Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. XI ZR 219/16

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10522

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2017:230517UXIZR219.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XI ZR 219/16
Verkündet am:

23. Mai 2017

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

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2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Mai 2017
durch den Vizepräsidenten
Prof.
Dr.
[X.], [X.]
Joeres
und
Dr.
Matthias
sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 27.
April 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil er-kannt worden ist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 27.
April
2016 auf-gehoben, soweit die Klage hinsichtlich des Anspruches der Kläge-rin auf Zahlung von 394.856,91

seit dem 16.
April 2007 sowie des ausgerechneten Zinsanspru-ches für das [X.] in Höhe von 16.381,21

r-den ist. Im Übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewie-sen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer selbstschuldnerischen Höchst-betragsbürgschaft in Anspruch.
Die Klägerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie unterstützt das [X.] bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, insbesondere bei Maßnahmen im Bereich der Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. In Erfüllung der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben gewährte die Klägerin mit Bescheid vom 12.
April 2000 der [X.]

[X.]mbH (im
Folgenden: [X.]
[X.]mbH) eine zweckgebundene Zuwendung in Höhe von 1.748.000
DM (= 893.738,21

anzierung von 23% der zuwendungsfä-higen Investitionen des Projekts "Erweiterung der [X.] der [X.].

" in [X.].

. Im Zuwendungsbescheid wurde der [X.]
[X.]mbH auferlegt, die geförderte Betriebsstätte für mindestens fünf Jahre über den Investitionszeit-raum, der sich vom 1.
Januar 1999 bis zum 31.
Dezember 2001 erstreckte, hin-aus zu betreiben. Bestandteile des Bescheides waren die Anlage 1 ("Finanzie-rungsplan/Besondere Nebenbestimmungen") und "[X.] für Zuwendungen zur Projektförderung ([X.])". Anlage 1 enthält unter anderem die Auflage, dass nach Abschluss der Investition die Schaffung und Besetzung von 16
Arbeitsplätzen (davon 12 für Frauen) zu den [X.] 100 Arbeitsplätzen (davon 29 für Frauen) nachzuweisen und für einen Zeit-raum von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens die durchgängige Beset-zung der Stellen zu gewährleisten ist (Nr. 2.3.5), sowie einen Widerrufsvorbe-halt, auch für die Vergangenheit, für den Fall der wesentlichen Verschlechte-rung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Zuwendungsempfängers innerhalb der [X.], insbesondere der Eröffnung eines Insolvenzver-fahrens (Nr.
2.4.1).
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2
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4
-
Auf Antrag der [X.]
[X.]mbH wurde der Investitions-
und [X.] durch die Änderungsbescheide vom 5.
November 2001 und vom 7. No-vember 2002 verlängert. Mit Kaufvertrag vom 10.
Dezember 2003 veräußerte die [X.]
[X.]mbH ihre Assets an die P.

[X.]mbH. Diese veräußerte die Assets durch Kaufvertrag vom 11.
Dezember 2003 an die später in eine [X.]mbH umgewandelte [X.].

A[X.] (im Folgenden: [X.].
A[X.]). In beiden Verträgen erklärte sich die jeweilige Käuferin mit dem Beitritt in den Förderantrag und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen unter Freistellung der jeweiligen Verkäuferin einverstanden.
Mit Schreiben vom 22.
Januar 2004 teilte die [X.]. A[X.]
der Klägerin mit, dass [X.] der 24.
Januar 2000 gewesen sei. Durch Zuwendungs-bescheid vom 5.
Mai 2004 wurde die [X.]. A[X.], deren alleinige Aktionärin die [X.] war, unter erneuter Verlängerung des Investitions-
bzw. [X.] und gleichzeitiger Reduzierung der [X.] auf 80, die für einen Zeitraum von 7,25 Jahren
nach Abschluss des Vorhabens zu gewährleis-ten waren, anstelle der [X.]
[X.]mbH als Zuwendungsempfängerin in das Förder-verhältnis aufgenommen.
Durch Bescheid vom 18.
April 2005 wies die Klägerin die [X.]. A[X.]
darauf hin, dass aufgrund der nochmaligen Verlängerung des [X.] die Bindefristen für die Wirtschaftsgüter bis zum 30.
September 2010 und für die Dauerarbeitsplätze bis zum 30.
Dezember 2012 verlängert worden seien.
Mit Schreiben vom 11.
Juni 2004 dankte die [X.]. A[X.]
der Klägerin für die Änderung des Zuwendungsbescheides vom 12.
April 2000 und reichte eine Er-klärung der [X.] vom 27.
Mai 2004 ein, durch die diese zur Sicherung der Forderungen aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere möglicher zukünfti-3
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5
-
ger Erstattungsansprüche, eine Höchstbetragsbürgschaft bis zu einem Betrag von 1.072.486

Insgesamt wurden durch die [X.] [X.]mbH
und die [X.]. A[X.]
Fördermittel in Höhe von 587.368,91

Am 13.
Dezember 2007 erließ die Klägerin gegenüber der [X.]. A[X.]
einen Feststellungs-
und Leistungsbescheid, mit dem sie den Zuwendungsbescheid vom 12.
April 2000, zuletzt geändert am 18.
April 2005, infolge des Eintritts [X.] auflösenden Bedingung für teilweise unwirksam erklärte und einen zu er-stattenden Betrag in Höhe von 394.856,91

führte die Klägerin aus, dass der maximal mögliche Subventionswert überschritten worden sei. Der Erstattungsbetrag sei ab dem 16.
April 2007 mit 3% über dem jeweiligen Diskontsatz bzw. Basiszinssatz zu verzinsen. Der festgesetzte [X.] sei spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides
zu überweisen. Die [X.]. A[X.]
legte Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und erhob gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 20.
Januar 2009 Klage vor dem Verwaltungsgericht, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.]. A[X.]
am 1.
August 2009 durch den Insolvenzverwalter der [X.]. A[X.]
zurückgenommen wurde.
Durch Bescheid vom 8.
September 2009 widerrief die Klägerin gegen-über dem Insolvenzverwalter den Zuwendungsbescheid vom 12.
April 2000 rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt vollständig und forderte Rückzahlung weiterer 192.512

n-dere an, dass infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die [X.]. A[X.]
nicht mehr in der [X.]ge sei, die [X.]n sowie den [X.], die Fortsetzung der Betriebstätigkeit bis zum 30.
Januar 2012, zu erfüllen.
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6
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Die Klägerin meldete in der Folgezeit ihre Forderung bei dem Insolvenz-verwalter zur Tabelle an. Eine Forderung in Höhe von 587.368,91

n-sen in Höhe von 224.721,87

Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21.
September 2011 erfolglos zur Zahlung bis zum 21.
Oktober 2011 auf.
Das [X.]ndgericht hat der
auf Zahlung von 587.368,91

Höhe von 224.721,87

Februar 2001 bis zum 31.
Juli 2009 sowie weiterer Verzugszinsen gerichteten Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Verurteilung in Höhe von 192.512

st Zinsen
ab dem Jahr 2002
aufrechterhalten und die Klage im Übrigen abgewiesen.
Die Klägerin verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen [X.] ihren Anspruch auf Zahlung weiterer 394.856,91

und ausge-rechneter Zinsen für das [X.] in Höhe von 16.381,21

weiter; die [X.] begehrt mit ihrer vom Berufungsgericht ebenfalls zugelassenen Revision die vollständige Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Klägerin hat im Wesentlichen, die der [X.] in vol-lem Umfang
Erfolg. Die
Revisionen
führen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils.

