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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV AR ([X.]) 2/12
vom
28. Juni 2012
in dem Verfahren
-
2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat dur[X.]h die
Vorsitzen-de Ri[X.]hterin [X.], [X.], [X.], die Ri[X.]hterin
[X.] und [X.]
Kar[X.]zewski
am 28.
Juni 2012
bes[X.]hlossen:
Der Bes[X.]hluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 24.
Januar 2012 wird aufgehoben.
Die Sa[X.]he wird zur anderweitigen Behandlung und Ent-s[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Wert: bis 3.000
Gründe:
[X.] Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass seine [X.] zum Zwangsverwalter dur[X.]h das [X.] in sämt-li[X.]hen Verfahren mit einem Aktenzei[X.]hen aus dem [X.] re[X.]htswid-rig gewesen ist.
1. Bereits in zwei vorangegangenen Verfahren hatte der [X.] si[X.]h gegen die Vergabepraxis des Amtsgeri[X.]hts
gewandt. Zu-nä[X.]hst begehrte
er, den Antragsgegner zu verpfli[X.]hten, die Gründe dafür mitzuteilen, dass er in der [X.] vom 14.
Januar 2002
bis zum 18.
April 2007 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für in einem bestimmten 1
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Bezirk des [X.] belegene Grundstü[X.]ke bestellt [X.] ist. Diesen Antrag wies das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht dur[X.]h Bes[X.]hluss vom 29.
Januar 2008 (20 VA 9/07) zurü[X.]k (Rpfleger 2009, 102). In einem weiteren Verfahren beantragte der Antragsteller festzustellen, dass seine Ni[X.]htbestellung zum Verwalter in der [X.] vom 14.
Januar 2002 bis zum 18.
April 2007 und vom 20.
April 2007 bis zum 31.
Oktober 2008 in ei-nem Teil des [X.] re[X.]htswidrig gewesen ist. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht wies
diesen Antrag mit Bes[X.]hluss vom 4.
November 2009
zurü[X.]k
(20 VA 13/08). Die hiergegen eingelegte Ver-fassungsbes[X.]hwerde nahm
das [X.] dur[X.]h Be-s[X.]hluss vom 15.
Februar 2010 (1
BvR 285/10) ni[X.]ht zur Ents[X.]heidung an (NJW 2010, 1804).
Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, er sei in den Jahren 2000 und 2001 vom [X.] regelmäßig als Zwangsverwalter ein-gesetzt worden. Na[X.]hdem die Staatsanwalts[X.]haft im August 2001 gegen ihn Anklage wegen versu[X.]hter Erpressung erhoben habe, sei er am 14.
Januar 2002 vom [X.] -
S[X.]höffengeri[X.]ht
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verurteilt worden. Der Vorsitzende habe ihm gegenüber geäußert: "Die Sa[X.]he wird au[X.]h Folgen für Ihre weitere Tätigkeit als Zwangsverwalter haben". Das Verfahren sei in der Berufungsinstanz beim Landgeri[X.]ht später
einge-stellt worden. Glei[X.]hwohl sei er seit dem 14.
Januar 2002 nur no[X.]h in zwei Fällen am 19.
April 2007 und am 7.
Juli 2009 zum Zwangsverwalter bestellt
worden. Einen sa[X.]hli[X.]hen Grund für seine nur geringfügige Be-rü[X.]ksi[X.]htigung
gebe es ni[X.]ht. Dieser sei ihm au[X.]h ni[X.]ht mitgeteilt [X.]. Vielmehr sei er im Wege des sogenannten "kalten Delistings" fak-tis[X.]h ni[X.]ht mehr berü[X.]ksi[X.]htigt worden. Der Antragsteller
begehrt die Feststellung, dass seine Ni[X.]htbestellung dur[X.]h das [X.] in den Verfahren 3
L 1/10 bis 3
L 54/10 re[X.]htswidrig gewesen sei, 3
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wobei er mit dem Verfahren 3
L 1/10 beginnt und jeweils das Verfahren mit dem nä[X.]hst höheren Aktenzei[X.]hen
als Hilfsantrag einführt.
Der Antragsgegner hält die gewählte Verfahrensweise für unzuläs-sig, da es an der Bezugnahme auf ein Verwaltungshandeln im Einzelfall fehle. Tatsä[X.]hli[X.]h hätten die Re[X.]htspfleger beim [X.] ihr Ermessen pfli[X.]htgemäß ausgeübt. In den
im [X.] in Gang ge-kommenen 24 Zwangsverwaltungsverfahren seien
in zwei Fällen ein [X.] und in den übrigen 22 Fällen insgesamt se[X.]hs vers[X.]hie-dene Personen zu Zwangsverwaltern bestellt worden.
