regelt, enthält dagegen keine ausdrücklich von dem (bloßen) Mehrheitser-fordernis abweichende Regelung. In § 10 (1) ist lediglich bestimmt, dass Verfü-gungen über [X.]santeile, insbesondere deren Abtretung, Teilung oder Belastung, und zwar auch zum Zwecke der Begründung einer Unterbeteiligung oder eines Treuhandverhältnisses, der Einwilligung der [X.]erver-sammlung bedürfen. Da der [X.]svertrag für die Einwilligung der [X.] keine besondere Bestimmung enthält, sind die allgemein für die [X.]erversammlung geltenden Regelungen des §
6 anzuwenden, mithin in erster Linie die für die Beschlussfassung allgemein ein-schlägige Bestimmung des § 6 (5). Die Auffassung der Revisionserwiderung, mit Einwilligung der [X.]erversammlung sei die Zustimmung aller Ge-sellschafter gemeint, findet im [X.]svertrag keinen Anhaltspunkt. Nach Ansprüche wie Abtretung von Gewinnansprüchen oder den Anspruch auf Liqui-dationserlös. Dass die Abtretung in § 10 (1) als Beispielsfall genannt ist, spricht dafür, dass nach § 6 (5) in Verbindung mit § 10 (1) für die formelle Legitimation des [X.] die Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit ausreicht.
Aus § 6 (6) ergibt sich nichts anderes. Der [X.]svertrag bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die in § 10 (1) geforderte Einwilli-gung der [X.]erversammlung in die [X.] als ein Beschluss zur Änderung des [X.]svertrags im Sinne von § 6 (6) zu verstehen ist. Dagegen spricht vor allem, dass bei einem solchen Verständnis für die Einwilli-gung der [X.]erversammlung hinsichtlich der einzelnen in § 10 (1) und 26
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(2) genannten Verfügungen teils ein einstimmiger, teils (nur) ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss erforderlich wäre, obwohl die Bestimmung des §
10 ersichtlich davon ausgeht, dass für alle dort erfassten [X.], wenn nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. Bei der Einwil-ligung der [X.]erversammlung in eine Belastung, etwa eine Verpfän-dung eines Anteils, ist aber beispielsweise nicht ersichtlich, dass diese als Be-schluss zur Änderung des [X.]svertrags im Sinne von § 6 (6) [X.] werden kann. Wenn für die Zustimmung zu einer [X.] nicht die einfache Mehrheit der vorhandenen Stimmen genügen, sondern Einstim-migkeit erforderlich sein sollte, hätte es angesichts der Regelung in § 6 (5) [X.], dies ausdrücklich auszusprechen.
Entsprechendes gilt für Verfügungen über die in § 10 (2) genannten schuldrechtlichen Ansprüche. Verfügungen über derartige schuldrechtliche [X.] führen als solche nicht zu einer Änderung des [X.]svertrags. Beschlüsse zur Änderung des [X.]svertrags im Sinne des § 6 (6) [X.] daher insoweit nur in Betracht kommen, als der [X.]svertrag Rege-lungen zur Zulässigkeit solcher Verfügungen enthält und diese Regelungen ge-ändert werden sollen. Das ist etwa in der von der Revisionserwiderung ange-sprochenen Bestimmung des § 8 (3) Abs. 3 b der Fall. § 8 (3) regelt das [X.], auf dem alle Beträge verbucht werden, die der [X.]er ihm zuweist, § 8 (3) Abs. 1. Nach § 8 (3) Abs. 2 gilt im Übrigen für das Darlehens-konto der zwischen [X.] und [X.]er abgeschlossene Darle-hensvertrag. § 8 (3) Abs. 3 b bestimmt sodann, dass abweichend von diesem Darlehensvertrag für einen Darlehensnehmer, der zugleich Kommanditist ist, gilt, dass die Abtretung des [X.] oder eines Teils davon an Nicht-[X.]er der Zustimmung aller übrigen [X.]er und der Gesell-schaft bedarf.
28
-
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-