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I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner in juris veröffentlichten Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im [X.] ausgeführt:
Die Beklagte habe die Bürgschaft wirksam übernommen. Sie könne sich nicht darauf berufen, dass die Insolvenz der Zuwendungsempfängerin und ein hierauf gestützter [X.] nicht in ihrem Erwartungshorizont als [X.] gelegen hätten. Ob die entsprechende Vertragsklausel überraschend im Sinne des §
305c B[X.]B gewesen sei, könne dahinstehen, da dies nicht die [X.] der Bürgschaft zur Folge hätte, sondern nur zu einer Beschränkung der Bürgenhaftung auf Erstattungsansprüche führte, die auf einer Aufhebung des Zuwendungsbescheides aus vom Zuwendungsempfänger zu verantwortenden oder zu beeinflussenden [X.]ründen beruhten. Um solche Fälle handele es sich bei den Bescheiden der Klägerin vom 13.
Dezember 2007 und vom [X.] 2009.
Weiter scheitere eine Inanspruchnahme der beklagten [X.] nicht we-gen Fehlens einer wirksamen Hauptschuld. Die Beklagte hafte für [X.] der Klägerin nur insoweit, als die Klägerin die [X.] bei fehlerfreier Ermessensausübung durch einen rechtmäßigen Verwal-tungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
Entgegen der Auffassung der [X.] bestünden gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Feststellungs-
und Leistungsbescheides vom [X.] 2007 und des [X.] vom 8.
September 2009 keine durch-greifenden Bedenken. Beide Bescheide seien zu Recht gegenüber der [X.]. A[X.]
ergangen. Mit Erlass des [X.] vom 5.
Mai 2004 habe ein Wechsel des [X.] stattgefunden, so dass anstelle der 15
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8
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[X.]
[X.]mbH
als ursprünglicher
Zuwendungsempfängerin die [X.]. A[X.]
in das [X.] mit der Klägerin eingetreten sei. Die Klägerin habe mit dem Änderungsbescheid eindeutig zu erkennen gegeben, dass an die Stelle der ur-sprünglichen Zuwendungsempfängerin die [X.]. A[X.]
treten solle. Aus dem Wort-laut dieses Bescheides ergebe sich nicht, dass die [X.]. A[X.]
nur für die Zukunft in das Subventionsverhältnis eintreten solle. In dem an die [X.]. A[X.]
gerichteten Änderungsbescheid hätten der Investitions-
bzw. Durchführungszeitraum und die Verteilung der Zuwendung auf die Haushaltsjahre nicht nur den Zeitraum nach dem [X.] umfasst. Auch der Umfang der [X.] der Klägerin für die weitere Auszahlung verlangten Bürgschaft bis zu ei-nem Höchstbetrag von 1.072.486

[X.].
A[X.]
umfassend in das [X.] habe eintreten sollen. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des [X.] vom 5.
Mai 2004 ein [X.]roßteil der bewilligten Zuschüsse bereits an die [X.] [X.]mbH
ausgezahlt gewesen sei. Diese Zuschüsse seien wirtschaftlich der [X.]. A[X.]
zugeflossen, weil diese die mit den Fördermitteln angeschafften [X.] erworben habe. Die [X.].
A[X.]
habe sich im Kaufvertrag vom 11.
Dezember 2003 ausdrücklich mit dem von der [X.] [X.]mbH
beantragten Eintritt der Erwerberin in das Förderverhältnis und den sich daraus ergebenden [X.] unter Freistellung der Verkäuferin einverstanden erklärt. Aufgrund der im Kaufvertrag enthaltenen Übersicht über die bis dahin ausgezahlten [X.] und der beigefügten Liste der geförderten Wirtschaftsgüter bestehe kein Zweifel daran, dass der [X.]. A[X.]
der Erwerb dieser Wirtschaftsgüter mit den Fördermitteln bekannt gewesen sei. Die [X.] [X.]mbH
habe den Wechsel des [X.] beantragt. Dieser habe auch dem Willen der übrigen [X.], insbesondere dem der [X.]. A[X.]
entsprochen. Diese habe sich für die Änderung des Zuwendungsbescheides bei der Klägerin bedankt, die Bürgschaft der [X.] übermittelt und gegen den Bescheid vom 5.
Mai 2004 keinen Wi--
9
-
derspruch eingelegt. Als begünstigender Verwaltungsakt stehe der Bescheid vom 5.
Mai 2004 nicht unter dem Vorbehalt des [X.]esetzes.
Die Beklagte könne mit ihren materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den an sich rechtswidrigen Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13.
De-zember 2007 nicht durchdringen. Er sei innerhalb der Jahresfrist des §
48 Abs.
4 Satz
1 VwVf[X.]Bbg
(i.d.F. vom 4.
August 1998, [X.]VBl.
I S.
178)
ergangen. Ein Ermessensnichtgebrauch infolge Annahme einer auflösenden Bedingung lasse die Haftung der [X.] nicht entfallen. Bei fehlerfreier [X.] hätte die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der [X.]. A[X.]
in glei-chem Umfang widerrufen.
Die Beklagte könne ihrer Inanspruchnahme auch nicht mit Erfolg entge-genhalten, der rückwirkend zum Bewilligungszeitpunkt erfolgte Widerruf des [X.] mit Bescheid vom 8.
September 2009 sei nicht [X.] gewesen. Wenngleich die Klägerin sich auf den [X.] der Nichterreichung des [X.]s nicht habe berufen können und in [X.] auf die Nichterfüllung einer Auflage ihrer Begründungspflicht in dem Wider-rufsbescheid nicht fehlerfrei nachgekommen sei, stehe ihr Ermessensfehler der Inanspruchnahme der beklagten [X.] nicht entgegen, weil bei fehlerfreier Er-messensausübung der Widerruf gleichermaßen erfolgt wäre. Die [X.]. A[X.]
habe die Auflage, eine bestimmte Anzahl an Dauerarbeitsplätzen für einen Zeitraum von 7,25
Jahren nach Abschluss der Investition zu gewährleisten, nicht erfüllt. Die Frist von 7,25
Jahren sei frühestens am 30.
Juni 2012 abgelaufen. Die [X.] seien unstreitig nicht über das [X.] hinaus besetzt worden. [X.] damit die Voraussetzungen des §
49 Abs.
3 Nr.
2 VwVf[X.]
i.[X.]. §
1 VwVf[X.]Bbg
(i.d.F. vom 7.
Juli 2009, [X.]VBl.
I S.
262)
vor, sei der Klägerin ledig-lich vorzuwerfen, ihre Ermessensentscheidung nicht hinreichend begründet zu haben. Den Anforderungen an die Begründungspflicht im Falle eines intendier-19
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-
10
-
ten Ermessens habe die Klägerin nicht genügt, indem sie die Möglichkeit eines Teilwiderrufs zwar erwogen, aber lediglich formelhaft abgelehnt
habe. Die Er-messensfehlerhaftigkeit führe jedoch nur dazu, dass im vorliegenden Verfahren geprüft werden müsse, ob und in welcher Höhe die Klägerin den Zuwendungs-bescheid
bei fehlerfreier Ermessensausübung
unter Berücksichtigung der Um-stände des vorliegenden Falles tatsächlich widerrufen hätte. Konkrete [X.], die einen lediglich teilweisen Widerruf gerechtfertigt hätten, lägen nicht vor. Die [X.]. A[X.]
habe das Ziel für die Vorhaltung der Dauerarbeitsplätze um fast 40% verfehlt. Da die Verlängerung der [X.] mit einer Reduzierung der geforderten Dauerarbeitsplätze einhergegangen und die [X.]. A[X.]
auch insoweit gescheitert sei, sei für einen teilweisen Widerruf kein Raum.
Eine gesicherte Hauptforderung stehe der Klägerin allerdings insoweit nicht zu, als sie für den Zeitraum vor dem 16.
April 2007 aus einem 192.512