2. Das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat den Antrag auf geri[X.]htli[X.]he Ent-s[X.]heidung gemäß §§
23
ff. [X.] für ni[X.]ht zulässig era[X.]htet. Er sei im Ergebnis ni[X.]hts anderes als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis bei [X.] im Bezirk des Amtsgeri[X.]hts im [X.]. Eine sol[X.]he Vorgehensweise sei von den §§
23
ff. [X.], insbesondere §
28 Abs.
1 Satz
4 [X.], ni[X.]ht gede[X.]kt. Zwar sei der Zugang zum Anfe[X.]htungs-
und Verpfli[X.]htungsverfahren na[X.]h §§
23
ff. [X.] grundsätzli[X.]h eröffnet. Diese Regelungen s[X.]hafften aber
keine ges[X.]hützten Re[X.]htspositionen, sondern setzten diese voraus. Die in §
28 [X.] eröffneten Ents[X.]heidungsmögli[X.]hkeiten s[X.]hieden im Hinbli[X.]k auf eine Zwangsverwalterbestellung von vornherein aus. Der übergangene [X.] habe ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit, gegen die Ernen-nung seines Mitbewerbers zum Zwangsverwalter im Zwangsverwaltungs-verfahren vorzugehen. Au[X.]h der na[X.]hsorgende Re[X.]htss[X.]hutz na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
4 [X.] komme aber ni[X.]ht zum Tragen. Es bedeutete
eine Überdehnung der gesetzli[X.]hen Prüfungsermä[X.]htigung, wenn ohne den erforderli[X.]hen Fortsetzungszusammenhang die Handhabung der Geri[X.]h-te bei Bestellungs-
und Auswahlents[X.]heidungen einer na[X.]hträgli[X.]hen 4
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Überprüfung unterzogen werde. Eine flä[X.]hende[X.]kende Überprüfung der Bestellungspraxis verkehre
die Gewi[X.]htung von Hauptziel und Nebenwir-kung der Bestellung in ihr Gegenteil.
Ferner fehle das erforderli[X.]he Fest-stellungsinteresse. Ein künftiger Amtshaftungsprozess begründe bei Er-ledigung der Maßnahme
wie hier
vor Antragstellung kein Feststel-lungsinteresse. Denn das [X.] könne die Re[X.]htswidrigkeit des Justizverwaltungsakts ni[X.]ht prozessökonomis[X.]her feststellen als das Zivilgeri[X.]ht im Amtshaftungsprozess. Die Re[X.]htswidrigkeit der [X.] des Antragstellers ergebe si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus der verstri[X.]henen [X.]. Der Antragsteller habe zwar ein Re[X.]ht auf pfli[X.]htgemäße Ermes-sensausübung, aber kein Re[X.]ht auf eine glei[X.]he Bestellungsquote wie seine Mitbewerber. Für eine Einzelfallprüfung fehle die erforderli[X.]he Dar-legung, warum der Antragsteller gegenüber dem jeweils ernannten Zwangsverwalter die bessere Wahl gewesen sei. Eine allgemeine Be-gründungspfli[X.]ht des Re[X.]htspflegers für die Auswahlents[X.]heidung gebe es ni[X.]ht.
I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Der Bes[X.]hluss des [X.] ist daher aufzuheben und die Sa[X.]he zur anderweiti-gen Behandlung und Ents[X.]heidung an das [X.] zurü[X.]kzu-verweisen.
1. Na[X.]h §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] ents[X.]heiden über die Re[X.]ht-mäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwal-tungsakte), auf Antrag die ordentli[X.]hen Geri[X.]hte. Dabei entspri[X.]ht es einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Justizbehörde im funktionel-6
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len Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Behörde als ihre spezifis[X.]he Aufgabe auf einem der in §
23 [X.] genannten Re[X.]htsgebiete zugewiesen ist (Se-natsbes[X.]hluss vom 19.
Dezember 2007
IV
AR ([X.]) 6/07, NJW-RR 2008, 717 Rn.
10
f.). Der Zwangsverwalter wird gemäß §
150 Abs.
1 [X.] vom Geri[X.]ht bestellt. Funktionell zuständig hierfür ist na[X.]h §
3
Nr.
