Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 602/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 7657

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 602/12

vom
5. März
2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 5. März
2013
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Februar 2013 ge-gen den [X.]sbeschluss vom 8. Januar 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Der [X.] hat mit Beschluss vom 8.
Januar 2013 die von dem [X.] eingelegte Revision gegen das Urteil des [X.] vom 19.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen.
Mit einem am 13. Februar 2013 eingegangenen Schriftsatz seines [X.] hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß §
356a [X.] erhoben. Er sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG darin, dass der [X.] die gesetzlichen Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] an eine Verfahrensrüge überspannt habe. Indem der [X.] in Bezug auf eine Rüge der Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung ei-nes aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens über die [X.] Zeugin Darlegungen zu deren Einwilligung in die Untersuchung verlangt
ha-be, sei der Revision Unmögliches abverlangt worden.

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-
II.
1.
Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
Es fehlt an der von
§
356a Satz 3 [X.] gesetzlich geforderten Glaub-haftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung des Betroffenen von der Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Anhörungsrüge kann zulässig nur binnen einer Woche nach dieser Kenntniserlangung erhoben werden (§
356a Satz 2 [X.]). Da das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt regelmäßig nicht aus den Ak-ten entnehmen kann ([X.], Beschluss vom 10. Januar 2013 -
1 [X.]), verlangt das Gesetz die Glaubhaftmachung des relevanten Zeitpunkts durch den Antragsteller. Dabei handelt es sich um eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Antrags nach §
356a Satz
1 [X.] ([X.], Beschluss vom 29.
September 2009 -
1 [X.], [X.], 297; [X.], [X.], 55.
Aufl., §
356a Rn.
9). An der Glaubhaftmachung fehlt es. Der Antrag teilt unabhängig von der Glaubhaftmachung noch nicht einmal den Zeitpunkt der Kenntniserlangung als solchen mit.
2. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg.
Der [X.] hat das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung der in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen und unter Einbeziehung der Ausführungen in der Erwiderung vom 27.
Dezember 2012 auf die [X.] umfassend geprüft. In seinem Beschluss vom 8.
Januar 2013 hat der [X.] seine mit der ständigen Rechtsprechung des [X.] übereinstimmende Auffassung über die gesetzlichen Dar-legungsanforderungen an die hier fragliche Verfahrensrüge näher begründet. Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen der Verurteilte nicht zuvor gehört worden war, hat er dabei nicht verwertet. Auch ist kein entscheidungserhebli-3
4
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4
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ches Vorbringen übergangen worden. Dass der [X.] der Rechtsauffassung der Revision über die Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz 2 [X.] nicht ge-folgt ist, lässt einen Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG nicht erkennen. Auch wird mit der Forderung nach Ausführungen zu der für eine Exploration rechtlich erforderlichen Einwilligung der Zeugin nichts Unmögliches gefordert. Vielmehr wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass Zeugen nicht ohne deren Einwilligung auf ihre Glaubwürdigkeit hin untersucht werden dürfen (siehe in-soweit [X.], aaO, §
81c Rn.
7 mwN).
Im Übrigen hat der [X.] in seinem Verwerfungsbeschluss ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Verfahrensrüge auf Einholung des Glaub-würdigkeitsgutachtens auch unbegründet war. Damit wird den aus Art.
103 Abs.
1 GG resultierenden Pflichten zur Begründung letztinstanzlicher, nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbaren gerichtlichen Entscheidun-gen genügt.
Wahl

[X.] Jäger

Cirener Radtke
7

Meta

1 StR 602/12

05.03.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2013, Az. 1 StR 602/12 (REWIS RS 2013, 7657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7657

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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