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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 114/13
vom
27. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.]
[X.], [X.], [X.] und Reiter
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
März 2013 -
10 [X.] -
wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
Streitwert: b
Gründe:
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von den Beklagten unter Bezugnahme auf Ziffer 8 des von der GbR "K.
E.
H.
Rechtsanwälte"
abgeschlossenen "Escrow agreement"
vom 24.
Sep-tember 2003 erhobene Einrede des [X.] (§
1032 Abs.
1 ZPO) ist unbegründet. Denn die GbR hat sich im "Affidavit of Confession of Judgment"
vom November 2004 der [X.] staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. In dieser Erklärung liegt bereits ein Verzicht auf die prozessuale Einrede des 1
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3
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[X.]. Jedenfalls unterliegt die Geltendmachung dieser Einrede den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. nur [X.], Urteil vom 20.
Mai 1968
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VII ZR 80/67, [X.]Z 50, 191, 193
ff; Senat, Beschluss vom 29. Juli 2010
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III ZB 48/09, [X.] 2010, 275 Rn. 6 mwN). Insoweit verstößt es gegen §
242 BGB, wenn die Beklagten sich entgegen dieser Erklärung auf Ziffer 8 des [X.] berufen. Auch im Übrigen besteht kein Grund für die Zulas-sung der Revision. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Reiter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.03.2012 -
9 O 113/11 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2013 -
10 [X.] -
Meta
27.02.2014
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.02.2014, Az. III ZR 114/13 (REWIS RS 2014, 7453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7453
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