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PDF anzeigen[X.] ZB 82/02vom17. Juli 2002in der [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 17. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der [X.] vom 25. Januar 2002 wird auf [X.] Gläubigerin zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf1.669,68 Euro (1.697,34 Euro abzüglich 27,66 Euro) festgesetzt.Gründe:Die Gläubigerin wendet sich mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelas-senen Rechtsbeschwerde dagegen, daß ihr Antrag, gegen die [X.] festzusetzen, im wesentlichen zurückgewiesen wordenist. Das Beschwerdegericht hat dies damit begründet, eine an den gemeinsa-men Verfahrensbevollmächtigten mehrerer Gesamtschuldner gerichtete Zah-lungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung lasse die Vollstreckungsge-bühr gemäß § 57 [X.] nur einmal anfallen und außerdem seien die Voll-streckungskosten hier nicht notwendig gewesen.Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2ZPO n.F.), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.- 3 -Auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung gegen eine Mehrheit [X.] mehrere Angelegenheiten im Sinne der §§ 57, 58 [X.] darstelltoder nur eine einzige, kommt es nicht an.Jedenfalls die zweite Begr- die Vollstreckungskosten seien hiernicht notwendig gewesen - trt den angefochtenen [X.]. Ob eineZwangsvollstreckungsmaûnahme notwendig war, Kosten somit erstattungsf-hig sind, bestimmt sich nach dem Standpunkt des [X.] zu dem Zeit-punkt, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaûnahme verursacht [X.]. Wesentlich ist, ob der Gliger die Maûnahme damals objektiv [X.] erfor-derlich halten durfte. Verursacht wurden die Kosten durch das Aufforderungs-schreiben der Gligerin vom 28. Mai 2001. Da die Gligerin [X.] ausging, nicht ohne eigene Sicherheitsleistung aus dem [X.] vorlfigvollstreckbar erklrten Urteil gegen die [X.] vollstrecken zu könnenund die Sicherheit zeitgleich mit dem Aufforderungsschreiben bei diesen [X.], war dessen Absendung ver[X.]t.Das Aufforderungsschreiben der Gligerin vom 28. Mai 2001 war [X.] bei einer rein objektiven Betrachtungsweise seinerzeit noch nicht [X.]. Zwar war das [X.] vorlfig vollstreckbar erklrte Urteil gegen die [X.] bereits mit Ablauf des 25. Mai 2001 rechtskrftig geworden (der24. Mai war ein Feiertag), so [X.] die Gligerin keine Sicherheit mehr stellenmuûte, wenn sie aus dem Urteil vollstrecken wollte. Indes ist eine Zwangsvoll-streckungsmaûnahme, die an den Eintritt der Rechtskraft des zu vollstrecken-den Titels ankft, erst erforderlich, wenn der Schuldner einen angemesse-nen Zeitraum zur [X.]eiwilligen Erfllung der titulierten Forderung hat verstrei-- 4 -chen lassen. Vor Ablauf des 25. Mai 2001 muûten die [X.] keines-falls mit [X.] rechnen. Der 26. und 27. Mai warein Wochenende.[X.] Kirchhof [X.][X.] [X.]
Meta
17.07.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. IX ZB 82/02 (REWIS RS 2002, 2267)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2267
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