Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. VII ZR 199/13

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5767

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VII ZR 199/13
Verkündet am:

8. Mai 2014

Seelinger-Schardt,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 286 Abs. 1 a.F., § 249 A
Steht dem Besteller während des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstel-lung eines Hauses kein dem herzustellenden Wohnraum in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung, kann ihm eine Nutzungsausfallentschädigung zustehen (Bestätigung von [X.], Urteil vom 20.
Februar
2014

VII
ZR
172/13, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).

ZPO § 301
Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben werden, wenn sich die pro-zessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann.
[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 -
VII ZR 199/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der VII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
Mai
2014
durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
[X.], die
Richter Dr. Eick, Halfmeier
und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin
Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Juli 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger machen in der Revision noch Ansprüche wegen [X.] aus einem Vertrag über die Lieferung und Montage eines Blockhauses geltend.
Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks in S. 1996 brannte ihr dort
errichtetes
und von ihnen bewohntes
Holzhaus ab. Die Kläger mieteten und bezogen
daraufhin eine nahegelegene 3-Zimmer-Wohnung.
Am 20.
April
1999 schlossen
sie mit der [X.]n einen Bauleistungsvertrag über die Errichtung eines Holzblockhauses auf ihrem Grundstück zu einem Festpreis 1
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3
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von 395.000
DM. Unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen ist von diesem Betrag noch die Summe von 18.462,80

Die Kläger verweigerten im [X.] an eine gemeinsame Besichtigung am 16.
Februar 2000 die Abnahme und rügten verschiedene Mängel. Die [X.] wies dies zurück und forderte zur Abnahme und Zahlung der [X.] auf. Mit gesondertem Vertrag vom 21.
Februar 2000 verpflichtete sich die [X.] zum Einbau von Türen und Fenstern
für die in [X.] untere Einliegerwohnung des Gebäudes. Die Kläger forderten die [X.] zu diesem Einbau unter Fristsetzung bis zum 10.
Mai 2000 auf. Die [X.] teilte mit, sie werde erst liefern, wenn die offenstehenden Zahlungen für das Haus geleistet worden seien. Im September 2000 lieferte daraufhin ein anderes Unternehmen die Fenster. Die Kläger ließen die Wände der Einliegerwohnung neu verputzen, streichen und einen neuen Estrich einbringen und bezogen am 1.
Januar 2001 die Einliegerwohnung selbst.
Die Kläger haben erstinstanzlich
-
neben in der Revision
nicht mehr inte-ressierenden Baustatikerkosten -
Ersatz der von ihnen gezahlten Miete für die [X.] vom 10.
Mai 2000 bis zum 31.
August 2000, Ersatz eines Mietausfallscha-dens für die Einliegerwohnung für die [X.] vom 10.
Mai
2000 bis zum 31.
Dezember
2000 sowie
eine Nutzungsausfallentschädigung für die Haupt-wohnung des Hauses für die [X.] von Mai 2000 bis Juni 2003 (38 Monate)
und später für die Jahre 2007 bis
2010 (48 Monate), hilfsweise Ersatz für Mietausfall der Einliegerwohnung in diesen
[X.]en, verlangt.
Die [X.] hat widerklagend ihre offene Restforderung geltend ge-macht.
Das [X.] hat durch Teilurteil den Klägern den Ersatz der Kosten, die ihnen im [X.]raum vom 11.
Mai 2000 bis zum 31.
August 2000 für die er-3
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4
-
satzweise Anmietung der Wohnung entstanden sind, zugesprochen. Dagegen hat es die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung für die Hauptwoh-nung im [X.]raum von Mai 2000 bis einschließlich Juni 2003
und in den Jahren 2007 bis 2010 abgewiesen. Den Schadensersatzanspruch wegen Mietausfalls
für den [X.]raum
bis Dezember 2000 und für die Jahre 2007 bis 2010 hat es ebenfalls abgewiesen. Die Entscheidung über den weiter (hilfsweise) geltend gemachten [X.] (Januar 2001 bis Juni 2003) hat es, da noch nicht entscheidungsreif, dem Schlussurteil vorbehalten. Die Widerklage hat es ebenfalls abgewiesen. Mit der Berufung haben die Kläger ihren Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Hauptwohnung für die [X.] von Mai 2000 bis Juni 2003 (38 Monate) in Höhe von 37.192,50

weiterverfolgt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger diesen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für bis zum 31.
Dezember
2001 geschlossene Verträge gilt (Art.
229 §
5 Satz
1 EGBGB).