übersteigenden
Betrag keine Zinsen verlangen könne. Mit dem Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13.
Dezember 2007 habe die Klägerin den Zuwen-dungsbescheid lediglich rückwirkend zum 16.
April 2007 widerrufen. Zum Zeit-punkt des Erlasses des [X.] vom 8.
September 2009 sei der Zuwendungsbescheid vom 12.
April 2000 mithin bereits teilweise in Höhe
von 394.856,91

ß-lich der dort geregelten Verzinsungspflicht nur noch Zuwendungen in Höhe von 192.512

Die Beklagte könne wegen Verjährung die Zahlung von Zinsen für das [X.] sowie die Zahlung von 394.856,91

16.
April 2007 verweigern. Im Übrigen greife die [X.] nicht durch.
21
22
-
11
-
Die Hauptforderung der Klägerin gegen die [X.]. A[X.]
aus §
49a Abs.
1 VwVf[X.]Bbg auf Zahlung von 394.856,91

h-rungsregeln der §§
195
ff. B[X.]B nicht verjährt. Sie sei mit Erlass des Feststel-lungs-
und Leistungsbescheides vom 13.
Dezember 2007 entstanden, da bei Vorliegen eines [X.]es erst die behördliche Erklärung des Widerrufs den Rückforderungsanspruch auslöse. Die [X.] habe daher mit Ablauf des 31.
Dezember 2007 begonnen und sei sogleich durch den Feststel-lungs-
und Leistungsbescheid gehemmt worden. Die Hemmung habe mit [X.] der Klage im Jahre 2009 geendet. Infolge der Unanfechtbarkeit des [X.] betrage die Verjährungsfrist nun 30
Jahre (§
53 Abs.
1 und 2 VwVf[X.]Bbg). Auch der Anspruch der Klägerin gegen die [X.]. A[X.]
auf Zahlung von 192.512

199 Abs.
1 B[X.]B erforderlichen Umstände lägen unzweifelhaft erst seit dem Jahre 2009 vor. Die dreijährige Verjährungsfrist habe daher erst am 31.
Dezember 2009 zu laufen begonnen und sei bereits mit Anmeldung der Forderung zur [X.] gehemmt worden. Überdies sei die dreijährige Verjährungsfrist durch die Feststellung zur Tabelle durch eine 30jährige ersetzt worden.
Die [X.] der Klägerin seien nur in geringem Umfang verjährt. Nicht verjährt sei der Zinsanspruch in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 394.856,91

April 2007. Dieser sei erst im Jahr 2007 entstanden und mit dem Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13.
Dezember 2007 dem [X.]runde nach festgestellt worden, wodurch die Zins-forderung gemäß §
53 Abs.
1 Satz
1 VwVf[X.]Bbg gehemmt worden sei. Auch die Ansprüche auf Zinsen aus 192.512

Januar 2002 seien nicht ver-jährt. Jedenfalls habe die Anmeldung der Forderung zur Tabelle am 18. Sep-tember 2009 zur Hemmung der Verjährung geführt. Zu diesem Zeitpunkt sei die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Die für den [X.] erforderliche Kenntnis habe die Klägerin nicht vor Eröffnung des Insol-23
24
-
12
-
venzverfahrens am 1.
August 2009 gehabt. Der Zinsanspruch für das [X.] sei hingegen verjährt. Insoweit seien die §§
197, 201 B[X.]B in der bis zum 31.
Dezember 2001 gültigen Fassung anzuwenden. Die [X.] seien aufgrund des [X.] vom 8.
September 2009 rückwirkend, näm-lich sukzessive mit dem jeweils verzinsten Zeitraum entstanden, so dass für die Ansprüche aus dem [X.] die vierjährige Verjährungsfrist am [X.] 2005 abgelaufen sei.
Die Einrede der Verjährung der Bürgschaftsforderung greife durch, so-weit die Inanspruchnahme für die mit Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13.
Dezember 2007 geltend gemachten Ansprüche auf Rückerstattung von 394.856,91

die im Feststellungs-
und Leistungsbescheid getroffene Bestimmung zu beru-fen, wonach der Erstattungsbetrag spätestens zehn Tage nach Eintritt der [X.] zu überweisen sei. Der mit Erlass des [X.] entstandene Rückforderungsanspruch sei grundsätzlich sofort fällig gewe-sen. Die eingelegten Rechtsbehelfe seien ohne Einfluss auf die Fälligkeit gewe-sen. Demgegenüber führe die in Rede stehende Bestimmung zu einem die be-klagte [X.] belastenden Hinausschieben der Fälligkeit und sei ihr gegenüber gemäß §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B nicht wirksam. Es handle sich nicht um eine zulässige kurzfristige Stundung einer bereits fälligen Forderung. Mit der [X.] an die Unanfechtbarkeit des Bescheides habe die Klägerin die Fälligkeit auf nahezu unbestimmte Zeit hinausgeschoben und hierdurch das von der beklagten [X.] zu tragende Insolvenzrisiko erheb-lich erhöht. Im vorliegenden Fall habe es 19
½ Monate gedauert, bis der [X.] unanfechtbar geworden sei. Mit einer derartigen Erweiterung ihrer Bür-genhaftung infolge des Hinausschiebens der Fälligkeit der Rückerstattung habe die Beklagte nicht rechnen müssen. Dieser Sichtweise lasse sich nicht entge-genhalten, dass es im Interesse der Klägerin, aber auch der Hauptschuldnerin 25
-
13
-
liege, letztere nur mit bestandskräftigen Erstattungsforderungen zu belasten. Diese Wirkung hätte die Klägerin auch dadurch erzielen können, dass sie der [X.]. A[X.]
eine etwas längere Zahlungsfrist als die Widerspruchsfrist von einem Monat eingeräumt hätte, da die Klägerin während des [X.] aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage den Bescheid nicht habe vollstrecken können.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

A. Revision der [X.]
Die Revision der [X.] ist begründet.
Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein An-spruch der Klägerin gemäß §
765 Abs.
1 B[X.]B gegen die Beklagte als [X.] für den mit [X.] vom 8.
September 2009 geltend gemachten Erstat-tungsanspruch in
Höhe von 192.512

1. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass durch die Erklärung der [X.] vom 27.
Mai 2004 ihre Verpflichtung als [X.] wirksam begründet worden ist und Erstattungsansprüche der Klägerin aus dem [X.] vom 8.
September 2009 gegen die [X.]. A[X.]
grund-sätzlich vom Sicherungszweck dieser Bürgschaft umfasst werden.
26
27
28
29
-
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-
a) Der Wortlaut der in der Bürgschaftserklärung vom 27.
Mai 2004 ent-haltenen Zweckerklärung umfasst sämtliche Ansprüche der Klägerin gegen die [X.]. A[X.]
aus dem Subventionsverhältnis, insbesondere mögliche zukünftige Er-stattungsansprüche. Dazu gehört der Erstattungsanspruch der Klägerin aus dem Bescheid vom 8.
September 2009.
b) Dies gilt auch dann, wenn die Bürgschaftserklärung von der Klägerin vorformuliert worden ist. Davon ist im Revisionsverfahren mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der [X.] auszugehen. Die Zweckerklärung ist weder nach §
307 Abs.
2 Nr.
1 B[X.]B unwirksam noch nach §
305c Abs.
1 B[X.]B nicht Vertragsbestandteil geworden.
aa) [X.] ist nicht mit dem wesentlichen [X.]rundgedanken des §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B unvereinbar (vgl. dazu B[X.]H, Ur-teil vom 13.
November 1997

IX
ZR 289/96, B[X.]HZ 137, 153, 155
f. [X.]). Mögliche Ansprüche der Klägerin sind an genau definierte Voraussetzungen gebunden, so dass die Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus dem [X.] nicht allein vom Handeln Dritter bestimmt werden. Überdies handelt es sich bei den von der Zweckerklärung umfassten Ansprüchen gerade um diejenigen, die Veranlassung gegeben haben, die Bürgschaft abzugeben.
bb) Es war für die Beklagte als [X.] auch nicht überraschend, dass die Sicherungszweckerklärung der Bürgschaft auch Erstattungsansprüche der Klä-gerin umfasst, die auf der Rückforderung von Subventionen beruhen, die an die [X.]
[X.]mbH ausgezahlt worden sind und für die die [X.]. A[X.]
nun haften soll. Dies folgt daraus, dass eine Höchstbetragsbürgschaft über 1.072.486

ä-gerin verlangt wurde. Dies entspricht aus Sicht der [X.] ohne weiteres der [X.]esamtsumme der gewährten Subventionen in Höhe von 893.738,21

Zinsen und Kosten.
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31
32
33
-
15
-
2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungs-gericht einen durch die Bürgschaft gesicherten Erstattungsanspruch der Kläge-rin gegen die Hauptschuldnerin in Höhe von 192.512

Zinsen aufgrund des [X.] vom 8.
September 2009 bejaht hat. Der [X.] vom 8.
September 2009 war rechtswidrig. Die bisheri-gen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin die Hauptschuldnerin bei fehlerfreier Ermessensausübung
durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in dieser
Höhe in An-spruch genommen hätte.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
32
ff.) sichert die Bürgschaft der [X.] nicht jede durch einen wirksamen [X.] begründete Erstattungs-forderung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte nach dem Sicherungszweck der

für das Revisionsverfahren un-terstellt

formularmäßigen Bürgschaft, deren Allgemeine [X.]eschäftsbedingun-gen offensichtlich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden und deshalb vom Senat selbständig ausgelegt werden können (Senats-urteil vom 28.
April 2009, aaO, Rn.
35 [X.]), für Erstattungsansprüche nur in-soweit haftet, als die Klägerin die Zuwendungsempfängerin bei fehlerfreier Er-messensausübung durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
Dass die Beklagte als [X.] das Ausfallrisiko der [X.] nur bei rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen absichert, ergibt sich insbesondere aus der Interessenlage der Parteien. Auch wenn der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch gegenüber der Zuwendungsempfängerin allein deshalb besteht, weil der zugrunde liegende [X.] wirksam ist, kann ein nach zivilrechtlichen [X.]rundsätzen haftender Bürge berechtigterweise 34
35
36
-
16
-
davon ausgehen, dass er nur solche Ansprüche absichert, die auf materiell rechtmäßigen Aufhebungsentscheidungen beruhen (Senatsurteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
37). Allein dies entspricht dem
zivil-rechtlichen Haftungssystem, in dem der Bürge selbst durch die Rechtskraft ei-nes dem [X.]läubiger günstigen Urteils gegen den Hauptschuldner nicht gehindert ist, Einwendungen gegen die Hauptschuld zu erheben. Auch die Klägerin als Bewilligungsbehörde kann, wenn sie den Erstattungsanspruch im Wege des Privatrechts absichert, bei verständiger Würdigung nicht davon ausgehen, dass dieses Sicherungsmittel Ansprüche aus [X.]en auch insoweit erfasst, als diese rechtswidrig sind (Senatsurteil vom 28.
April 2009, aaO).
b) Entgegen den Angriffen der Revision ist
das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die [X.]. A[X.] aufgrund des Eintritts in das [X.] als Schuldnerin des öffentlich-rechtlichen Erstattungsan-spruchs in Anspruch
genommen werden konnte. Die [X.]. A[X.] hat durch [X.] mit der P.

[X.]mbH die von die-ser von der [X.]
[X.]mbH übernommene Erstattungsverpflichtung aus dem Zuwen-dungsverhältnis übernommen. Entsprechend hat die Klägerin durch Bescheid vom 5.
Mai 2004 die [X.]. A[X.] als neue Zuwendungsempfängerin mit Rückwir-kung festgestellt. Damit ist die [X.]. A[X.] vor Übernahme der Bürgschaft Schuld-nerin der öffentlich-rechtlichen Erstattungsverpflichtung geworden, so dass der Erstattungsanspruch durch Widerruf des [X.] ihr gegenüber zur Entstehung gebracht
werden
konnte
(BVerw[X.], Urteile vom 3.
März 2011