Soweit die Revisionserwiderung weiter darauf hinweist, dass nach [X.] der vorgesehenen [X.]en der [X.]svertrag überall dort geändert werden müsste, wo die (bisherigen) Kommanditisten namentlich genannt sind (z.B. § 6 (4) zur Stimmenverteilung, § 12 (3) zur Nachfolge beim Ausscheiden von Todes wegen), lässt sich daraus gleichfalls nichts für die An-nahme herleiten, es handele sich bei der Zustimmung zur [X.] daher um einen Beschluss zur Änderung des [X.]svertrags im Sinne des § 6 (6). Die angesprochenen Änderungen wären allenfalls eine (mittelbare) Folge der [X.], während das Festhalten an dem Einstimmig-keitsprinzip für Beschlüsse zur Änderung des [X.]svertrags nach § 6 (6) seinem Sinn und Zweck nach ersichtlich auf Beschlüsse bezogen ist, durch die unmittelbar eine Änderung des [X.]svertrags herbeigeführt wird. Im Übrigen mag eine Anpassung des [X.]svertrags nach einer Übertra-gung der [X.]santeile der namentlich genannten Kommanditisten zwar aus redaktionellen Gründen zweckmäßig sein. Aus materiell-rechtlichen Grün-den ist sie dagegen nicht erforderlich. Erfolgt eine redaktionelle Anpassung an die [X.] nicht, so ist durch Auslegung des [X.]svertrags, der nicht nur in § 10, sondern an verschiedenen weiteren Stellen eine Übertra-gung von [X.]santeilen, auch der Kommanditisten, als zulässige Maß-nahme in Betracht zieht, zu ermitteln, ob die Regelungen, in denen nach der bisherigen Fassung die Kommanditisten namentlich genannt werden, ihrem Sinn und Zweck nach auf den Erwerber des betreffenden Kommanditanteils anwendbar bleiben oder mit dem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers gegenstandslos werden sollen.
Dass die persönlich haftende [X.]erin, die in der [X.]er-versammlung der [X.] über 80 von 100 Stimmen verfügt, ihren Ge-sellschaftsanteil auch gegen die Stimmen der beiden Kommanditisten abtreten
kann, wenn für die Einwilligung der [X.]erversammlung nach § 10 (1), 29
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§
6 (5) die Mehrheit der vorhandenen Stimmen ausreicht, wie die Revisionser-widerung weiter zur Auslegung des [X.]svertrags anführt, trifft zu. Allein anhand des Vertragstextes kann aus der Stimmenverteilung jedoch nicht der von der Revisionserwiderung angeführte Schluss auf ein Einstimmigkeitserfor-dernis für die Zustimmung zu [X.]en gezogen werden. Dass die [X.]er dieser Stimmenverteilung in der [X.] bei der [X.] des [X.]svertrags eine besondere Bedeutung beigemessen [X.], lässt sich nämlich nicht feststellen. Vielmehr stellen die abweichend von § 6 (5) ausdrücklich anders geregelten qualifizierten [X.] auf eine Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen ab, obwohl die persönlich haftende [X.]erin nicht nur über die einfache, sondern auch über die Mehrheit von 75 % der vorhandenen Stimmen verfügt.
Die Bedeutung der Stimmenverteilung in der [X.]
hängt zu-dem im Ergebnis davon ab, wie die Komplementärin ihre Stimmrechte in der [X.]erversammlung der [X.] ausübt und wie auf diese Stimmausübung Einfluss genommen werden kann. Ausweislich der Satzung der Komplementärin ist alleiniger Gegenstand ihres Unternehmens die Beteili-gung an der [X.]. Beim Abschluss des [X.]svertrags der [X.] waren, wie aus § 6 (10) des [X.]svertrags zu ersehen ist, der Kläger und der Beklagte zu 2 an der Komplementärin beteiligt.
In dieser Vertragsbestimmung ist für den Fall, dass die beiden Kommanditisten ihre Be-teiligung an der Komplementärin auf die [X.] übertragen, geregelt, dass die Ausübung der Beteiligungsrechte, insbesondere die Ausübung des Stimm-rechts, eines einstimmigen Beschlusses der Kommanditisten bedarf. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nunmehr neben der [X.], auf die die beiden Kommanditisten offensichtlich ihre Beteiligungen [X.] haben, vier weitere [X.]er mit jeweils 20 % der Geschäftsanteile [X.]
-
24
-
fügt. Die vier weiteren [X.]er der Komplementärin halten ihre Ge-schäftsanteile nur, solange sie auch Mitglieder des Stiftungsrats der K.