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5
-
I.
Das Berufungsgericht hat den Erlass eines Teilurteils durch das [X.] als zulässig angesehen. Dieses
habe auch
zu Recht einen Anspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung für die [X.] von
Mai 2000 bis Juni 2003 wegen der nach dem Vortrag der Kläger gegebenen [X.] der Hauptwohnung in dem von der [X.]n errichteten Gebäude versagt. Ein solcher Anspruch bestehe bereits dem Grunde nach nicht. Der Ersatz für den Verlust der Möglichkeit zum Gebrauch einer Sache müsse grundsätzlich den Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörung sich typischerweise als solche auf die materielle
Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirke. Andernfalls bestünde die Gefahr, unter Verletzung des §
253 BGB die Ersatz-pflicht auf Nichtvermögensschäden auszudehnen. Den Klägern habe in der [X.] zwischen Mai 2000 und Juni 2003 jeweils eine angemessene Ersatzwohnung
mit 73 m² bzw. 75 m²
Wohnfläche zur Verfügung gestanden. Der Verlust von gehobenem Wohnkomfort, wie er den Klägern durch die Nichtbeziehbarkeit der Hauptwohnung mit 136 m² Wohnfläche entstanden sei, sei kein ersatzfähiger Vermögensschaden.

II.
Das hält der rechtlichen Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1.
Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass das Beru-fungsurteil bereits deshalb aufzuheben sei, weil der Erlass eines Teilurteils durch das [X.] unzulässig gewesen sei.

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-
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist es grundsätz-lich zulässig, einen Hauptantrag durch Teilurteil abzuweisen und die Entschei-dung über den Hilfsantrag zurückzustellen, weil ein dem Hilfsantrag [X.] in seiner Wirksamkeit davon abhängt, dass der Hauptantrag rechts-kräftig abgewiesen wird ([X.], Urteile
vom 12.
Mai
1995

V
ZR
34/94, NJW
1995, 2361; vom 13.
Februar
1992

III
ZR
28/90, NJW
1992, 2080, 2081; vom 1.
April
1971

VII
ZR
297/69, [X.]Z
56, 79, 80
f.; vgl. zu möglichen Grenzen
der Zulässigkeit allerdings auch [X.], Beschluss vom 20.
März
2014

