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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 202/08
Verkündet am:
20. September 2011
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 9.
September
2011
einge-reicht werden konnten,
durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und [X.]
Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 17.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 17.
Juni
2008 aufgehoben.
Die Berufung des [X.]
gegen das Urteil der Zivilkammer
21 des [X.]s Berlin
in Berlin-Charlottenburg
vom 24.
Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der
Kläger.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde.
Der Kläger wurde im Dezember 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in B.
zu erwerben. Der Vermittler war für Firmen der H.
Gruppe tätig, die 1
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seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte
und ver-schiedene Banken
finanzierten. Zur Finanzierung des Kaufpreises beantragte der Kläger bei der [X.]
die Gewährung
eines
tilgungsfreien
Vorausdarle-hens
in Höhe von 198.000
DM sowie
den Abschluss
zweier
Bausparverträge. Mit notarieller Urkunde vom 14.
Dezember 1998 unterbreitete er der Verkäufe-rin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. Unter Ziffer III. 3. der
Anlage I der
Urkunde bevollmächtigte er eine Notariatssekretärin, ihn bei der Bestellung [X.] zu vertreten [X.] ihn der sofortigen Zwangsvollstreckung in den Vertragsgegenstand und in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Verkäuferin nahm dieses Ange-bot durch notarielle Erklärung vom 18.
Dezember 1998 an. Mit notarieller Grundschuldbestellungsurkunde vom selben Tage erklärte der Kläger,
hierbei vertreten durch die Notariatssekretärin, er stimme der Bestellung einer Grund-schuld zugunsten der [X.] in Höhe des Vorausdarlehensbetrags zuzüg-lich 12% Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffer
V. der Urkunde übernahm er die [X.] für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der [X.] insoweit der [X.] Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Am 21.
Dezember 1998 unterzeichnete der Kläger den von der [X.] vorbereiteten Voraus-darlehens-
und Bausparvertrag. Als Sicherheiten wurden in §
2 der [X.] die Abtretung der Bausparguthaben und die Eintragung der Grundschuld zugunsten der [X.] vereinbart.
Die Valuta wurde zum Erwerb der Eigen-tumswohnung verwendet.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 18.
Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus dieser Urkunde wegen des [X.] in sein persönliches Vermögen betrieben wird. Er beruft sich darauf, dass die Unterwerfungserklä-rung in der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der [X.]
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terin erteilte Vollmacht gegen das [X.] verstoße. Die [X.] sei mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe [X.].
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte
die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des [X.] gegen das landgerichtliche Urteil.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung
-
ausgeführt, die Zwangsvollstre-ckung
aus der notariellen Urkunde vom 18.
Dezember 1998 sei unzulässig, so-weit sie aus deren Ziffer V.
wegen der in Höhe der Grundschuld übernomme-nen
persönlichen Haftung des [X.] betrieben werde, denn die Beklagte ha-be die Erklärungen des [X.] zur persönlichen Haftungsübernahme und zur Zwangsvollstreckungsunterwerfung wegen des [X.] ohne Rechtsgrund erlangt, weshalb diese der Kondiktion nach §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB unterlägen. Ein Schuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwer-fung des [X.] könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom 14.
Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu ge-4
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5
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macht
und die Notariatsangestellte entsprechend bevollmächtigt habe, denn dieses Angebot sei nicht an die Beklagte gerichtet gewesen. Auch die abschlie-ßende Regelung der
Kreditsicherheiten im Darlehensvertrag umfasse neben der Grundschuldeintragung keine
persönliche
Schuldübernahme nebst
Zwangs-vollstreckungsunterwerfung. Dem Darlehensnehmer sei es nur dann untersagt, sich gegenüber der finanzierenden Bank auf die Unwirksamkeit einer notariellen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn sich seine Verpflichtung zur Unter-werfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen
aus dem Darlehensvertrag ergebe.
II.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Wie
der erkennende Senat nach dem Erlass des Berufungsurteils mehrfach entschieden und eingehend begründet hat, steht einem Darlehens-nehmer hinsichtlich seines eine wirksame Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung kein Rückge-währanspruch
zu. Dies
folgt daraus, dass
das abstrakte Schuldversprechen (§
780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlichkeit aus dem Darlehensvertrag sichert. [X.] wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldverspre-chen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst. Deshalb besteht für den Darle-hensgeber ein [X.], solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit besteht. Auch ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldversprechen ist folglich -
wenn es wie hier eine noch bestehende Ver-bindlichkeit sichert
-
nicht kondizierbar (Senat, Urteile vom 22.
Juli 2008 -
XI
ZR 7
8
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6
-
389/07, BGHZ
177, 345 Rn.
21 und vom 17.
März 2009 -
XI
[X.], juris Rn.
14
sowie Beschluss vom 29.
September 2009
-
XI
ZR 44/09, [X.], 2212 Rn.
7, jeweils mwN).
2. So liegt der Fall auch hier, denn der Kläger hat -
wirksam vertreten durch die
von ihm bevollmächtigte
Notariatsangestellte
(vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 -
XI [X.], juris Rn. 10)
-
in der notariellen Grundschuldbe-stellungsurkunde vom 18.
Dezember 1998 ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung abgegeben. Dieses sichert seinerseits eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den Darlehensrückzahlungsanspruch der [X.] aus dem Vorausdarlehens-
und Bausparvertrag vom 17./21.
Dezem-ber 1998.
[X.]
Joeres
[X.]
Matthias
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2008 -
21 [X.]/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 17.06.2008 -
17 U 16/08 -
9
Meta
20.09.2011
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2011, Az. XI ZR 202/08 (REWIS RS 2011, 3247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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