1
i RPflG
der
Re[X.]htspfleger. Die Auswahl des Verwalters erfolgt na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts ([X.], Bes[X.]hluss vom 14.
April 2005
V
ZB 10/05, [X.], 1323 unter III
1).
Bei dieser
Ents[X.]heidung des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts über die [X.] eines [X.] handelt es
si[X.]h um die
Ausübung [X.] Gewalt i.S.
von Art.
19 Abs.
4 GG mit der darin vorgesehenen Gewährleistung von Re[X.]htss[X.]hutz, ni[X.]ht dagegen um die Ausübung re[X.]htspre[X.]hender Gewalt ([X.] NJW 2010, 1804 Rn.
9). Ents[X.]heidun-gen des Vollstre[X.]kungsgeri[X.]hts über die Bestellung eines Zwangsverwal-ters sind auf dieser Grundlage
als Justizverwaltungsakte gemäß §
23 Abs.
1 Satz
1 [X.] anzusehen ([X.]/Lü[X.]kemann, ZPO 29.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.]/[X.], ZPO
3.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
53, 78; [X.]/[X.], GVG 6.
Aufl. §
23 [X.] Rn.
131a, 170; Drasdo,
NJW 2005, 1549; [X.]/[X.] in [X.], [X.] 5.
Aufl.
§
150 Rn.
3b; [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], Zwangsverwaltung 5.
Aufl. §
150a [X.] Rn.
12[X.]; anders no[X.]h [X.]/Wolf, Zwangsvollstre-[X.]kung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung 2006 Rn.
13.182, die von einem justizfreien Hoheitsakt ausgehen).
2. Der Antragsteller ist au[X.]h antragsbefugt gemäß §
24 Abs.
1 [X.]. Dies ergibt si[X.]h bei der hier
zu treffenden Auswahlents[X.]heidung 8
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aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG ([X.] NJW 2010, 1804 Rn.
9). Das Verbot einer willkürli[X.]hen Unglei[X.]hbehandlung begründet bei Einräumung von Ermessen eine Verpfli[X.]htung zu dessen sa[X.]hgere[X.]hter Ausübung. Der mit einem konkreten Fall befasste [X.] darf seine Ents[X.]heidung für einen bestimmten Zwangsverwalter ni[X.]ht na[X.]h freiem Belieben treffen, sondern muss sein Auswahlermessen pfli[X.]htgemäß ausüben. Für den Erwerber besteht daher ein subjektives Re[X.]ht auf pfli[X.]htgemäße Ermessensausübung (vgl. ferner [X.]/
Wutzke/[X.]/[X.] aaO Rn.
12 b), [X.]); sowie
[X.] NJW 2006, 2613 Rn. 31
für die Auswahlents[X.]heidung bei Insolvenzverwaltern).
3. Unzutreffend geht das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht demgegenüber davon aus, der hier erhobene [X.] gemäß §
28 Abs.
1 Satz
1, 4
[X.] sei unzulässig, da er im Ergebnis ni[X.]hts [X.] sei als ein Antrag auf Überprüfung der gesamten Vergabepraxis bei [X.] bei dem [X.] und in Fällen der Zwangsverwalterbestellung keine Re[X.]htss[X.]hutzmögli[X.]hkeit gemäß §
28 Abs.
1 Satz
1 bis 3 [X.] bestehe.
a) Das [X.] hat im vorliegenden Fall mit sei-nem Bes[X.]hluss vom 15.
Februar 2010 zwar ausgeführt, die Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung bei der Auswahl von Zwangsverwaltern verletze den Antragsteller ni[X.]ht in dessen Anspru[X.]h auf effektiven Re[X.]htss[X.]hutz. Dieser könne aber
dadur[X.]h gewährleistet werden, dass der Betroffene die Ents[X.]heidung in einem konkreten Einzelfall zum Anlass nehme, um mit einem zulässigen Feststellungsantrag eine geri[X.]htli[X.]he Überprüfung auf etwaige Ermes-sensfehler herbeizuführen. Ein sol[X.]her Ermessensfehler könne bei-spielsweise darin bestehen, einen Bewerber von vornherein ni[X.]ht ernst-10
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haft in die Auswahlents[X.]heidung einzubeziehen, obwohl er als geeignet angesehen wird (aaO Rn.
10).
