Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. I ZR 100/13

1. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6377

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Gegenstand

Umschlag von Transportgut: Abgrenzung des isolierten Umschlagsvertrages vom Umschlag als unselbstständige Nebenleistung


Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] - 6. Zivilsenat - vom 29. April 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 743.053,64 €

Gründe

1

I. Die Klägerin betreibt am [X.] in [X.] einen Umschlagsbetrieb. Sie löschte am 11. November 2011 im Auftrag des Charterers des [X.] "[X.]" eine Partie Rohre aus dem Schiff, die für die [X.] als Empfängerin bestimmt waren. Nach der Löschung der Rohre aus der [X.] wurden die in der [X.] 2 befindlichen Rohre gelöscht. Als die Rohre aus [X.] 2 zu einem großen Teil gelöscht waren, kamen mit Schlamm verunreinigte tropfende Rohre zum Vorschein, die ebenfalls gelöscht wurden. In Bezug auf die Verunreinigung der Rohre wurde später festgestellt, dass es offenbar durch ein Leck in den Ballasttanks einen Eintritt von Seewasser in den Laderaum 2 gegeben hatte. Das Seewasser verflüssigte lose geschüttetes [X.], das als Beiladung durch eine Wand von den [X.] getrennt und ebenfalls im Laderaum 2 gestaut war. Da die Trennwand nicht wasserdicht war, konnte sich das verflüssigte [X.] auch in den mit [X.] belegten Teil des Laderaums ausbreiten und die dort lagernden Rohre kontaminieren. Die Klägerin lagerte die Rohre nach der Entladung auf ihrem Gelände. Da es sich bei [X.] um ein Umweltgift handelt, mussten die Rohre fachgerecht behandelt und das [X.] entsprechend den Auflagen der [X.]er Umweltbehörde entsorgt werden. Mit der Reinigung der Rohre beauftragte die [X.] die Klägerin, die der [X.]n für die durchgeführten Reinigungsarbeiten und für die Lagerung der Rohre auf ihrem Gelände insgesamt 743.053,64 € in Rechnung stellte. Die Klägerin nimmt die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen in Anspruch.

2

Die [X.] hat demgegenüber geltend gemacht, die Klägerin könne die für die Reinigung der Rohre entstandenen Kosten nicht erstattet verlangen, weil sie den infolge der Verunreinigung der Rohre entstandenen Schaden selbst durch ein sorgfaltswidriges Löschen des [X.] verursacht habe. Die von der Klägerin bei der Löschung begangene Pflichtverletzung führe zu einem aufrechenbaren Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, da sie, die [X.], in den Schutzbereich des [X.] zwischen dem Charterer und der Klägerin, bei dem es sich um einen Frachtvertrag im Sinne von § 407 Abs. 1 HGB handele, einbezogen sei.

3

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n hat das [X.] mit einem Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt:

4

Die [X.] könne der dem Grunde nach unstreitigen Forderung der Klägerin weder vertragliche noch deliktische Ansprüche wegen der Kontaminierung der Rohre durch [X.] entgegenhalten. Zwischen der Klägerin und der [X.]n bestehe kein Vertragsverhältnis. Der Charterer des Schiffes "[X.]" sei mit der Klägerin durch einen [X.] verbunden. Die [X.] sei nicht [X.] dieses Vertrags und auch nicht gemäß § 328 BGB forderungsberechtigt. Ein deliktischer Schadensersatzanspruch scheitere daran, dass die Klägerin sich beim Löschen der Rohre nicht sorgfaltswidrig verhalten habe.

5

Soweit sich die [X.] für ihre Auffassung, die Klägerin sei ihr aus dem [X.] vertraglich zum Schadensersatz verpflichtet, auf die Rechtsprechung des [X.] stütze, nach der sich die Haftung des Unterfrachtführers gegenüber dem Empfänger allein nach dem den Empfänger begünstigenden [X.] richte, sei diese Rechtsprechung im Streitfall nicht anwendbar. Die Klägerin sei beauftragt worden, eine Partie Rohre aus dem Seeschiff "[X.]" mit Hilfe von Kränen auf die Kaianlage zu löschen und auf ihrer Lagerfläche zwischenzulagern. Da der Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthalte, seien die einzelnen Tätigkeiten nach den Regeln des [X.] zu behandeln. Die Rohre seien unstreitig nicht während ihrer Beförderung zum Lager der Klägerin - also bei Vornahme einer Ortsveränderung - beschädigt worden. Nach dem Vortrag der [X.]n sei dies vielmehr geschehen, als die Klägerin mit [X.] tropfende Rohre über bis dahin nicht kontaminierte Rohre, die auf [X.] abgelegt gewesen seien, hinweggehoben habe. Auf diese werkvertragliche Tätigkeit sei nach den Regeln des [X.] Werkvertragsrecht anzuwenden. Dementsprechend scheide eine Inanspruchnahme der Klägerin aus dem Umschlag- und Terminalvertrag durch die [X.] aus.

