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Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Insolvenzgericht und Prozessgericht bei Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Arbeitslohnanteilen
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pfändungsschutzes .
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 2. November 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 650 € festgesetzt.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] der Aufhebung von Amts wegen ([X.], 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 [X.] entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] 119/04, [X.] 2006, 461; v. 5. April 2006 - [X.] 169/04, [X.] 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] 220/04, [X.] 2007, 353 m. Anm. [X.]).
Für die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 [X.] noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von § 850e Nr. 1, § 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft, wie sie etwa nach den § 850b, 850c, 850f und 850i ZPO ergehen kann (vgl. [X.]Z 92, 339, 340; [X.], Urt. v. 10. Januar 2008 - [X.], Z[X.] 2008, 204; v. 19. Mai 2009 - [X.], [X.], 574 f Rn. 12 bis 16; [X.]. v. 16. Juli 2009 - [X.] 166/07, [X.], 824 Rn. 2; Urt. v. 3. Dezember 2009 - [X.], [X.], 141, 142 Rn. 10). Der [X.]uss des Senats vom 12. Januar 2006 ([X.] 239/04, [X.] 2006, 58) zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsansprüche zum pfändbaren Arbeitseinkommen gemäß § 850 ZPO gehören, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte. Die Feststellungsanträge des Insolvenzverwalters werden daher unter Aufhebung des amtsgerichtlichen [X.]usses vom 20. Mai 2009 als unzulässig abzulehnen sein. Der zweite Beschwerdedurchgang gibt dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, sich zu dieser Zuständigkeitsfrage noch zu äußern.
Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaussicht im Endergebnis nach § 114 ZPO nicht zu gewähren.
Ganter Raebel Vill
Lohmann Pape
Meta
11.05.2010
Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZB
vorgehend LG Osnabrück, 2. November 2009, Az: 5 T 452/09, Beschluss
§ 36 Abs 4 InsO, § 850e Nr 1 ZPO, § 851c ZPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.05.2010, Az. IX ZB 268/09 (REWIS RS 2010, 6757)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6757
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