3
C 13/10, juris Rn.
14 und vom 3.
März 2011
3
C 19/10, juris Rn.
18). Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durch-greifend erachtet (§
564 Satz
1 ZPO).
c) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte könne ihrer Inanspruchnahme nicht die Rechtswidrigkeit des Wi-37
38
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17
-
derrufsbescheids vom 8.
September 2009 entgegenhalten. Der Bescheid vom 8.
September 2009 ist rechtswidrig, weil kein [X.] vorlag und die Klägerin ihr Widerrufsermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
aa) [X.]emäß §
49 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 und 2 VwVf[X.] kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende [X.]eldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den bestimmten Zweck verwendet wird oder mit dem Bewilligungsbescheid eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb [X.] ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Nach dem Bewilligungsbescheid vom 12. Ap-ril 2000 in der Fassung des [X.] vom 5.
Mai 2004 und Zif-fer
2.3.3 der Besonderen Nebenbestimmungen des [X.] ist für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Ende des [X.] die geförderte Betriebsstätte weiter zu betreiben und für einen Zeitraum von 7,25
Jahren die durchgängige Besetzung von 80 Arbeitsplätzen zu gewährleis-ten. Die Klägerin hat den Widerruf der Subventionen im Bescheid vom 8. Sep-tember 2009 auf die Verfehlung des [X.]s und den Verstoß ge-gen die [X.] gestützt, da die [X.]. A[X.]
infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen diese Fördervoraussetzungen nicht mehr erfüllen könne.
Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, da nach den bisherigen [X.] im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung keiner der von der Klägerin zur Begründung herangezogenen Widerrufsgründe im Sinne des §
49 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 und Nr.
2 VwVf[X.] vorlag.
(1) Die Frage, auf welche Sach-
und Rechtslage abzustellen ist, richtet sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht (vgl. BVerw[X.], NVwZ 39
40
41
-
18
-
1991, 360 und NVwZ-RR 1992, 52; OV[X.] [X.]reifswald, NVwZ-RR 2002, 805, 806; [X.] OV[X.], Urteil vom 23.
Juli 2002

2
KO 591/01, juris Rn.
49). Im Streit ist hier die Frage, ob der [X.] der [X.] und der Nichter-füllung einer Nebenbestimmung im Sinne von §
49 Abs.
3 VwVf[X.] vorlag, der einen Widerruf der gewährten Zuwendung ermöglichen würde. Zu prüfen ist also, ob im Zeitpunkt des Widerrufs die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl. BVerw[X.]E 105, 55, 58;
OV[X.] [X.]reifswald, NVwZ-RR 2002, 805, 806). Bereits aufgrund des Änderungsbescheids vom 5.
Mai 2004 wurde der [X.] bis zum 31.
März 2005 verlängert und die [X.]. A[X.]
da-mit verpflichtet, die Betriebsstätte mindestens bis zum 31.
März 2010 fortzufüh-ren und die Arbeitsplätze bis zum 30.
Juni 2012 zu gewährleisten. Die [X.] Fristen waren demnach zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelau-fen, eine retrospektive Beurteilung durch die Klägerin war also nicht möglich. Darüber hinaus hat die [X.]. A[X.]
nach
dem unwidersprochen gebliebenen Vor-trag der [X.] die Betriebsstätte noch über den 8.
September 2009 hinaus fortgeführt und die Arbeitsplätze gewährleistet. Die [X.]. A[X.]
hatte demnach zum Zeitpunkt des Widerrufs weder gegen den [X.] verstoßen
noch die Auflage nach Ziffer
2.3.3 der Besonderen Nebenbestimmungen des Zuwen-dungsbescheids verletzt. Keiner der im [X.] vom 8. September 2009 angeführten Widerrufsgründe lag zu diesem Zeitpunkt bereits vor.
(2) Soweit die Klägerin darauf abhebt, dass aufgrund der Insolvenz der [X.] nicht erreicht und die Mindestvorhaltefristen für Dauerar-beitsplätze nicht eingehalten werden konnten,
ist dies allein kein hinreichender [X.] nach §
49 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 und Nr.
2 VwVf[X.].
Denn allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des [X.] kann einen Widerruf nicht rechtfertigen, solange nicht feststeht, ob der Betrieb durch den Insolvenzverwalter oder einen anderen fortgeführt wird und dadurch die Zweckbindungsfristen doch noch erreicht werden können ([X.]
-
19
-
urteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
42 [X.]). Ob zum Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund objektiver Fakten bereits sicher oder sehr wahrscheinlich war, dass die [X.]
von der [X.]. A[X.]
nicht eingehalten werden können, hat weder die Klägerin vorgetragen noch das Berufungsgericht festgestellt. Eine entsprechende, auf Fakten beruhende Prognose fehlt. Dass der angenommene Fall später tatsächlich eingetreten ist, ist in diesem
Zusam-menhang unerheblich. Insbesondere können im Verwaltungsstreitverfahren nur solche [X.]ründe nachgeschoben werden, die bei Erlass des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides bereits vorlagen (BVerw[X.]E 105, 55, 59 [X.]).
bb) Überdies hat die Klägerin ihr Widerrufsermessen nicht rechtsfehler-frei ausgeübt.
(1) Die haushaltsrechtlichen [X.]rundsätze der Wirtschaftlichkeit und Spar-samkeit zwingen bei Vorliegen von [X.] im Regelfall zum Widerruf einer Subvention, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (sog. intendiertes Ermessen; Senatsurteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
41 [X.]). Allein der Hinweis auf das

stets bestehende

öffentliche Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entbindet die Behörde jedoch nicht von der Pflicht, die ihre Ermessensentscheidung tragenden [X.]ründe darzu-legen. Auch im Fall der regelmäßig vorgesehenen vollständigen Aufhebung hat sie jedenfalls die [X.]ründe offen zu legen, aufgrund derer sie das Vorliegen eines Ausnahmefalls verneint (Senatsurteil vom 28.
April 2009,
aaO, [X.]). Bei [X.] gegen Auflagen ist auch bei [X.] als zwingende Ermes-sensschranke der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit
zu beachten. Im Rahmen der Ermessensausübung ist daher das [X.]ewicht des [X.] zu berück-sichtigen, so dass der [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit bei objektiv geringfü-43
44
-
20
-
gigen Auflagenverstößen einem Widerruf des gesamten Bescheides entgegen-stehen kann (Senatsurteil vom 28.
April 2009, aaO, [X.]).
(2) Diesen Anforderungen genügen die Ermessenserwägungen der Klä-gerin im [X.] vom 8.
September
2009 nicht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein vollständiger Widerruf ermessensfehlerfrei hätte ergehen können. Der [X.] der Klägerin ist bereits deshalb ermessensfeh-lerhaft, weil aus den angestellten Erwägungen nicht erkennbar wird, dass ein nur teilweiser Widerruf überhaupt ernsthaft in Betracht gezogen wurde (Senats-urteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
42). Zur [X.] der vollständigen Aufhebung werden lediglich formelhaft die Ziele der Subvention und das Erfordernis der [X.]leichbehandlung aller Antragsteller ge-nannt, hinter denen das Interesse der Zuwendungsempfängerin am Behalt der Zuwendung zurückzutreten habe. Eine Würdigung der Umstände des Einzel-falls fehlt. Wie bereits ausgeführt, kann die Klägerin insbesondere nicht darauf abstellen, dass bereits aufgrund der Insolvenz die Mindestvorhaltefristen für Dauerarbeitsplätze und die Fristen zur Führung der Betriebsstätte nicht einge-halten werden können, da sie sich mit dem Umstand der Betriebsfortführung nach Insolvenzeröffnung nicht im Rahmen einer Prognose auseinandergesetzt hat.
(3) Auch die vom Berufungsgericht angestellten Ermessenserwägungen stellen sich nicht als fehlerfreie Ermessensausübung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung dar. Das Berufungsgericht beurteilt die Möglichkeit eines teilweisen Widerrufs ex post danach, wie lange letztendlich die Arbeitsplätze erhalten und die [X.] fortgeführt worden sind. Erforderlich ist aber eine Ermessensentschei-dung aus Sicht der Klägerin ex ante. Auch das Berufungsgericht versäumt es, sich mit einer Prognose für die über den Zeitpunkt der Eröffnung des Regelin-45
46
-
21
-
solvenzverfahrens hinaus andauernde Fortführung der Betriebsstätte und [X.]e-währleistung der 80 Dauerarbeitsplätze auseinander zu setzen. Nur wenn be-reits am 8.
September 2009 objektive Anhaltspunkte das Verfehlen der Pflicht zur Fortführung der Betriebsstätte bis zum Ablauf der fünfjährigen Mindestfrist oder der Pflicht zur [X.]ewährleistung der Arbeitsplätze bis zum Ablauf der dies-bezüglichen Frist als sicher oder hinreichend wahrscheinlich erscheinen ließen, kommt ein vollständiger oder teilweiser Widerruf unter diesen [X.]esichtspunkten überhaupt in Betracht. Hierzu fehlen jegliche Feststellungen. Solche Anhalts-punkte liegen auch nicht auf der Hand. Insbesondere hat das Berufungsgericht unangegriffen
festgestellt, dass die [X.]. A[X.]
schlussendlich die Pflicht zur fünf-jährigen Fortführung der Betriebsstätte