Au[X.]h in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum werden derartige na[X.]hträgli[X.]he Fortsetzungsfeststellungsanträge von übergangenen [X.]en im Rahmen einer Verwalterbestellung na[X.]h §
28 Abs.
1 Satz
4 [X.] für zulässig era[X.]htet ([X.] NJW-RR 2005, 1075, 1079 für einen Insolvenzverwalter; [X.], [X.], 1177, 1182; Frind, [X.], 986, 990; [X.],
[X.], 667, 669
f.; [X.]/[X.]/[X.] aaO Rn.
53, 78).
Hierbei kommt es ni[X.]ht ents[X.]heidend darauf an, ob der übergan-gene [X.] bere[X.]htigt ist, gemäß §
28 Abs.
1 Satz
1 bis 3 [X.] die Ernennung eines anderen Bewerbers zum Zwangsverwalter anzu-fe[X.]hten und dessen Ernennung rü[X.]kgängig zu ma[X.]hen. Für die Bestel-lung eines Insolvenzverwalters hat das [X.] ent-s[X.]hieden, bei dessen
Auswahl aus dem Kreis der geeigneten Bewerber seien au[X.]h die dur[X.]h Art.
14 Abs.
1 GG ges[X.]hützten Belange
der Gläubi-ger
zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Deren bere[X.]htigtes Interesse an einer zügigen, ungestörten Abwi[X.]klung des Insolvenzverfahrens erfordere eine Ein-s[X.]hränkung des Re[X.]htss[X.]hutzes der Bewerber um das Insolvenzverwal-teramt ([X.] NJW 2006, 2613 Rn. 47
ff.). Der Re[X.]htss[X.]hutz zu Guns-ten der Bewerber um das [X.] sei daher ledigli[X.]h unter Auss[X.]hluss einer Mögli[X.]hkeit zur Drittanfe[X.]htung der Bestellung gewährt. Zuglei[X.]h hat das [X.] darauf hingewiesen, weiter-gehende Eins[X.]hränkungen des Re[X.]htss[X.]hutzes der Bewerber seien ni[X.]ht gere[X.]htfertigt. Insbesondere komme ein Antrag auf Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit einer Insolvenzverwalterbestellung wegen fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens in Betra[X.]ht (aaO Rn. 57; ferner [X.],
[X.], 1177, 1179). Diese Grundsätze können au[X.]h auf einen Zwangsverwalter übertragen werden ([X.]/[X.]/
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[X.], §
23 [X.] Rn.
53, 78; [X.]/Lü[X.]kemann, §
23 [X.] Rn.
24; [X.]/[X.] aaO Rn.
3 b); [X.]/[X.],
[X.]. §
23 [X.] Rn.
131 a, 170). Dem Antragsteller muss daher, selbst wenn er die Be-stellung eines Mitbewerbers ni[X.]ht rü[X.]kgängig ma[X.]hen kann, zur Gewähr-leistung effektiven Re[X.]htss[X.]hutzes die Mögli[X.]hkeit gegeben werden, die Re[X.]htmäßigkeit
der erfolgten Bestellung na[X.]hträgli[X.]h überprüfen zu [X.]
(vgl. [X.] NJW 2010, 1804 Rn. 10).
b) Auf dieser Grundlage kann entgegen der Ansi[X.]ht des Be-s[X.]hwerdegeri[X.]hts au[X.]h der Umstand, dass die Eröffnung von Verdienst-mögli[X.]hkeiten für die dur[X.]h die geri[X.]htli[X.]he Bestellung ausgewählten Personen ni[X.]ht das Ziel, sondern nur die Nebenwirkung der geri[X.]htli[X.]hen Bestellung ist, ni[X.]ht dazu führen, Bewerbern hinsi[X.]htli[X.]h der Auswahl-ents[X.]heidung des Geri[X.]hts jede Überprüfungsmögli[X.]hkeit zu versagen.
[X.]) Soweit der Antragsteller ferner in insgesamt 54 [X.] aus dem [X.] beantragt festzustellen, dass seine ni[X.]ht erfolgte Bestellung zum Zwangsverwalter re[X.]htswidrig war, stellt dies keine Umgehung des vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 4.
November
2009
für unzulässig era[X.]hteten "abstrakten" Feststellungs-antrags
dar
(20 VA 13/08). Der Antragsteller begehrt
bei den Verfahren aus dem [X.] ni[X.]ht nebeneinander die Feststellung der Re[X.]htswid-rigkeit der unterbliebenen Bestellung in 54 Fällen, sondern beginnt mit dem Verfahren 3
L 1/10 und stützt si[X.]h auf
die weiteren Verfahren mit dem jeweils nä[X.]hst höheren Aktenzei[X.]hen nur hilfsweise. Er ist ni[X.]ht [X.] verwiesen, nur hinsi[X.]htli[X.]h einer bestimmter Anzahl von Verfahren die Re[X.]htswidrigkeit der Vergabepraxis feststellen zu lassen, da er selbst an keinem der Verfahren beteiligt war und insoweit keine Kenntnis hatte.
