Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2003, Az. 3 StR 224/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1767

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/03vom4. September 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer Brandstiftung- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.],[X.] am [X.] Dr. [X.], [X.], von [X.], [X.]als [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.],[X.]als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16. Januar 2003 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasseauferlegt.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] [X.] hat mit dem angefochtenen Urteil - wieschon im Ausgangsverfahren, Urteil vom 21. September 2000, aufgehobenvom Senat - 3 StR 71/01 - aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft - [X.] erneut vom Vorwurf der schweren Brandstiftung freigesprochen.Die dagegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revi-sion der Staatsanwaltschaft bleibt erfolglos.1. Im Ausgangsverfahren hatte sich das [X.] nicht von dem [X.] zugrunde liegenden Tatgeschehen überzeugen können, daß der An-geklagte und der Mitangeklagte [X.] gemeinsam das Gemüsegeschäft des On-kels des [X.] in Brand gesetzt haben. Vielmehr hatte es den von dem früherenMitangeklagten [X.] behaupteten Geschehensablauf nicht zu widerlegen ver-mocht, nach dem [X.] in dem Gemüsegeschäft mit Benzin, mit dem er sich auchteilweise selbst überschüttet habe, einen Selbstmordversuch unternommenhabe. Auch die Aussage des Angeklagten, nach der er zufällig an dem [X.] 4 -schäft vorbeigekommen sei und Flammen an dem durch die Wucht der Explo-sion aus dem Gemüseladen herausgeschleuderten [X.] abgelöscht habe, [X.] nicht widerlegen können. Es hatte deshalb den [X.] wegen schwerer Brand-stiftung zu einer Jugendstrafe verurteilt und den Angeklagten freigesprochen.Auch der neue Tatrichter hat sich trotz ganz erheblicher Zweifel von [X.] mittäterschaftlichen Beteiligung des Angeklagten an einer schwerenBrandstiftung nicht überzeugen können. Für den von dem Angeklagten unddem früheren Mitangeklagten [X.] behaupteten Geschehensablauf sprächeninsbesondere die von [X.] erlittenen Brandverletzungen, die - so der Sachver-ständige - Rinnsalen geglichen hätten. Auch nach Würdigung der weiterenBeweismittel, wie insbesondere der unterschiedlichen Brandverletzungen [X.] und des [X.], des Umstandes, daß in Tatortnähe [X.], die der Angeklagte getragen haben mußte, aufgefunden wurden, [X.] Zeugenaussagen und näher dargestellter Ungereimtheiten und [X.] in den Aussagen des Angeklagten und des [X.] hat es sich nicht mitder für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit davon überzeugen können,daß der Angeklagte an der Brandlegung beteiligt war.2. Die Beweiswürdigung des [X.]s ist aus Rechtsgründen nichtzu beanstanden. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifelan seiner Täterschaft oder Teilnahme nicht überwinden kann, so ist das durchdas Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung istgrundsätzlich Sache des Tatrichters. Die revisionsgerichtliche Nachprüfungbeschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dasist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist. Insbesondere muß die Beweiswürdigungerschöpfend sein: Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestell-- 5 -ten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunktenauseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beein-flussen. Schließlich dürfen die Anforderungen an die für eine Verurteilung er-forderliche Gewißheit nicht überspannt werden (st. Rspr.; vgl. [X.] 261 Überzeugungsbildung 33).Diesen Anforderungen entspricht das angefochtene Urteil; die [X.] Beschwerdeführerin gegen die Beweiswürdigung dringen nicht durch. [X.] schon im ersten Durchgang bedeutsamen Frage, ob der Angeklagte [X.] schon vor und bei der Explosion - was ein starkes Indiz fürseine Mittäterschaft darstellen könnte - oder erst später getragen hat - was sei-ne Einlassung und die Selbstmordversion des [X.] stützen würde -, hat sich das[X.] erschöpfend beweiswürdigend auseinandergesetzt. [X.] des Sachverständigengutachtens zu den Brand- und Schnittverlet-zungen des Angeklagten auch an der linken Innenhand und beiden Handrük-ken hat es sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte schon imZeitpunkt der Explosion diese Handschuhe trug. Auch weil sich nicht näherklären ließ, wie und auf welche Weise der Angeklagte in den Besitz der [X.] gelangt ist, hat sich das [X.] nicht in der Lage gesehen, dieAussage des Angeklagten, die Handschuhe zum Löschen der Flammen an [X.]gebraucht zu haben, zu widerlegen. Darauf, daß es insoweit auch einen ande-ren Schluß aus den vorhandenen Indizien hätte ziehen können, kommt es [X.]; seine Schlußfolgerungen müssen nur möglich, sie brauchen nicht zwingendzu sein.Auch im übrigen ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei. Der Senat be-sorgt nicht, daß die [X.] Widersprüche in den Angaben des Ange-klagten im Ermittlungsverfahren, in der ersten Hauptverhandlung und [X.] -2. Durchgang bei der Einschätzung des Beweiswerts der nach ihrer Auffassungohnehin von einer Vielzahl von Widersprüchen und Ungereimtheiten geprägtenEinlassung des Angeklagten in der 2. Hauptverhandlung übersehen habenkönnte. Zwar erörtert das angefochtene Urteil nicht ausdrücklich, warum [X.] des Angeklagten, die die beiden Schwerverletzten unweit des Tatortsin ihr Auto aufgenommen hat, erst nach einer längeren Fahrt und nicht sofortärztliche Hilfe herbeigeholt hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe liegt indes nahe, daß sich diese - schon im ersten Urteil und im Revisi-onsverfahren behandelte - Frage zum einen nicht näher aufklären ließ. [X.] bestehen nicht fernliegende, den Angeklagten nicht belastende Erklä-rungsmöglichkeiten für ein solches Verhalten der Frau des Angeklagten, die im1. Durchgang von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte.Angesichts der Sachverständigengutachten zu den Brandverletzungen des [X.] und des [X.] sowie weiterer Beweismittel und des festgestellten Um-standes, daß die Türe des Gemüseladens abgeschlossen war, brauchte das[X.] auch die Möglichkeit nicht näher zu erörtern, ob sich der Ange-klagte zum Zweck des Schmierestehens vor dem Geschäft aufgehalten habenkönnte.[X.] [X.] [X.] von [X.] [X.]

Meta

3 StR 224/03

04.09.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2003, Az. 3 StR 224/03 (REWIS RS 2003, 1767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1767

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