jedenfalls bei Zugrundelegung einer Bindungsfrist bis zum 31.
März 2010

erfüllt hat.
d) Der Klägerin steht aufgrund der bisherigen Feststellungen des [X.]s auch kein Anspruch auf Zinsen aus 192.512

r-rufsbescheid rechtswidrig ist, ist auch die Verzinsungspflicht rechtswidrig und deshalb trotz der Bestandkraft des Bescheides nicht vom Sicherungszweck der Bürgschaft umfasst. Die Klägerin kann von der [X.] die geltend gemach-ten Zinsen nach §
765 Abs.
1 B[X.]B nur und soweit verlangen, wie die Klägerin den Zuwendungsbescheid am 8.
September 2009 rechtmäßig widerrufen und eine entsprechende Verzinsung angeordnet
hätte. Ob und in welchem Umfang dies der Fall war, lässt sich den bisherigen Feststellungen nicht entnehmen.

B. Revision der Klägerin
Die Revision der Klägerin hat ebenfalls weitgehend Erfolg.
47
48
-
22
-
Das Berufungsgericht ist
bei revisionsrechtlich zu unterstellendem
Be-stehen der Hauptforderung
rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die Bürg-schaftsforderung der Klägerin gemäß §
765 Abs.
1 B[X.]B auf Zahlung von 394.856,91

Hauptschuldnerin aus dem [X.] seien verjährt. [X.] nicht zu beanstanden ist hingegen die Würdigung des Berufungsgerichts, der Klägerin stünden keine Zinsen für den Zeitraum vor dem 16.
April 2007 für einen 192.512

heid nicht widerrufen hat.
1. a) Die Frist für die Verjährung der Bürgschaftsforderung gegen die [X.] beträgt nach §
195 B[X.]B drei Jahre. Diese Frist beginnt gemäß §
199 Abs.
1 B[X.]B mit dem Schluss des Jahres, in dem der [X.] der Klägerin entstanden ist und der [X.]läubiger von den den Anspruch begründen-den Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Der Anspruch der Klägerin aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft der [X.] entsteht zeitgleich mit der Fäl-ligkeit des gesicherten Anspruches, soweit die Parteien nicht ein anderes ver-einbart haben (Senatsurteile vom 29.
Januar 2008

XI
ZR 160/07, B[X.]HZ 175, 161 Rn.
24 und vom 23.
September 2008

XI
ZR 395/07, [X.], 2165 Rn.
10).
Nach dem
Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13.
Dezember 2007 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Januar 2009 wurde der gesicherte Anspruch, nämlich der Erstattungsanspruch der Klägerin aus diesem Bescheid, zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides, also im [X.]ufe des Jahres 2009 fällig, nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]. A[X.]
die verwaltungsgerichtliche Klage zurückgenommen [X.]. Somit entstand der
zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstel-49
50
51
-
23
-
lende
Anspruch aus der von der [X.] übernommenen [X.] im [X.]ufe des Jahres 2009, so dass die Verjährungsfrist am 1.
Januar 2010 begann und am 31.
Dezember 2012 endete. Die am 28. Dezember 2012 einge-reichte Klage wurde der [X.] demnächst im Sinne des §
167 ZPO zuge-stellt, so dass die Verjährungsfrist rechtzeitig nach §
204 Abs.
1 Nr.
1 B[X.]B ge-hemmt worden und der Anspruch nicht verjährt ist. Entsprechendes gilt für die seit dem 16.
April 2007 angefallenen Zinsen aus 394.856,91

s-regelung im Feststellungs-
und Leistungsbescheid vom 13. Dezember 2007 in [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 20.
Januar 2009 bezog sich aus [X.] Empfängerhorizont heraus neben der Hauptforderung auch auf die daneben beanspruchten Zinsen.
b) Entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Klägerin gegenüber der [X.] auf diesen Fälligkeitszeitpunkt berufen. §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B greift nicht ein. Es liegt keine nachträgliche Erweiterung der Haftung der [X.] aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen der [X.]. A[X.]
und der Klägerin vor.
aa) Der Einwand der nachträglichen Erweiterung der Hauptschuld aus §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B greift, was das Berufungsgericht verkannt
hat, nach dessen eindeutigem Wortlaut nur bei rechtsgeschäftlichen Erweiterungen der Hauptschuld ein, die nach Übernahme der Bürgschaft zwischen [X.]läubiger und Hauptschuldner vereinbart werden (Senatsurteil vom 27.
Januar 2004

XI
ZR 111/03, [X.], 724,
725). Die Fälligkeit des gesicherten Erstattungsanspru-ches wurde aber nicht zwischen der Klägerin und der [X.]. A[X.]
nach Übernahme der Bürgschaft durch die Beklagte vereinbart, sondern von der Klägerin im We-ge des Verwaltungsaktes einseitig von Anfang an auf
zehn
Tage nach Unan-fechtbarkeit des Bescheides vom 13.
Dezember 2007 festgesetzt. Der Tatbe-stand des §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B ist damit nicht erfüllt.
52
53
-
24
-
bb) Eine analoge Anwendung dieser Norm kommt nicht in Betracht. §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B bezweckt zwar nicht nur, den Bürgen vor einer späte-ren Erhöhung seiner Verpflichtung, der er nicht zugestimmt hat, zu schützen, sondern soll auch verhindern, dass [X.]läubiger und Hauptschuldner durch eine nachträgliche Absprache das Haftungsrisiko des Bürgen in einer Weise ver-schärfen, die für ihn bei Abschluss des [X.] nicht erkennbar war (B[X.]H, Urteil vom 3.
November 2005