6

II. Die Beschwerde der [X.]n ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] auch im Übrigen nicht erfordern.

7

1. Die [X.] wendet sich mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der [X.]n stünden als Empfängerin des [X.] aus dem [X.] keine vertraglichen Ansprüche gegen die Klägerin zu. Sie macht geltend, die Ausführungen des Berufungsgerichts würden, soweit sie der Sache nach die Anwendbarkeit des § 421 Abs. 1 Satz 2 HGB verneinten, dem Wesen des [X.] nicht gerecht. Hauptgegenstand dieses Vertragstyps sei die Annahme der vom [X.] angelieferten Güter, deren Beförderung auf das Schiff oder wenn - wie im Streitfall - der ausgehende Verkehr betroffen sei, das Löschen der Güter aus dem Schiff und deren Auslieferung an den berechtigten Empfänger. Es treffe zwar im Ansatz zu, dass diese Umschreibung Elemente eines Werkvertrags mit Geschäftsbesorgungscharakter aufweise. Der [X.] sei jedoch immer auch auf eine frachtvertragliche Leistung gerichtet, jedenfalls dann, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - isoliert vereinbart worden sei. Es komme nicht darauf an, welche Distanz zwischen dem Ort der Übernahme des [X.] und dem Ablieferungsort liege. Von dieser völlig herrschenden Auffassung sei das Berufungsgericht [X.] mit der Erwägung abgewichen, es habe gewissermaßen einer distanzreichen Beförderung des Ladungsgutes bedurft, um von einem Frachtvertrag ausgehen zu können. Nach Ansicht des Berufungsgerichts genüge die geringfügige Ortsveränderung, die durch das Anheben der Rohre und deren Platzierung auf der Kailagerfläche mit Hilfe von Kränen bewirkt werde, nicht für die Annahme eines Frachtvertrags.

8

2. Dieses Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde erfordert nicht die Zulassung der Revision. Richtig ist zwar der Hinweis der Beschwerde, dass in dem isoliert vereinbarten Umschlag von Transportgut eine frachtvertragliche Leistung gesehen wird (vgl. [X.], Transportrecht, 8. Aufl., § 407 HGB Rn. 10a mwN). Um einen solchen Fall geht es hier jedoch nicht. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war neben der Löschung der Partie Rohre auch noch deren Zwischenlagerung auf dem Gelände der Klägerin vereinbart. Ein isolierter [X.] lag daher nicht vor. Wenn der Umschlag in Verbindung mit einem Fracht-, Speditions- oder Lagervertrag vereinbart wird, stellt dieser im Zweifel eine unselbständige Nebenleistung dar, die nach den Regeln des [X.] zu behandeln ist (vgl. [X.] aaO § 407 HGB Rn. 10a). Bei einer derartigen Fallgestaltung muss zwar erwogen werden, die Haftungsfragen nach Frachtrecht zu beurteilen, da dieses für [X.] charakteristisch ist. Es ist aber auch denkbar, den Umschlag als Nebenleistung voll den für die Hauptleistung geltenden Regeln zu unterwerfen. Dies ist insbesondere bei geringfügigen Transportaktivitäten naheliegend (vgl. [X.] aaO § 407 HGB Rn. 10a; [X.]., [X.] 2008, 333, 336). Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, in dem es angenommen hat, dass der zwischen dem Charterer und der Klägerin geschlossene Vertrag Bestandteile verschiedener Vertragstypen enthält, die nach den Regeln des [X.] zu behandeln sind.

9

Die Aussage, dass [X.] nicht zur Anwendung kommt, wenn eine nur geringfügige Ortsveränderung erforderlich ist, kann dem angegriffenen Beschluss des Berufungsgerichts nicht entnommen werden.

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Büscher                    Pokrant                        Schaffert

                Koch                        [X.]

Meta

I ZR 100/13

10.04.2014

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. April 2013, Az: 6 U 175/12, Beschluss

§ 407 Abs 1 HGB, § 421 Abs 1 S 2 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2014, Az. I ZR 100/13 (REWIS RS 2014, 6377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6377

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I ZR 216/14

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3 U 157/15 BSch

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