Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. XIII ZB 27/21

13. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6104

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Tenor

Die Verfahren [X.] und [X.] werden gemäß § 20 FamFG unter dem Aktenzeichen [X.] zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson des Betroffenen gegen die Beschlüsse der 2. Zivilkammer des [X.] vom 31. März 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt insgesamt 5.000,00 €.

Gründe

1

I. Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 nach [X.] ein. Seinen Asylantrag lehnte das [X.] mit Bescheid vom 11. April 2013 als offensichtlich unzulässig ab, forderte ihn zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung gegen den Betroffenen "die vorläufige Freiheitsentziehung zur Sicherung der Abschiebung bis zum Ablauf des auf die Festnahme ([X.]) folgenden Tages" angeordnet. Am 29. Oktober 2019 ordnete das Amtsgericht ebenfalls auf Antrag der beteiligten Behörde vom selben Tag unter einem neuen Aktenzeichen gegen den Betroffenen Abschiebungshaft bis zum 15. November 2019 an.

3

Mit auf den 1. November 2019 datiertem Schreiben hat der Betroffene unter Nennung des Aktenzeichens der einstweiligen Anordnung Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019 eingelegt und für den Fall seiner Haftentlassung die Feststellung beantragt, dass ihn die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt habe. Zudem hat er mitgeteilt, dass der [X.] seine Person des Vertrauens (Vertrauensperson) sei. Mit Schreiben vom 2. November 2019 hat sich der [X.] als Vertrauensperson des Betroffenen beim Amtsgericht gemeldet, erklärt, er schließe sich dessen "laufender Beschwerde" an, und beantragt, die "mit Beschluss vom [X.]" gegen den Betroffenen angeordnete Abschiebungshaft aufzuheben und im Falle einer Haftentlassung das Verfahren als Feststellungsverfahren fortzusetzen.

4

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2019 "der Beschwerde gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2019" nicht abgeholfen und die Sache dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Den [X.] hat es nicht beschieden. Am 13. November 2019 wurde der Betroffene abgeschoben.

5

Mit zwei Beschlüssen vom 31. März 2021 hat das [X.] den Feststellungsantrag des Betroffenen sowie seinen Antrag auf Beteiligung des [X.] als Vertrauensperson zurückgewiesen. Ferner hat es die Beschwerde der Vertrauensperson verworfen sowie deren Antrag auf Beteiligung am Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Vertrauensperson gegen beide Beschlüsse und erstrebt eine Sachentscheidung über die Beschwerden und den Haftaufhebungsantrag, die sie als Feststellungsanträge weiterverfolgt.

6

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

7

1. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 in Form des noch zu [X.] als unbegründet angesehen, weil der Betroffene zu Recht inhaftiert worden sei. Die vom [X.] als Vertrauensperson eingelegte Anschlussbeschwerde hat das Beschwerdegericht mit der Begründung als unzulässig verworfen, dieser sei vom Amtsgericht nicht am Verfahren beteiligt worden und daher nicht beschwerdebefugt.

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

9

a) Gemäß § 70 Abs. 4 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ausgeschlossen.

b) Die Beschlüsse des [X.] vom 31. März 2021 sind im Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen.

aa) Der Betroffene hat mit seiner Beschwerde ausdrücklich und allein den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2019 angefochten. Dieser ist in einem Verfahren über eine einstweilige Anordnung ergangen. Da sich der [X.] der Beschwerde des Betroffenen "angeschlossen" hat, richtet sich auch sein Rechtsmittel allein gegen die einstweilige Anordnung vom 28. Oktober 2019.

bb) Der vom [X.] gestellte Haftaufhebungsantrag, der trotz fehlerhafter Datumsangabe ersichtlich zugunsten des Betroffenen eingelegt worden ist, ist nicht in die Beschwerdeinstanz gelangt und daher zu Recht vom Beschwerdegericht nicht beschieden worden. Das Amtsgericht hat im Nichtabhilfebeschluss vom 4. November 2019 allein "der Beschwerde" nicht abgeholfen und - vor dem Hintergrund, dass Haftanordnungs- und Haftaufhebungsverfahren jeweils selbständige Verfahren bilden (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 25. Oktober 2022 - [X.] 131/19, juris Rn. 8), zu Recht - keine Entscheidung über den Haftaufhebungsantrag des [X.] getroffen.

3. [X.] beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts (für die verbundenen Verfahren) folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

[X.]     

      

[X.]     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Kochendörfer

      

Meta

XIII ZB 27/21

18.07.2023

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Dresden, 31. März 2021, Az: 2 T 728/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2023, Az. XIII ZB 27/21 (REWIS RS 2023, 6104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6104

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XIII ZB 131/19

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