Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 465/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 2785

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[X.]:[X.]:BGH:2017:081117B4STR465.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 465/17

vom
8. November
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer

Menge u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts München
I vom 26.
Juni
2017
dahin abgeändert, dass ein Jahr
und sieben Monate
der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuch-tem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-ren ohne Fahrerlaubnis, in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, dieses in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Un-terbringung zu vollziehen ist. Ferner hat es eine isolierte Sperre für die Erteilung 1
-
3
-
einer Fahrerlaubnis verhängt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
1.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat zum Schuld-
und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch über den [X.] eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genom-men rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das [X.] die Dauer des [X.] fehlerhaft bestimmt.
Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der ge-mäß
§
67 Abs.
2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene [X.] gebracht.
Diese Verfahrensweise verstößt gegen §
67 Abs.
2 Satz
3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfah-ren gemäß §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestim-mung der Dauer des [X.] außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.; vgl. nur [X.]sbeschluss vom 18.
November
2014

4
StR
505/14 mwN). An-gesichts der vom [X.] rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erfor-derlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein [X.] von einem Jahr und sieben Monaten anzuordnen. Der [X.] kann die Dauer der vor der Maßregel zu vollziehenden Strafe in
entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 [X.] selbst bestimmen.
2
3
-
4
-
2.
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den [X.] von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§
473 Abs.
4 [X.]).
Franke
Cierniak
Bender

Quentin
Feilcke
4

Meta

4 StR 465/17

08.11.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. 4 StR 465/17 (REWIS RS 2017, 2785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2785

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