Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 1 StR 188/06

1. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2691

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 188/06 vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.] und [X.] am [X.] Dr. Wahl, [X.], [X.], [X.]in am [X.] Elf, [X.] als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, als Nebenkläger, Rechtsanwalt als Vertreter des [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 30. November 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-richtskammer des [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Die Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte hatte ihren inzwischen von ihr geschiedenen Ehemann, den Nebenkläger, mit einem Messer in der Nähe des Herzens verletzt. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die [X.] nicht überzeugen. 1 Die hierfür maßgebenden Erwägungen beanstandet die Staatsanwalt-schaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision zum Nachteil der Ange-klagten, die auch vom [X.] vertreten wird, mit Erfolg als rechtsfehlerhaft ([X.]). Außerdem, so trägt sie vor, wäre die Angeklagte nicht nur zu bestrafen, sondern auch gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen [X.] unterzubringen gewesen (I[X.]). 2 - 4 - [X.] Die Beweiswürdigung enthält hinsichtlich des Schuldspruchs die Ange-klagte begünstigende Rechtsfehler. 3 1. Zum Hintergrund und zum äußeren Geschehensablauf der Tat ist [X.] festgestellt: 4 a) Aus der Ehe der Angeklagten mit dem Nebenkläger ging 2002 ein [X.] hervor. Bereits während der Schwangerschaft war es zu Schwierigkeiten gekommen. Sie hielt das Kind durch die "Unreinheit" von Geschlechtsverkehr ohne Kondom für nachhaltig gefährdet. Bald nach der Geburt trennte sie sich von ihrem Ehemann, weil sie glaubte, er kümmere sich "zu wenig oder nicht richtig" um das Kind, und zog zu ihren Eltern. In der Folge kam es zu erhebli-chen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Um-gangsrecht des [X.] mit dem Kind. Er hatte längere [X.] wegen "Prob-lemen" bei der Abholung des Kindes auf die Realisierung des ihm gerichtlich eingeräumten Umgangsrechts verzichtet. Als er im März 2005 dieses Recht nach längerer [X.] aber dann doch wahrnehmen wollte, wuchsen die bei ihr oh-nehin starken Empfindungen von Angst und Wut weiter an. Am 15. März 2005 [X.] sie mit einem Messer den Reifen des PKWs ihres Ehemanns vor [X.]. 5 b) Zwei Tage später fuhr sie mit ihrem PKW in die Nähe der Fahrschule, wo sie etwa 20 Minuten wartete. Sie war mit einem Schal vermummt und führte in einer Plastiktüte ein, wie die [X.] ausdrücklich feststellt, "scharfes" Küchenmesser mit sich. Kurz vor Ende des [X.] (21.30 Uhr) ging sie vermummt und bewaffnet zur Fahrschule und versteckte sich dort [X.] - 5 - ter einer Mauer. Als ihr ahnungsloser Ehemann kam, wurde er von ihr "[X.] angesprungen". Sie führte "wortlos eine bogenförmige Stichbewegung von außen nach innen in Richtung der linken Brustseite – und etwa parallel zu die-ser aus". Sie vermied es, Griffspuren auf dem Messer zu hinterlassen, sondern hatte unmittelbar nur die Plastiktüte in der Hand, die letztlich um den Griff des Messers gewickelt war. Das Messer traf auf das Handy in der [X.] des [X.], was auf die Stichrichtung keinen Einfluss hatte. Es drang unterhalb der linken [X.] 5 bis 6 cm tief in den Oberkörper ein, wo eine horizontal verlaufende "Stich- oder Schnittverletzung" entstand. Der [X.] war durch die Attacke gegen die Mauer geprallt, die Angeklagte stürzte zu Boden. Sie floh, als der Geschädigte [X.] der sie im Übrigen nicht erkannte [X.] sie verfolgte. Alsbald entledigte sie sich ihrer durch den Sturz beschädigten Klei-dung und der sonstigen Tatutensilien, die sie in verschiedene Müllcontainer warf. Obwohl der Ehemann in der Nähe der [X.] getroffen wurde, trat letztlich keine konkrete Lebensgefahr ein. 7 2. Von einem Tötungsvorsatz konnte sich die [X.] nicht über-zeugen. 