Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 3 StR 68/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 3926

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 68/05 vom 21. April 2005 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. April 2005, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.]

Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]

[X.],

[X.],

[X.],

[X.]

als [X.],

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Oktober 2004 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe: [X.] Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung mit der Begründung freigesprochen, der Angeklagte habe in Notwehr gehandelt. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I[X.] 1. Das [X.] hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Angeklagte mit Verteidigungswillen bei einer Auseinandersetzung den [X.]in Notwehr in Verletzungsabsicht mit einem Messer in den Arm stechen - 4 - wollte, sein Opfer aber möglicherweise infolge einer Bewegung des Zeugen in die rechte Halsseite traf. In der Hauptverhandlung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Zeu-gin [X.] zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß der Ange-klagte etwa vier Monate nach der Tat den Geschädigten auf der Straße [X.] und ihm gedroht habe, ihm [X.] das Messer in die andere Seite zu stechen. In einer Sitzungspause diskutierten die Vorsitzende, die Berichter-statterin und die Staatsanwältin über den Indizwert der unter Beweis gestellten Tatsache. Gesprochen wurde darüber, daß auch bei Bestätigung der [X.] die Nachweisbarkeit eines Tötungsvorsatzes fraglich sei und eine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung in Betracht komme. [X.] teilten die Staatsanwältin und der Verteidiger dem Gericht mit, daß beide Seiten eine Bewährungsstrafe akzeptieren würden. In der dienstlichen Äuße-rung der Vorsitzenden heißt es: "Aufgrund meiner Äußerungen konnte Frau [X.][die Staatsanwältin] davon ausgehen, daß eine Verurteilung we-gen gefährlicher Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe erfolgen werde." In der Hauptverhandlung nahm daraufhin die Staatsanwaltschaft ihren Beweis-antrag zurück. Am nächsten Hauptverhandlungstag wurde der Angeklagte frei-gesprochen. 2. Die Revision macht zu Recht geltend, das [X.] hätte sich in Erfüllung seiner Aufklärungspflicht dazu gedrängt sehen müssen, die Zeugin [X.]zu der behaupteten Drohung des Angeklagten dem Geschädigten ge-genüber, die dieser ausweislich der Akten ebenfalls geschildert hatte, zu ver-nehmen. Die Vernehmung der Zeugin drängte sich auf: - 5 - Auch wenn der fraglichen Äußerung des Angeklagten im Hinblick auf den Nachweis eines Tötungsvorsatzes möglicherweise nur ein eingeschränkter Beweiswert zukommt, so liegt doch ihre Bedeutung für die Frage, ob der Ange-klagte bei der abgeurteilten Tat mit Verteidigungswillen gehandelt hat, auf der Hand. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Beweissituation - für die eigentliche Tathandlung standen außer dem Angeklagten und dem [X.] keine weiteren unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung - hätte die [X.] die Zeugin [X.]vernehmen müssen. Von dieser Verpflichtung war sie auch nicht dadurch befreit, daß die Staatsanwaltschaft ihren dahingehenden Beweisantrag zurückgenommen [X.]. Denn die Rücknahme erfolgte - erkennbar ausschließlich - in der vom [X.] hervorgerufenen Erwartung und im Vertrauen darauf, daß der Angeklagte verurteilt werde. 3. Da die Revision mit der Aufklärungsrüge Erfolg hat, kann offen blei-ben, ob die Beschwerdeführerin in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise eine Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht beanstandet hat. In der Sache wäre nach dem mitgeteilten Verfahrensablauf indes auch diese Rüge begründet gewesen. Jedenfalls nachdem die Staatsanwaltschaft im Vertrauen auf die angekündigte Verurteilung des Angeklagten ihren Beweisantrag auf - 6 - Vernehmung der Zeugin [X.] zurückgenommen hatte, mußte die [X.] auf eine Änderung in der Beurteilung der [X.] hinweisen und der Beschwerdeführerin die Gelegenheit verschaffen, über ein neuerliches Anbrin-gen des zurückgenommenen Antrags zu entscheiden.

[X.]

Miebach [X.]

[X.] am [X.] [X.] und [X.]

sind urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert.

[X.]

Meta

3 StR 68/05

21.04.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. 3 StR 68/05 (REWIS RS 2005, 3926)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3926

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