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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 147/15
vom
18. Mai 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2015
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
In Übereinstimmung mit dem [X.] weist der Senat darauf
hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den [X.] hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.
[X.]
König
Berger Feilcke
Meta
18.05.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 147/15 (REWIS RS 2015, 11035)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11035
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