X
ZB
18/13, juris Rn. 14). Das stellt
die Revision
auch
nicht
in Abrede.
b) Zu Unrecht meint sie jedoch, hier liege der Fall anders, weil das [X.] nicht lediglich den Hauptantrag der Kläger auf eine [X.] durch Teilurteil abgewiesen und die Entscheidung über einen Teil des [X.] vorbehalten habe. Vielmehr habe es in sei-nem Teilurteil den Klägern auch Ersatz für die Kosten zur Anmietung der Er-satzwohnung für den [X.]raum vom 11.
Mai 2000 bis zum 31.
August 2000 mit der Begründung zuerkannt, dass die [X.] das vertraglich geschuldete Bauwerk nicht mangelfrei und abnahmefähig hergestellt habe, wodurch ein Wohngebrauch ausgeschlossen oder unzumutbar gewesen sei,
und sie
mit der Mängelbeseitigung seit dem 11.
Mai 2000 in Verzug gewesen sei. Es bestehe daher die Gefahr, dass ein Rechtsmittelgericht im Verfahren über den Hauptan-trag auf Nutzungsausfallentschädigung einen Anspruch der Kläger mit der ab-weichenden Begründung verneine, dass bereits kein Mangel an den [X.] der [X.]n vorliege.
Das trifft nicht zu. Eine solche mögliche Entwicklung beruht nicht darauf, dass das [X.] durch Teilurteil entschieden hat, sondern darauf, dass es einen Teil der Klage abgewiesen und einen Teil zugesprochen hat und nur die Kläger den abgewiesenen Teil mit einem Rechtsmittel angegriffen haben. In 12
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-
derartigen Fällen einer teilweisen Anfechtung eines Urteils ergibt sich regelmä-ßig die Möglichkeit, dass es später zu abweichenden Begründungen hinsichtlich der hierdurch aufgespaltenen Teile des Rechtsstreits kommt, ohne dass dies etwas mit der Entscheidung durch Teilurteil zu tun hat.
c) Soweit die Revision außerdem auf die Gefahr verweist, dass auch das [X.] im Schlussurteil über den Hilfsantrag einen Anspruch der Kläger mit der abweichenden Begründung verneinen könne, dass bereits kein Mangel an den Bauleistungen der [X.]n vorliege, führt dies im vorliegenden Fall ebenfalls nicht dazu, dass das Berufungsurteil bereits aus diesem Grunde auf-zuheben wäre. Jedenfalls jetzt besteht eine solche Gefahr nicht mehr. Ob das Teilurteil des [X.]s zum [X.]punkt seines Erlasses unzulässig war, kann dahinstehen.
Ein unzulässiges Teilurteil muss nicht aufgehoben
werden, wenn sich die prozessuale Situation so entwickelt hat, dass es nicht mehr zu widersprüchli-chen Entscheidungen kommen kann (vgl. [X.], Urteil vom
10.
Juli
1991

XII
ZR 109/90, NJW
1991, 3036).
So liegt der Fall hier.
Da ein Anspruch der
Kläger auf Zahlung einer Nut-zungsausfallentschädigung dem Grunde nach bestehen kann (dazu sogleich unter 2.), kann es nicht mehr zu einer Entscheidung des [X.]s über den Hilfsantrag der Kläger kommen, weil
die Bedingung, unter die dieser Antrag gestellt ist, nicht eintritt. Sollte über den Hilfsantrag zwischenzeitlich bereits ent-schieden sein, entfällt die Wirksamkeit eines solchen Urteils mit rechtskräftiger Entscheidung über den
Hauptantrag.
Dies gilt nicht nur, wenn der Hauptantrag Erfolg hat.
Selbst wenn er
noch daran scheitern sollte, dass die Verzugsvoraussetzungen nicht vorliegen, [X.] sich hieran nichts. Denn die
Auslegung des Hilfsantrags
ergibt, dass
dieser 15
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-
nur für den Fall gestellt
ist, dass der Hauptantrag daran scheitert, dass für den Nutzungsausfall keine Entschädigung geschuldet
ist, weil die Kläger die Einlie-gerwohnung selbst bewohnten.
Liegen
dagegen
bereits die übrigen Vorausset-zungen zum Grund des Anspruchs nicht vor, macht der zur Schadenshöhe an-derweitig begründete Hilfsantrag keinen Sinn, so dass nichts dafür spricht, dass die Kläger ihn auch für diesen Fall gestellt haben.
2.
Rechtsfehlerhaft
verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Kläger auf Nutzungsausfallentschädigung
gemäß §
286 Abs.
1
BGB mit der Begründung,
ihnen hätte in dem in Rede stehenden [X.]raum eine [X.] Ersatzwohnung zur Verfügung gestanden.
a) Noch zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch nicht schon deshalb ausscheidet, weil die Kläger noch nicht im Besitz
eines bewohnbaren Hauses waren, dieser ihnen also nicht entzogen, sondern nur vorenthalten worden ist. Von der Rechtsordnung wird im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur das Interesse am Bestand gestützt, sondern auch das Interesse, eine geschuldete Sache zum vertraglich vereinbarten [X.]-punkt zu erhalten und sie ab diesem [X.]punkt auch nutzen zu können.
Das hat
der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden (Urteil vom 20.
Februar 2014

VII
ZR
172/13
Rn. 14
f., zur [X.] in [X.]Z
vor-gesehen).
Revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass das [X.] von einem Willen der Kläger zur Nutzung des [X.] ist. Die von der [X.]n in der Revision dagegen vorgebrachten [X.] vermögen jedenfalls für den hier relevanten [X.]raum den Nutzungs-willen nicht in Frage zu stellen.