IX
ZR 181/04, B[X.]HZ 165, 28, 34 [X.]). Dennoch ist der vorliegende Fall nicht mit den von §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B erfassten Fällen vergleichbar. [X.] Tatbestandsmerkmal des §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B ist die nachträgliche Veränderung der Hauptschuld zum Nachteil des Bürgen. Eine solche liegt aber hier nicht vor. Indem die Kläge-rin im Bescheid vom 13.
Dezember 2007 festgelegt hat, dass der Erstattungs-betrag spätestens zehn Tage nach Unanfechtbarkeit dieses Bescheides zu [X.] ist, hat sie die Fälligkeit nicht im Wege der bei Begründung der Forde-rung getroffenen Stundungsabrede hinausgeschoben (vgl. hierzu B[X.]H, Urteil vom 2.
April 2004

V
ZR 105/03, [X.], 2183, 2184 und Senatsurteil vom 12.
März 2013

XI
ZR 227/12, B[X.]HZ 197, 21 Rn.
18), sondern originär auf die-sen Zeitpunkt festgelegt. [X.]emäß §
49a Abs.
1 Satz
2 VwVfgBbg ist der Erstat-tungsanspruch durch Verwaltungsakt festzusetzen und damit geltend zu ma-chen. Mit dieser Festsetzung wird der Anspruch in der Regel auch fällig (OV[X.] Sachsen,
Urteil vom 18.
Oktober 2012

1
A 511/12, juris Rn.
41), insbesondere haben

wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt

Widerspruch und An-fechtungsklage auf die Fälligkeit der Forderung keine Auswirkungen (Senatsbe-schluss vom 18.
November 2013

XI
ZR 28/12, juris Rn.
16 und 17 [X.]). Vom [X.]rundsatz der sofortigen Fälligkeit des festgesetzten Erstattungsanspruches ist aber dann eine Ausnahme zu machen, wenn die festsetzende Behörde etwas anderes anordnet (vgl. zu §
271 B[X.]B: B[X.]H, Urteil vom 2.
April 2004

V
ZR 105/03, [X.], 2183). So liegt der Fall hier. Die Regelung der Fälligkeit ist 54
-
25
-
originärer Teil des gesicherten Anspruches und keine nachträgliche Abände-rung, wie von §
767 Abs.
1 Satz
3 B[X.]B gefordert.
2. Der Anspruch der Klägerin gegen die [X.]. A[X.]
auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 16.381,21

Berufungsgerichts nicht verjährt. Die Beklagte kann sich auf [X.]rund der Feststel-lung der eingeklagten Forderung der Klägerin nebst Zinsen zur Tabelle im In-solvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. A[X.]
nicht mehr gemäß §
768 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B auf den vom Berufungsgericht angenommenen Ablauf der ursprünglichen [X.] der Zinsverbindlichkeit berufen. §
768 Abs.
2 B[X.]B greift nicht zu ihren [X.]unsten ein, da ein einem Einredeverzicht nach § 768 Abs.
2 B[X.]B vergleichbares Verhalten des Insolvenzverwalters der [X.]in, das zur Feststellung zur Insolvenztabelle geführt hat, nicht behaup-tet worden ist.
a) [X.]emäß §
768 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B kann der Bürge gegenüber dem [X.]läubiger neben seinen eigenen Einreden aus dem Bürgschaftsverhältnis auch die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen, sofern diese Einreden dem Hauptschuldner selbst noch zustehen. Verliert der Hauptschuld-ner eine Einrede, verliert sie auch der Bürge

mit Ausnahme der Fälle des §
768 Abs.
2 B[X.]B (Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 242/15, [X.], 1826 Rn.
16 [X.], zur Veröffentlichung in B[X.]HZ vorgesehen, und B[X.]H, Urteil vom 12.
März 1980

VIII
ZR 115/79, B[X.]HZ 76, 222, 229). Für die Frage, ob dem Hauptschuldner eine Einrede im Sinne des §
768 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B zu-steht, kommt es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhand-lung an (Senatsurteil vom 14.
Juni 2016, aaO Rn.
17).
b) Im vorliegenden Verfahren stand der
Hauptschuldnerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Prozess die Ein-55
56
57
-
26
-
rede der Verjährung nicht mehr zu. Dies folgt aus der Feststellung der von der Klägerin zur Tabelle angemeldeten Forderung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]. A[X.].
aa) Fehlen

wie hier

spezielle Verjährungsvorschriften des einschlägi-gen Verwaltungsrechts, sind die Verjährungsvorschriften des B[X.]B entspre-chend anzuwenden. Dabei ist nach dem [X.]esamtzusammenhang der für den jeweiligen Anspruch maßgebenden Rechtsvorschriften und der Interessenlage zu beurteilen, welche Verjährungsregelung als die
sachnächste analog heran-zuziehen ist (BVerw[X.], NVwZ-RR 2012, 972 Rn.
41 [X.]). Für die Verjährung von Erstattungszinsen nach §
49a Abs.
3 VwVf[X.] waren bis zum 31.
Dezember 2001 die §§
197 und 201 B[X.]B in der bis dahin gültigen Fassung anwendbar. Ansprüche auf
Rückstände von Zinsen verjährten in vier Jahren vom Schluss des Jahres an, in welchem der Zinsanspruch entstand. Seit dem 1.
Januar 2002 sind die §§
195
ff. B[X.]B in der seitdem geltenden Fassung analog anzuwenden (BVerw[X.],
NVwZ 2011, 949 Rn.
49
f., NVwZ-RR 2012, 972 Rn.
42 und
NVwZ-RR 2013, 489 Rn.
19). Danach beträgt die [X.]sfrist drei Jahre nach §
195 B[X.]B und 30
Jahre, wenn ein Fall des §
197 B[X.]B vorliegt. Nach Art.
229 §
6 Abs.
4 Satz
1 E[X.]B[X.]B finden die Vorschriften über die [X.] in der
neuen Fassung auf die am 1.
Januar 2002 bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Hinsichtlich der Verjährungsfrist bestimmt diese Norm, dass, wenn die neue Frist kürzer ist als die bisherige, die kürzere neue Frist ab dem 1.
Januar 2002 läuft, dass Verjährung jedoch spätes-tens mit dem Ablauf der bisherigen längeren Frist eintritt.
bb) Die Eintragung der Forderung in die Tabelle wirkt vorliegend gemäß §
178 Abs.
3 [X.] gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläu-bigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Mangels Widerspruchs der Hauptschuldne-rin kann die Klägerin nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gemäß §
202 58
59
-
27
-
Abs.
1 [X.] unmittelbar aus der Eintragung in die Tabelle vollstrecken. §
197 Abs.
1 Nr.
5 B[X.]B ist damit analog anwendbar. Dementsprechend hat die Fest-stellung der Forderung der Klägerin nebst Zinsen zur Insolvenztabelle zur Fol-ge, dass nach §
197 Abs.
1 Nr.
5 B[X.]B analog die 30jährige Verjährungsfrist an die Stelle der bis zur Titulierung maßgeblichen Verjährungsfrist tritt ([X.]/
[X.], B[X.]B, 76.
Aufl., §
197 Rn.
8). Die Hauptschuldnerin kann sich [X.] der Klägerin gegenüber

wie auch im Falle einer rechtskräftigen Verurtei-lung der Hauptschuldnerin in einem Erkenntnisverfahren (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 242/15, [X.], 1826 Rn.
20 [X.])

