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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Oder) vom 14. November 2012 wird nach §
349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 2005
begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage
5 StR 148/13
und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 19.
Februar 2013
5 [X.]
zugrunde liegen.
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. 5 StR 147/13 (REWIS RS 2013, 5930)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5930
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