S.

Familienstiftung mit Sitz in Z.

/Schweiz sind, die vom Kläger und dem Beklagten zu 2 im Jahre 2000 gegründet worden ist. Diese Feststellungen zu den ursprünglichen [X.] in der Komplementärin spre-chen eher dafür, dass der
Kläger und der Beklagte zu 1 jedenfalls beim [X.] des [X.]svertrags der [X.] davon ausgegangen sind, die Ausübung der Stimmrechte der Komplementärin in der [X.] in einem ausreichenden Maße beeinflussen zu können.
bb)
Den sonstigen Feststellungen des Berufungsgerichts lässt sich kein von der dargelegten Auslegung des Vertragstextes abweichendes Auslegungs-ergebnis entnehmen. Insbesondere zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen hat das Berufungsgericht keine Feststellun-gen getroffen. Für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz ist daher der in der Revisionsbegründung in Bezug genommene Vortrag der Beklagten zur Entstehungsgeschichte der maßgeblichen Vertragsbestimmungen, insbe-sondere des
§ 10 (1) und den Regelungen zur Stimmenverteilung, zugrunde zu legen, wonach der Sinn und Zweck dieser auf einer Neufassung des [X.]s beruhenden Bestimmungen darin bestanden habe, die für die beabsichtigte Überführung des [X.]svermögens in die [X.] erforderlich werdenden [X.]erbeschlüsse auch ohne die Stimmen der Kommanditisten treffen zu können.
2.
Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann auch nicht ange-nommen werden, dass sich das angefochtene Urteil deshalb im Ergebnis als richtig darstellt, weil den angefochtenen Beschlüssen bei einer Prüfung auf der zweiten Stufe die materielle Legitimation fehlt und sie jedenfalls deshalb un-wirksam sind.
32
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25
-
a)
Auf der Grundlage des der rechtlichen Beurteilung im [X.] zugrunde zu legenden Tatsachenstoffs (§ 559 ZPO) können die beanstan-deten Beschlussfassungen nicht als eine treuwidrige Ausübung der Mehrheits-macht gegenüber der Minderheit angesehen werden. Soweit die Beschlussfas-sungen die Übertragung des [X.]santeils des [X.] auf die M.

-Stiftung E.

betreffen, ist der Streit darüber, ob der Kläger zu dieser Übertra-gung verpflichtet ist, in einem anderen Verfahren anhängig. Sollte eine solche rechtliche Verpflichtung des [X.] zur Übertragung bestehen, kann der Zu-stimmungsbeschluss der [X.]sversammlung schon aus diesem Grunde nicht als treuwidrige Ausübung der Mehrheitsmacht gegenüber dem Kläger [X.] werden. Besteht eine solche Übertragungspflicht nicht, ist es allein der
Entscheidung des [X.] überlassen, ob er seinen [X.]santeil auf die M.

-Stiftung überträgt oder nicht. Der Zustimmungsbeschluss der [X.] beeinträchtigt ihn in diesem Fall nicht in der Wahrneh-mung seiner Rechte aus seiner [X.]erstellung. Für die Übertragung des [X.]santeils des Beklagten zu 2 gilt Entsprechendes, wenn der Kläger verpflichtet sein sollte, seinen [X.]santeil auf die Stiftung zu übertragen. Sollte eine solche Verpflichtung nicht bestehen, lässt sich jedenfalls aufgrund der revisionsrechtlich zugrunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, aus welchen Gründen sich eine Übertragung des [X.]san-teils des Beklagten zu 2 auf die Stiftung, falls sie auch unabhängig von einer Übertragung des [X.]santeils des [X.] gleichwohl durchgeführt werden sollte, gegenüber dem Kläger als eine treuwidrige Ausübung der [X.] darstellen sollte.
b)
Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind gleichfalls auf der revisionsrecht-lich zugrunde zu legenden tatsächlichen Beurteilungsgrundlage nicht ersicht-lich. Insbesondere kann angesichts des Umstands, dass die [X.]er die Möglichkeit der [X.] in § 10 des [X.]svertrags ausdrück-34
35
-
26
-
lich vorgesehen und (nur) von der Einwilligung der [X.]erversammlung abhängig gemacht haben, nicht davon ausgegangen werden, dass die Übertra-gung der [X.]santeile auf die Stiftung nur mit Zustimmung des [X.] erfolgen darf.
IV.
Die Sache ist unter Aufhebung
des Berufungsurteils an das [X.] zurückzuverweisen, weil dem Senat eine abschließende Ausle-gung des [X.]svertrags anhand allein des Vertragstextes und der sons-tigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht möglich und die Sache daher
noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat in der wieder eröffneten Berufungsinstanz Gelegenheit, die insoweit gebotenen Feststellungen insbesondere unter Berücksichtigung des widerstreitenden Vortrags der Parteien zur Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen nachzuholen und sich gegebenenfalls
36
-
27
-
auch mit dem Vortrag der Parteien zur materiellen Wirksamkeit der angefochte-nen Beschlüsse zu befassen.

Bergmann

[X.]

Drescher

[X.]

Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2012 -
44 O 88/11 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 04.02.2013 -
I-8 U 21/12 -

Meta

II ZR 84/13

21.10.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2014, Az. II ZR 84/13 (REWIS RS 2014, 2049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2049

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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