Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 56/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2170

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 56/00vom23. Mai 2000in dem [X.] des [X.] hat in der Sitzung vom 23. Mai 2000,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.]als Vorsitzenderund die [X.] am [X.]. [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des [X.] vom 2. November 1999 mit den Feststellungenaufgehoben, soweit die Vollstreckung der Unterbringung des [X.] nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in [X.] Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, diedas Urteil - ausgenommen die Feststellungen zum Tatgeschehen - mit derSachrüge angreift, hat teilweise Erfolg.1. Die Unterbringung des Beschuldigten gemäß § 63 StGB hält derrechtlichen Nachprüfung stand.Die Gefährlichkeitsprognose setzt zwar grundsätzlich eine Gesamtwür-digung der Person und des [X.] des Beschuldigten, insbesondere seinerbisherigen Straftaten voraus (BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefähr-lichkeit 12). Insoweit weist das angefochtene Urteil Mängel auf, worauf der [X.] 4 -neralbundesanwalt zutreffend hinweist; allerdings betrafen die wegen Schul-dunfähigkeit eingestellten Vorverfahren, soweit das dem landgerichtlichen Ur-teil überhaupt zu entnehmen ist, nur geringfügige Gesetzesverletzungen, [X.] die Frage einer Unterbringung ohne Bedeutung gewesen wären.Folgerichtig hat das [X.] daher nur die [X.] des vorliegen-den Verfahrens zur Grundlage seiner Prognoseentscheidung in bezug auf diezukünftige Gefährlichkeit des Beschuldigten gemacht; dagegen sind grund-sätzlich rechtliche Einwände nicht zu erheben (vgl. BGHR StGB § 63 Gefähr-lichkeit 12). Insoweit hat das [X.] in dem fortbestehenden Wahn [X.] ein eindeutiges Indiz dafür gesehen, daß ohne eine weitere ef-fektive Behandlung jederzeit wieder mit erheblichen Straftaten des Beschul-digten zu rechnen ist. Damit ist das [X.] zunächst von einem zutreffen-den rechtlichen Maßstab ausgegangen; die bloße Möglichkeit, daß von [X.] in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien,worauf die psychiatrische Sachverständige abgehoben hat, wäre nicht ausrei-chend gewesen (BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26).In tatsächlicher Hinsicht ist die Erwartung künftiger erheblicher Strafta-ten ausreichend belegt.Nach dem Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen liegt [X.] eine sich zunehmend chronifizierende paranoid-halluzina-torische Schizophrenie vor, die zu einem derart ausgeprägten [X.]geführt hat, daß der Beschuldigte den Wahn als Realität erlebt und demgemäßauch Erlebnisse in diesem [X.] interpretiert. [X.] dieses Wahnsy-stems ist, daß in dem [X.]in [X.], wo der Beschul-digte wohnt, Raub, Raubmord und Kindsmord durch Mitbewohner an der Ta-gesordnung seien und dort auch seine leibliche Tochter festgehalten [X.] hat der Beschuldigte auch der Sachverständigen berichtet, er seimit seinem Angriff lediglich einem jungen Mädchen zu Hilfe gekommen, dasgefangen gehalten, vergewaltigt und zur Prostitution gezwungen worden sei; erhabe den Hilferuf des Mädchens gehört, und es sei auch geschossen worden,so daß er den später Geschädigten aufgefordert habe, seine Waffe abzuge-ben.Bei einem derart konkret ausgeprägten, mit anhaltenden akustischenHalluzinationen verbundenen [X.], das den Beschuldigten unter einenständigen Handlungsdruck setzt, ist daher die Gefahr sich daraus ent-wickelnder Straftaten zutreffend bejaht worden; es kann nicht entscheidenddarauf ankommen, daß es in der Vergangenheit zu wesentlichen [X.] der bereits seit 1974 bestehenden Erkrankung noch nicht gekommen ist.Die infolge des bestehenden [X.]s zu erwartenden vergleichba-ren Taten wären auch erheblich. Das Tatopfer erlitt durch den Angriff des [X.] eine Schulterprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Schädel-prellung sowie Kontusionen des linken Jochbeins und der linken Orbita. AufGrund der Verletzungen war eine ambulante Behandlung in einem Kranken-haus erforderlich; der Verletzte mußte eine [X.] tragen undsich schließlich zur weiteren Behandlung für zweieinhalb Monate in eine Reha-bilitationsklinik begeben. Sowohl diese Tat wie zu erwartende vergleichbareTaten sind vom [X.] daher zu Recht als erheblich eingestuft worden.2. Die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung nach § 67b Abs. 1StGB hat das [X.] wegen fehlender Therapiemotivation abgelehnt. [X.] habe sich bisher geweigert, sich die erforderlichen Medikamenteverabreichen zu lassen; soweit er in der Hauptverhandlung eingelenkt habe,bestünden an der Ernsthaftigkeit des Anerbietens erhebliche Zweifel. [X.] tragen die Ablehnung der Aussetzung nicht. Nach den [X.] war der Beschuldigte zum Zeitpunkt, als das landgerichtliche Urteil er-ging, aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses des Amtsgerichts - [X.] - [X.] gemäß dem [X.] seit7. Mai 1999 stationär im Bezirkskrankenhaus [X.] untergebracht. [X.] macht keine Ausführungen dazu, welchen Erfolg die dortige Therapiehatte, für welchen Zeitraum sie vorgesehen war und welche Folgerungen hier-aus für die Beantwortung der Frage zu ziehen sind, ob die Vollstreckung [X.] zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. BGHR StGB § 67bAbs. 1 besondere Umstände 5). Eine anderweitige Unterbringung kann ein [X.] Umstand im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 StGB sein (BGHSt 34, 313,316; BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Umstände 3). Daneben wäre auchdie Möglichkeit einer Betreuung außerhalb einer stationären Unterbringung zu- 7 -erörtern gewesen. So könnte die Möglichkeit bestehen, daß sein Betreuer [X.] mit gerichtlicher Genehmigung in einem Heim oder einer Ein-richtung betreuten [X.] unterbringt, wo auch die regelmäßige Einnahmeder erforderlichen Medikamente gewährleistet wird.[X.] [X.] Wahl Boetticher [X.]

Meta

1 StR 56/00

23.05.2000

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 1 StR 56/00 (REWIS RS 2000, 2170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2170

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