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4. Mit unzutreffender Begründung hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht fer-ner das bere[X.]htigte Interesse des Antragstellers an der Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit der Maßnahme gemäß §
28 Abs.
1 Satz
4 [X.] ver-neint. Hierfür genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen na[X.]h Lage des Falles anzuerkennende s[X.]hutzwürdige Interesse re[X.]htli[X.]her, wirts[X.]haftli[X.]her oder au[X.]h ideeller Art ([X.], Senat für Notarsa[X.]hen, Be-s[X.]hluss vom 18.
Juli 2011
[X.] 10/10, NJW-RR 2012, 57 Rn.
16; [X.]/[X.]/[X.], §
28 [X.] Rn.
11). Das Be-s[X.]hwerdegeri[X.]ht hat das bere[X.]htigte Interesse allein unter dem Ge-si[X.]htspunkt der Vorbereitung eines Amtshaftungsanspru[X.]hs geprüft. Hierbei ist es
in Übereinstimmung mit einer in Re[X.]htspre[X.]hung und S[X.]hrifttum vielfa[X.]h vertretenen Ansi[X.]ht davon ausgegangen, dass das er-forderli[X.]he Feststellungsinteresse ni[X.]ht gegeben ist, wenn si[X.]h die Maß-nahme vor Antragstellung erledigt
(OLG Dresden
NJW-RR 2002, 718;
Kammergeri[X.]ht NJW-RR 1991, 1085; [X.], Bes[X.]hluss vom 3.
Januar 2006
20
VA 8/05, bei juris
Rn. 13; [X.]/[X.]
aaO
§
28 [X.] Rn.
19; [X.]/[X.]/[X.]
aaO Rn.
12). [X.] wird dies damit, dass das [X.] im Verfahren na[X.]h §§
23
ff. [X.] die Re[X.]htswidrigkeit des [X.] ni[X.]ht prozessökonomis[X.]her feststellen könne als das Zivilgeri[X.]ht im Amtshaf-tungsprozess.
Übersehen hat das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht indessen, dass si[X.]h das be-re[X.]htigte Interesse au[X.]h aus einer Wiederholungsgefahr oder einem fortwirkenden diskriminierenden Charakter einer Maßnahme ergeben kann ([X.], Senat für Notarsa[X.]hen aaO Rn.
17
f.; [X.]/
[X.]/[X.]
aaO Rn.
11; [X.]/[X.] aaO Rn.
18). Hier liegt
eine Wiederholungsgefahr bereits deshalb auf der Hand, weil der Antragstel-15
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11
-
ler geltend ma[X.]ht, seit dem 14.
Januar 2002 nur no[X.]h in zwei Fällen als Zwangsverwalter eingesetzt worden zu sein, während er in den Jahren
2000 und 2001 im Bezirk des [X.] regelmäßig als Zwangsverwalter bestellt worden sei.
5. Soweit das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ergänzend darauf abgestellt hat, allein
aus der Dauer der Ni[X.]htbestellung des Antragstellers ergäben si[X.]h keine Anhaltspunkte für die Re[X.]htswidrigkeit seiner Ni[X.]htbestellung, handelt es si[X.]h ni[X.]ht um eine Frage der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht vernein-ten Zulässigkeit des Antrags na[X.]h §
23 [X.], sondern der Begründet-heit. Hierzu ist für das weitere Verfahren darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller kein Re[X.]ht auf Bestellung im Einzelfall oder eine glei[X.]he Bestellungsquote wie seine Mitbewerber zusteht. Er hat allerdings
einen Anspru[X.]h auf pfli[X.]htgemäße Ausübung des Ermessens seitens des Voll-stre[X.]kungsgeri[X.]hts in jedem Einzelfall.
In diesem Zusammenhang kann der
Antragsteller zwar keine
all-gemeine Überprüfung der gesamten Bestellungspraxis in einem be-stimmten [X.]raum ohne Angabe konkreter Gründe
dazu
verlangen, wa-rum im jeweiligen Einzelfall seine Ni[X.]htbestellung ermessensfehlerhaft gewesen sein soll. So liegt es hier indessen ni[X.]ht.
