Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2361

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[X.] ZB 28/02vom11. Juli 2002in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.] 11. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 17. Januar 2002 wird auf [X.] Schuldners als unzulässig verworfen.Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 25.564,59 [X.]:Die nach § 7 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Rechts-beschwerde ist unzulässig gemäß § 4 [X.] i.V.m. § 574 Abs. 2 BGB n.F., weildie Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des [X.] erfordert.1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß der angefochtene Be-schluß keinen subsumtionsfähigen Tatbestand enthalte. Der Sachverhalt, wel-cher der Beschwerdeentscheidung zugrunde liegt, wird aus dieser hinlänglichdeutlich. Die Einwendungen des Schuldners mußten nicht im einzelnen [X.] werden. Daß auf einen Schriftsatz seines [X.] -vom 10. Dezember 2001 nicht ausdrcklich Bezug genommen wurde, ist un-sclich, weil die Rechtsbeschwerde nicht aufzeigt, welche konkreten Ausfh-rungen unbercksichtigt geblieben seien.2. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, es seien schon die [X.] der Gligerin zugrundeliegenden Forderungen nichtglaubhaft gemacht, ist nicht dargetan, [X.] das Berufungsgericht die [X.] an eine Glaubhaftmachung grundstzlich verkannt hat (vgl.MchKomm-[X.]/Ganter, § 7 Rn. 32 m.N. aus der Rechtsprechung in [X.]. [X.] fr die [X.] auf den [X.]undstcken in [X.]eine wirksame Zweckerklrung vorliegt, ist keine Frage von grundstzlicher,r den vorliegenden Fall hinausreichender Bedeutung.Auch die Frage des Rechtsschutzrfnisses der Gligerin bedarfkeiner Leitentscheidung des [X.]. Es besteht in Rechtspre-chung und Schrifttum Einigkeit, [X.] ein absonderungsberechtigter [X.] ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah-rens hat, wenn ihm - wie hier - zugleich eine persönliche Forderung gegen [X.] zusteht. Eine Ausnahme kann allenfalls dann gelten, wenn der Ab-sonderungsberechtigte ausreichende, nicht nach § 88 [X.] gefrdete Siche-rungsrechte an [X.] Schuldners oder eines Drittenhat (vgl. MchKomm-[X.]/[X.], § 14 Rn. 48; [X.], [X.]2. Aufl. § 14 Rn. 33). Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalls hat [X.] nicht dargetan.Mit dem Vortrag, die Feststellung der [X.] beruhe aufeinem Verfahrensfehler, weil sie auf der [X.]undlage eines Gutachtens getroffen- 4 -worden sei, das sicr die [X.] gerade nicht verhalte, sinddie Zulssigkeitsvoraussetzungen fr die Rechtsbeschwerde nicht erfllt. [X.] [X.] ist der Zugang zum [X.] nur erffnet,wenn die Entscheidung [X.] grundstzliche Bedeutung hat oder wenn [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eineEntscheidung des [X.] gebieten (Amtl. [X.]. zu § 543 Abs. 2Satz 1 Nr. 2 Regierungsentwurf, BT-Drucks. 14/4722 S. 105). Der Sachver-stige hat in dem Gutachten zu der [X.] Stellung genommenund sie im Ergebnis bejaht. Der gegenteilige Standpunkt des Schuldners be-rrt keine Rechtsfragen von grundstzlicher, r den Einzelfall hinausrei-chender Bedeutung.3. Soweit die Rechtsbeschwerde zur "Verfassungswidrigkeit mehrererBestimmungen der Insolvenzordnung, insbesondere auch der §§ 6 Abs. 1, 6Abs. 3 Satz 1, 34" auf ein dem Beschwerdegericht vorgelegtes, anonymes"Gutachten" Bezug genommen hat, fehlt es an hinreichenden Darlegungen,welcher konkrete Eingriff in eine verfassungsrechtlich gesctzte Rechtspositi-on des Schuldners zu beanstanden sei und aus welchen [X.]. [X.] die Rechtsbeschwerde den Anforderungen des § 575 Abs. 3 Nr. 2 [X.].F. nicht gerecht.[X.]Kirchhof FischerGanterKayser

Meta

IX ZB 28/02

11.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. IX ZB 28/02 (REWIS RS 2002, 2361)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2361

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