8 a) Worauf der Vorsatz eines Täters gerichtet war, ist eine sog. innere Tatsache. Rückschlüsse hierauf sind in aller Regel nur möglich auf Grund [X.] eigenen Angaben oder auf Grund der äußeren Umstände (vgl. [X.], 264, 265 m. [X.]). 9 Die Angaben der Angeklagten hat die [X.] zu Recht ihren Fest-stellungen nicht zu Grunde gelegt. Die Angeklagte hat das Geschehen nämlich 10 - 6 - letztlich als eine Art Unfall geschildert; jedenfalls habe sie [X.] nicht ver-letzen wollen. b) Es bleibt, so auch die [X.], das Tatgeschehen, das ihr jedoch als Grundlage für die Annahme eines Tötungsvorsatzes nicht genügte. 11 (1) Kann der Tatrichter tatsächliche Zweifel nicht überwinden und zieht die danach gebotene Konsequenz (hier: Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung statt wegen - heimtückisch begangenen - Mordversuchs), so hat dies das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. 12 (2) Demgegenüber kann ein Urteil keinen Bestand haben, wenn die Be-weiswürdigung rechtsfehlerhaft ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie widersprüch-lich oder unklar ist, nicht alle wesentlichen Feststellungen in die Erwägungen einbezieht oder nahe liegende Möglichkeiten unerörtert lässt oder ohne [X.] Begründung verwirft. Ist eine Reihe von Erkenntnissen angefallen, so ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Ein auf [X.] gestütztes Beweisanzeichen, dessen Bedeutung für sich genommen unklar bleibt, kann nicht vorab isoliert nach dem [X.] beurteilt werden. Beweisanzeichen können nämlich in einer Gesamtschau wegen ihrer Häufung und gegenseitigen Durchdringung die Überzeugung von der Richtigkeit eines Vorwurfs begründen. Auch im Übrigen gebietet der [X.] nicht, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten Anhaltspunkte erbracht hat (st. Rspr.; vgl. nur zusammenfassend [X.], 2188, 2189; NStZ-RR 2005, 147; 264, 265 jew. m. [X.]). 13 - 7 - 3. An alledem gemessen enthält die Beweiswürdigung der [X.] die Angeklagte begünstigende Rechtsfehler: 14 Die [X.] stellt darauf ab, dass die Angeklagte das Messer nicht in die "Körpermitte" richtete, sondern eine Stichbewegung parallel zum Brustbe-reich durchführte. Zudem sei der Stich "keineswegs mit Wucht" geführt worden. Darüber hinaus könne selbst dann, wenn man (doch) davon ausginge, dass die Angeklagte die Möglichkeit des Todes ihres Mannes erkannt habe, bei einer "spontanen, unüberlegten oder in affektiver Erregung begangenen Einzelhand-lung" nicht auf das erforderliche voluntative Element des Vorsatzes geschlos-sen werden. 15 a) Angesichts der Feststellung, der Stich sei wegen der "Nähe zur [X.] (potentiell) lebensgefährlich gewesen, ist die Annahme, es spreche ge-gen einen Tötungsvorsatz, dass die Angeklagte [X.] (nicht in der [X.], sondern) unmittelbar unter der linken Brust verletzt habe, nicht ohne weiteres einsichtig. 16 b) Die Annahme, der Stich sei "keineswegs mit Wucht" geführt worden, ist nicht rechtsfehlerfrei begründet. 17 [X.] hat, so die [X.], überzeugend ausgeführt, unter Berücksichtigung der Kratzspuren auf dem Handy seien "keinerlei Schlussfolgerungen hinsichtlich des [X.]aufwandes, mit dem das Messer ge-führt wurde, möglich". Mangels sonstiger Anhaltspunkte für eine mit [X.] ge-führte Stichbewegung sei daher, so die [X.], zu Gunsten der Ange-klagten von einem nur "geringen [X.]aufwand" bei der Tat auszugehen. 