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-
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-
b) Ein Vermögensschaden ist dann anzunehmen, wenn sich der [X.], dass die Nutzung eines herzustellenden Hauses vorenthalten wird, signi-fikant auf die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Bestellers auswirkt, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist
(vgl. [X.],
Urteil vom 20.
Februar
2014

VII
ZR
172/13 Rn.
17).
Hiernach kann eine Nutzungsausfallentschädigung nicht versagt werden, wenn dem Besteller während des Verzugs lediglich Wohnraum zur Verfügung stand, der mit dem herzustellenden Wohnraum nicht vergleichbar ist, sondern eine deutlich geringere Qualität besitzt ([X.], Urteil vom 20.
Februar 2014

VII
ZR
172/13 Rn.
18). Der Geschädigte ist in seiner zentralen Lebensführung fühlbar beeinträchtigt, wenn er
nur
deutlich minderwertigeren Wohnraum zur Verfügung hat, z.B. eine deutlich kleinere Wohnung ([X.],
Urteil vom 20.
Februar 2014

VII
ZR
172/13 Rn.
18).
c) Es kommt deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob dem Besteller ein noch angemessener Wohnraum zur [X.] stand. Maßgeblich ist allein, ob dieser Wohnraum dem vorenthaltenen Wohnraum in etwa gleichwertig ist. Allenfalls dann, wenn dem Besteller eine besonders luxuriöse Wohnung vorenthalten wird, die nach der Verkehrsauffas-sung nicht mehr allein dazu dient, die jeweiligen, individuellen Wohnbedürfnisse zu befriedigen, sondern Ausdruck einer Liebhaberei oder eines besonderen
Luxus ist, kann eine andere Betrachtungsweise gerechtfertigt sein (vgl. [X.],
Urteil vom 20.
Februar 2014

VII
ZR
172/13 Rn.
19).
d) Bei der Beurteilung, ob eine vorhandene Wohnung in etwa gleichwer-tig ist, ist eine objektivierte, typisierende Betrachtungsweise geboten (vgl. [X.],
Urteil vom 20.
Februar 2014

VII
ZR
172/13 Rn.
20; Urteil vom 24.
Januar 2013

III
ZR
98/12, [X.]Z
196, 101 Rn.
15).
Den Klägern stand weder mit ihrer bis-22
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10
-
herigen und zunächst weiter genutzten Wohnung noch mit der von ihnen so-dann bezogenen Einliegerwohnung auf ihrem Hausgrundstück ein in etwa gleichwertiger Wohnraum zur Verfügung. Dieser betrug 75
m² bzw. 73
m², [X.] die Hauptwohnung 136
m² aufweist und daher fast doppelt so groß ist.

III.
Zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen und zur Höhe hat das [X.]

von seinem Standpunkt aus folgerichtig

keine Feststellungen getroffen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO) und zur neuen Verhandlung und Entscheidung
an das Berufungsgericht zu-rückzuverweisen

563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

Der Senat weist darauf hin, dass der Anspruch auf [X.] nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil den Klägern für den [X.]raum vom 11. Mai bis 31. August 2000 rechtskräftig ein Schadensersatzan-spruch in Höhe der Miete für die in diesem [X.]raum bewohnte Wohnung zu-erkannt worden ist. Dieser Betrag muss jedoch auf die [X.] angerechnet werden (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Februar
2014

VII
ZR
172/13 Rn. 21).
26
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-
11
-
Der Senat weist außerdem
darauf hin, dass die zu weitgehende [X.] in § 13 des Bauleistungsvertrages unwirksam ist.

[X.]
Eick
Halfmeier

Jurgeleit

Graßnack
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.12.2012 -
2 O 83/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.07.2013 -
5 U 7/13 -

28

Meta

VII ZR 199/13

08.05.2014

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2014, Az. VII ZR 199/13 (REWIS RS 2014, 5767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5767

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VII ZR 199/13

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