nicht mehr auf den Ablauf der [X.]sfrist aus §
195 B[X.]B analog berufen. Ihr steht die Einrede nicht mehr im Sinne des §
768 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B zu, so dass auch die Beklagte als [X.] sie nicht mehr geltend machen kann. Dafür, dass die Hauptschuldnerin bis zum Schluss der mündlichen Tatsachenverhandlung im vorliegenden Verfahren die Einrede der Verjährung erneut, etwa durch eine entsprechende Parteivereinbarung, erlangt hätte (vgl. B[X.]H, Urteile vom 13.
November 1998

V
ZR 29/98, [X.], 549, 550 und vom 26.
Juli 2005

X
ZR 109/03, [X.], 1124, 1126), sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich.
cc) Dieses Ergebnis ergibt sich aus dem Zusammenspiel der drei [X.] Bestimmungen des §
768 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B, des §
178 Abs.
3 [X.] und des §
197 Abs.
1 Nr.
5 B[X.]B. Der gesetzgeberische Wille zielt [X.] auf eine [X.]leichstellung eines rechtskräftigen Urteils im Erkenntnisver-fahren und der Feststellung einer Forderung zur Tabelle im Insolvenzverfahren ab. Dass der Verlust der Einrede auch für den Bürgen weder gegen das Verbot der [X.] noch den [X.]rundsatz der fehlenden Rechtskrafterstre-ckung eines für den Hauptschuldner nachteiligen Prozessergebnisses zu [X.]s-ten des Bürgen verstößt und der Akzessorietätsgrundsatz diesem Ergebnis auch nicht im Hinblick auf §
767 Abs.
1 Satz
1 B[X.]B entgegensteht, hat der [X.]
-
28
-
nat bereits in seinem Urteil vom 14.
Juni 2016 (XI
ZR 242/15, [X.], 1826 Rn.
21
ff. [X.]) entschieden.
c) Die Beklagte kann sich auch nicht aufgrund einer analogen Anwen-dung des §
768 Abs.
2 B[X.]B auf die Verjährung der [X.]. Ein einem Einredeverzicht nach §
768 Abs.
2 B[X.]B vergleichbares Verhal-ten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der [X.]. A[X.]
oder der [X.]in ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Forderung der Klägerin zur Tabelle festgestellt worden ist und daher nach §
178 Abs.
1 Satz
1 [X.] weder vom Insolvenzverwalter noch von einem [X.] bestritten wurde, genügt hierfür nicht.
aa) Zwar verliert der Bürge eine Einrede nicht dadurch, dass der [X.] auf sie verzichtet (§
768 Abs.
2 B[X.]B). Dies gilt auch für die Verjäh-rungseinrede, und zwar unabhängig davon, ob die Verjährung im Zeitpunkt des Verzichts bereits eingetreten war oder nicht (Senatsurteile vom 18.
September 2007

XI
ZR 447/06, [X.], 2230 Rn.
18, vom 14.
Juli 2009

XI
ZR 18/08, B[X.]HZ 182, 76 Rn.
20 und vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 242/15, [X.], 1826 Rn.
35). Dabei ist §
768 Abs.
2 B[X.]B auf jedes Prozessverhalten des [X.]s entsprechend anzuwenden, das einem rechtsgeschäftlichen Ver-zicht gleichkommt, wie etwa auf das [X.] der [X.] (B[X.]H, Urteil vom 12.
März 1980

VIII
ZR 115/79, B[X.]HZ 76, 222, 230), die Säumnis (B[X.]H, Urteil vom 12.
März 1980, aaO) oder das Anerkenntnis (Se-natsurteil vom 18.
September 2007

XI
ZR 447/06, [X.], 2230 Rn.
18).
bb) Hingegen erfüllt im Streitfall das bloße Nichtbestreiten einer zur [X.] angemeldeten Forderung durch den Insolvenzverwalter mit der Folge der Feststellung im Prüftermin den Tatbestand des §
768 Abs.
2 B[X.]B selbst dann nicht, wenn die Forderung tatsächlich verjährt gewesen sein sollte und der In-61
62
63
-
29
-
solvenzverwalter [X.] die Einrede nicht erhoben hat. Die darlegungs-
und beweisbelastete Beklagte hat nicht dargelegt, dass das Nichtbestreiten der [X.] Forderung auf eine verzichtsgleiche Motivation des [X.] zurückzuführen ist (vgl. Senatsurteil vom 14.
Juni 2016

XI
ZR 242/15, [X.], 1826 Rn.
38). Anhaltspunkte dafür, dass der Insolvenzverwalter wi-der besseres Wissen gehandelt hat, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
3. Ohne Erfolg bleibt hingegen der Angriff der Revision gegen die An-nahme des Berufungsgerichts, die Klägerin könne für die Zeit vor dem 16. April 2007 für einen 192.512

Die Klägerin hat in der Begründung ihres Bescheides vom 8.
September 2009 den Widerruf ausdrücklich auf den Betrag von 192.512

bezogen
und auch nur insoweit eine Verzinsungspflicht angeordnet. Aus Sicht der Zuwen-dungsempfängerin geht die Klägerin demnach davon aus, dass noch widerrufli-che Zuwendungen in Höhe von 192.512

widerrufen will. Dies ist auch nachvollziehbar, da die Klägerin den restlichen Betrag von 394.856,91

u-fen hatte. Sie hatte also aus Sicht der [X.]. A[X.]
keinen Anlass, diese Zuwendung erneut zu widerrufen. Dass damit der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wei-terhin einen [X.] für Zuwendungen in Höhe von 394.856,91

den Zeitraum bis zum 16.
April 2007 bildet, steht dieser Auslegung nicht entge-gen.

III.
Das angefochtene Urteil ist daher mit Ausnahme der rechtskräftigen Ab-weisung des Zinsanspruches der Klägerin für den Zeitraum vor dem 16.
April 64
65
66
-
30
-
2007 aus einem 192.512

aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache insoweit nicht zur Endentschei-dung reif ist, ist sie zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird, nachdem die Parteien [X.]elegenheit zu ergän-zendem Sachvortrag hatten, die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben, ob und in welcher Höhe die Klägerin den Förderbescheid gegenüber der Zu-wendungsempfängerin bei fehlerfreier Ermessensausübung unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich für unwirksam erklärt bzw. wi-derrufen hätte. Nur für den Fall, dass sich die tatsächlich getroffene Entschei-dung nicht im Rahmen des der Klägerin eingeräumten Ermessens gehalten hät-te, ist darauf abzustellen, welche Entscheidung richtigerweise hätte ergehen

67
-
31
-

müssen (Senatsurteil vom 28.
April 2009

XI
ZR 86/08, [X.], 1180 Rn.
45; B[X.]H, Urteil vom 15.
November 2007
IX
ZR 34/04, [X.], 41 Rn.
16).

[X.]

Joeres

Matthias

Menges

Dauber

Vorinstanzen:
L[X.] Potsdam, Entscheidung vom 30.04.2014 -
11 O 237/12 -

OL[X.] Brandenburg, Entscheidung vom 27.04.2016 -
4 [X.]/14
-

Meta

XI ZR 219/16

23.05.2017

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2017, Az. XI ZR 219/16 (REWIS RS 2017, 10522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 219/16

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