18 - 8 - Diese Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Angeklagte hat [X.] so heftig angesprungen, dass er an die Mauer prallte und sie selbst auf den Boden fiel. Dies spricht für einen nicht unerheblichen [X.]aufwand bei dem Sprung. Sprung und Messereinsatz fielen zusammen. Es ist jedoch nicht erörtert, wie-weit die [X.] des Sprunges Rückschlüsse auf die [X.] des Messereinsatzes zulässt oder gebietet. Die Annahme, dass hier jeder Zusammenhang ausge-schlossen ist, erscheint eher fern liegend; sie liegt jedenfalls nicht so nahe, dass auf jede Erörterung verzichtet werden könnte. 19 c) Selbst wenn jedoch näheres nicht festzustellen ist, hätte die in Rede stehende Frage nicht vorab nach dem [X.] ("zu Gunsten") der Ange-klagten beurteilt werden dürfen. 20 d) Unklar im Zusammenhang mit dem Stich ist auch Folgendes: 21 [X.] hat ausgeführt, da der Geschädigte nur ein Hemd getragen habe, habe es keines großen [X.]aufwandes bedurft, "um das – Hemd nebst Unterhemd sowie die Haut zu durchdringen. Danach sei es ohne-hin vom Zufall abhängig, wie tief die Klinge eindringe, weil nach dem Durchdrin-gen der Haut kein nennenswerter Widerstand mehr gegeben sei". Hierauf geht die [X.] nicht näher ein. War es aber vom "Zufall" abhängig, wie tief das Messer eindrang, so ist um so weniger ersichtlich, wieso sich aus der letzt-lich vergleichsweise glimpflichen Tatfolge für die Angeklagte günstige Gesichts-punkte ergeben sollen. Dies hat auch der [X.] (auch schon in seinem Terminsantrag vom 25. April 2006) im Einzelnen zutreffend dargelegt. 22 - 9 - e) Auch gegen die Ausführungen zum voluntativen Element des Vorsat-zes bestehen Bedenken. Zwar ist der rechtliche Ansatz der [X.] zutref-fend; es ist jedoch nicht erkennbar, wieso die bewaffnete und vermummte An-geklagte, die insgesamt geraume [X.] erst in ihrem PKW und dann hinter einer Mauer auf den Angeklagten gewartet hat, spontan gehandelt haben könnte. Die nicht näher ausgeführte Feststellung, sie habe sich "spätestens" bei dessen Erscheinen zum Angriff gegen [X.] entschlossen, vermag nicht zu ver-deutlichen, warum sie sich schon vorher vermummt, bewaffnet und versteckt haben sollte. 23 4. Es mag dahinstehen, ob jeder der aufgeführten Gesichtspunkte für sich genommen notwendig die Aufhebung des Urteils bewirken müsste. [X.] in ihrer Gesamtheit führen sie dazu, dass das Urteil keinen Bestand haben kann. 24 I[X.] Infolge der Aufhebung des Schuldspruchs ist auch über den [X.] neu zu befinden, ohne dass es auf das hiergegen gerichtete Vorbringen der Revision noch ankäme. 25 Der Senat sieht jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen: 26 1. Bei der Angeklagten liegt eine Persönlichkeitsstörung vor, die etwa von einem "hochgradig negativen Selbstbild", einer "nur geringen Aggressions-neigung bei einer überdurchschnittlichen Aggressionshemmung" und der [X.], "selbständig Entscheidungen zu treffen", gekennzeichnet ist. All dies führt dazu, dass die Angeklagte "kaum in der Lage ist, eigene Ansprüche [X.] - 10 - tend zu machen und andere Meinungen zu relativieren". Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sagt jedoch nichts darüber aus, ob sie [X.] §§ 20, 21 StGB "schwer" ist. Hierfür ist maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des [X.] Delikts zu Einschränkungen des beruflichen und [X.] Handlungs-vermögens gekommen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt [X.] 2006, 199 m. [X.]; vgl. auch [X.]/[X.]/[X.]