Der Antragsteller ma[X.]ht geltend, unabhängig von der Person des jeweils bestellten [X.] sei er im
Na[X.]hgang
der Strafverhandlung vor dem S[X.]höffengeri[X.]ht des [X.] im Jahr 2002 und der dort er-folgten Äußerung des Vorsitzenden generell, und damit zuglei[X.]h au[X.]h in jedem einzelnen Fall
im [X.], von der Bestellung zum [X.] ausges[X.]hlossen worden. Dieser Auss[X.]hluss trotz fehlender straf-re[X.]htli[X.]her Verurteilung sei ohne sa[X.]hli[X.]hen Grund und mit gezielter S[X.]hädigungsabsi[X.]ht erfolgt. Ferner verfüge er über den für Zwangsver-17
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walter vorges[X.]hriebenen Haftpfli[X.]htversi[X.]herungss[X.]hutz und rei[X.]he dem Amtsgeri[X.]ht zu Beginn jeden Jahres eine aktuelle Bestätigung seines Haftpfli[X.]htversi[X.]herers ein, während ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h sei, dass die er-nannten
Zwangsverwalter ihrerseits über den erforderli[X.]hen Haftpfli[X.]ht-versi[X.]herungss[X.]hutz verfügten.
Der Antragsteller hat damit hinrei[X.]hend substantiiert vorgetragen, warum seine in den Verfahren im [X.] jeweils ni[X.]ht erfolgte Bestel-lung zum Zwangsverwalter ermessensfehlerhaft und damit re[X.]htswidrig gewesen
sei. Zu weiterem Vortrag war er ni[X.]ht in der Lage.
Es ist weder vorgetragen no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass er hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] sowie der Person des jeweiligen [X.] in den
ein-zelnen Verfahren über konkrete Informationen verfügte bzw. si[X.]h diese hätte vers[X.]haffen können. Insoweit
überspannt das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht die Anforderungen an die Darlegungslast des Antragstellers. Steht ein darlegungspfli[X.]htiger Kläger bzw. Antragsteller außerhalb des für seinen Anspru[X.]h erhebli[X.]hen Ges[X.]hehensablaufs und kennt der Beklagte bzw. Antragsgegner alle wesentli[X.]hen Tatsa[X.]hen, so genügt na[X.]h den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast sein einfa[X.]hes Bestrei-ten ni[X.]ht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind ([X.], Urteil vom 17.
Januar 2008 -
III
ZR 239/06, [X.], 976 Rn.
16 m.w.N.). An ei-nem derartigen Vortrag des Antragsgegners fehlt es bisher.
Er hat si[X.]h auf den allgemeinen Hinweis bes[X.]hränkt, im [X.] seien von den 24 Zwangsverwaltungsverfahren in zwei Fällen Institutsverwalter und in den übrigen 22 Fällen insgesamt se[X.]hs
vers[X.]hiedene Personen zu Zwangs-verwaltern bestellt worden. Erforderli[X.]h wäre indes gewesen, dass der Antragsgegner zu diesem Vortrag des Antragstellers konkret Stellung nimmt und damit darlegt, warum der Antragsteller na[X.]h den Grundsätzen 19
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ermessensfehlerfreier Auswahl ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen war.
Erst dann ist der Antragsteller seinerseits zu ergänzendem Vortrag in der Lage.
Die Sa[X.]he war daher an das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht zurü[X.]kzuverwei-sen, wel[X.]hes nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird.
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Kar[X.]zewski
Vorinstanz:
[X.]/Main, Ents[X.]heidung vom 24.01.2012 -
20 VA 3/11 -
20
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. IV AR (VZ) 2/12 (REWIS RS 2012, 5160)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5160
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV AR (VZ) 2/12 (Bundesgerichtshof)
Zwangsverwalterbestellung: Fortsetzungsfeststellungsantrag bezüglich der Rechtswidrigkeit der unterbliebenen Bestellung auf Grund fehlerhafter Ausübung des Auswahlermessens
1 BvR 285/10 (Bundesverfassungsgericht)
Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch Ablehnung eines "abstrakten" Feststellungsantrags wegen Nichtberücksichtigung …
IX AR (VZ) 1/15 (Bundesgerichtshof)
IX AR (VZ) 6/15 (Bundesgerichtshof)
IX AR (VZ) 1/16 (Bundesgerichtshof)