Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 147/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 11035

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
StR 147/15

vom
18. Mai 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2015
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Dezember 2014 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

In Übereinstimmung mit dem [X.] weist der Senat darauf
hin, dass es für die Bestimmung der Tat (§ 264 StPO) maßgeblich auf den [X.] hinsichtlich des später eingeschmuggelten Kokains ankommt.

[X.]

König

Berger Feilcke

Meta

5 StR 147/15

18.05.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2015, Az. 5 StR 147/15 (REWIS RS 2015, 11035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11035

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