/[X.] NStZ 2005, 57, 60). Hierfür ist bisher wenig ersichtlich. Die Angeklagte hat während ihrer Ehe den Haushalt versorgt und in der Fahrschule die Büroarbeiten erledigt. Nach der von ihr aus-gehenden Trennung zog sie zu ihren Eltern, war in geringem Umfang bei einer Reinigungsfirma tätig und versorgte ihr Kind. 2. Die genannten Symptome der Persönlichkeitsstörung (z. B. eine be-sondere Aggressionshemmung) sprechen an sich nicht dafür, dass die Ange-klagte für andere Menschen gefährlich werden könnte. Ihre Bedeutung für eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit bei einem massiven [X.] wird daher nicht ohne weiteres erkennbar. Die [X.] hat jedoch zu-sätzlich zu der festgestellten Persönlichkeitsstörung auch noch einen explosi-onsartigen Affektdurchbruch bei der Tat bejaht. 28 Dabei ist im Ansatz auch nicht verkannt, dass hiergegen insbesondere das planmäßige und auf Sicherung bedachte Verhalten der Angeklagten 29 - vor der Tat (bewaffnen; vermummen; verstecken); - bei der Tat (Spurenvermeidung am Messer; Wortlosigkeit, sonst wäre sie nahe liegend an der Stimme erkannt worden); - nach der Tat (planmäßige Beseitigung sämtlicher Gegenstände, deren Besitz sie hätte belasten können an verschiedenen Orten); spricht (vgl. nur [X.], 149, 150; [X.], 264, 265 jew. m. [X.]; vgl. auch [X.] und andere aaO 61); die [X.] beschränkt - 11 - sich jedoch auf die Feststellung, gleichwohl sei das [X.] mit der Annahme eines Affekts vereinbar. Konkret begründet ist dies nicht, insbesondere das [X.] und das eigentliche Tatgeschehen sind in diesem Zusammen-hang nicht angesprochen. 3. Ist aber weder die Annahme einer schweren Persönlichkeitsstörung noch die eines affektiven Durchbruchs rechtsfehlerfrei begründet, so gilt dies auch für die auf eine Kombination beider Gesichtspunkte gestützte Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit. Dementsprechend fehlt es bisher auch an einer Grundlage für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB. 30 4. Das Verhalten der Angeklagten erscheint jedoch gekennzeichnet durch eine Mischung überwertiger Ideen (hinsichtlich des Kindes) und erhebli-cher irrationaler Ängste und anderer negativer Emotionen, die offenbar der [X.] bei ihr auslöst. Verdeutlicht wird dies etwa an ihrer Äußerung in der Hauptverhandlung, sie habe "Angst gehabt, dass – er nicht aufhöre, dem Kind weh zu tun". Tatsächlich haben dem Kind Treffen mit dem Nebenkläger zuneh-mend mehr "Spaß gemacht". Dies hat eine Diplom-Psychologin von der [X.] bekundet, die bei diesen Treffen, die in Räumlichkeiten der [X.] stattfanden, dabei war. [X.] Anhaltspunkte für ein wie auch immer [X.] Fehlverhalten des [X.] sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 31 Es erscheint daher jedenfalls nicht fern liegend und dementsprechend prüfungs- und erörterungsbedürftig, ob eine schwere andere seelische Abartig-keit [X.] §§ 20, 21 StGB im Hinblick auf ein überdauerndes Vorstellungsge-füge ohne realen Hintergrund ("[X.]") vorliegt. 32 - 12 - Gegebenenfalls erschiene dann die Frage nach Gefährlichkeit und Un-terbringung in einem erkennbar anderen Licht als bei der bisherigen Annahme eines eher persönlichkeitsfremden affektiven Durchbruchs, der, so die [X.], auch deshalb nicht (mehr) auf eine künftige Gefährlichkeit der Ange-klagten hindeutet, weil sie durch die bisherige Haft beeindruckt ist. 33 [X.] Wahl [X.] Kolz Elf

Meta

1 StR 188/06

11.07.2006

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2006, Az. 1 StR 188/06 (REWIS RS 2006, 2691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2691

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