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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 124/08 Verkündet am: 17. März 2009 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2009 durch [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Ellenberger und Dr. [X.]für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 12. Dezember 2007 aufgehoben. Auf die Berufung der [X.] wird das Urteil der [X.] des [X.]s [X.] vom 26. Oktober 2006 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Der Kläger, ein damals 25 Jahre alter Kriminalbeamter, wurde im Oktober 1998 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerersparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in [X.]zu erwerben. Der Vermittler war für Firmen der H.
Gruppe tätig, die seit 1990 in großem Um-fang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte finanzierte. Am 6. Oktober 1998 unterzeichnete der Kläger zur Finanzierung des Kaufpreises von 149.940 DM zuzüglich Nebenkosten einen Antrag auf ein til-gungsfreies [X.] in Höhe von 189.000 DM sowie zwei Bausparan-träge über 94.000 bzw. 95.000 DM. Mit notarieller Urkunde vom 14. Oktober 1998 unterbreitete ihm die Verkäuferin ein Angebot zum Erwerb der Wohnung. In § 16 der Urkunde war die Bevollmächtigung einer Notariatssekretärin vorge-sehen, die den Kläger bei der Bestellung der Grundpfandrechte zur Absi-cherung des beantragten Darlehens vertreten, ihn der sofortigen [X.] in den Vertragsgegenstand unterwerfen und ihn auch persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen sollte. Der Kläger nahm durch [X.] Erklärung vom 19. Oktober 1998 dieses Angebot mit der Maßgabe eines anderen Termins der Kaufpreisfälligkeit an. In Ziffer 2 der Urkunde bestätigte er ausdrücklich die im Angebot enthaltenen Vollmachten. Durch notarielle Erklä-rung vom 3. November 1998 nahm die Verkäuferin das modifizierte Angebot des [X.] an. Am 17. November 1998 unterzeichnete dieser den von der [X.] vorbereiteten [X.]s- und Bausparvertrag. Als Sicherheiten wurden in § 2 der Vertragsurkunde die Abtretung der Bausparguthaben und die 3 - 4 - Eintragung einer Grundschuld zugunsten der [X.] vereinbart. Mit [X.] vom 4. Dezember 1998, die auf die beiden Bausparverträge des [X.] Bezug nimmt, erklärte der Kläger - hierbei vertre-ten durch die Notariatssekretärin -, er stimme der am selben Tage erfolgten Be-stellung einer Grundschuld zugunsten der [X.] in Höhe des [X.] zuzüglich 12% Jahreszinsen zu. Gemäß Ziffer [X.] übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung des [X.] samt Zinsen und Nebenleistungen und unterwarf sich gegenüber der [X.] insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung "aus dieser Urkunde" in sein ge-samtes Vermögen. Gemäß Ziffer [X.]. der Urkunde wies er die Beklagte an, das Darlehen auf das für die Kaufpreiszahlung vereinbarte [X.] zu überweisen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 4. Dezember 1998 für unzulässig zu erklären, soweit sie aus Ziffer [X.] dieser Urkunde wegen des [X.] in sein [X.] Vermögen betrieben werden kann. Er beruft sich darauf, dass die [X.] in Ziffer [X.] der Grundschuldbestellungsurkunde unwirksam sei, weil die der Vertreterin erteilte Vollmacht gegen das [X.] und gegen § 11 Nr. [X.]. [X.] verstoße. Zumindest benachteilige ihn die [X.] unangemessen, da die Beklagte vollstrecken kön-ne, ohne die Auszahlung des Darlehens nachweisen zu müssen. Die Unterwer-fungserklärung sei zudem mangels eines Rechtsgrundes für ihre Abgabe kon-dizierbar. 4 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht 5 - 5 - zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und, unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung, zur Abwei-sung der Klage. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: 7 Die [X.] sei begründet. Zwar sei die in der Kauf-vertragsurkunde erteilte Vollmacht nicht wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam, da sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum [X.] habe. Auch seien die in der Vollmacht enthaltenen Klauseln über eine persönliche Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung des [X.] weder überraschend noch unangemessen benachteiligend. Die [X.] habe aber beide Erklärungen des [X.] ohne Rechtsgrund erlangt, wes-halb diese der Kondiktion nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB unterlägen. Ein Schuldgrund für die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des [X.] könne nicht darin gesehen werden, dass der Kläger ein in der notariellen Urkunde vom 8 - 6 - 4. Dezember 1998 enthaltenes Angebot hierzu angenommen habe. Eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung stelle keinen Vertrag, kein einseitiges Rechtsgeschäft und keine Willenserklärung, sondern lediglich eine prozessuale Erklärung dar, die die Beklagte nur habe beanspruchen können, wenn eine rechtliche Verpflichtung des [X.] hierzu bestanden habe. Eine Vereinbarung der Parteien, der eine solche Verpflichtung entnommen werden könne, liege jedoch nicht vor. Sie könne auch nicht aus der banküblichen Praxis hergeleitet werden, dass sich mit dem [X.] identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen hätten. Hierzu bedürfe es stets einer Vereinbarung im Einzelfall. Eine solche sei weder im Darlehensvertrag der Parteien noch im Kaufvertrag enthalten gewesen. Auch in der Annahme des Kaufvertragsangebotes durch den Kläger einschließlich der darin enthaltenen Bevollmächtigung der [X.] liege kein rechtsgeschäftliches Angebot an die Beklagte, eine Verpflichtung zu einer Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung über-nehmen zu wollen. Eine solche Verpflichtung beinhalte auch die notarielle Ur-kunde vom 4. Dezember 1998 nicht. Fehle es jedoch an einer Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Abgabe der dem Darlehensgeber durch die [X.] eingeräumten Sicherheit, sei diese nach § 812 BGB zu-rückzugewähren. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem entschei-denden Punkt nicht stand. 9 - 7 - 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die vom Kläger mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages erteilte Vollmacht zur Abgabe einer persönlichen Vollstreckungsunterwerfungserklärung nicht ge-gen das [X.] verstößt, da sie nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich auf die Sicherheitenbestellung und reine Vollzugshandlungen des Grundstückserwerbs beschränkt ([X.], [X.], 223, [X.]. 15; 177, 345, [X.]. 30; Urteile vom 10. Oktober 2006 - [X.] ZR 265/05, [X.], 108, [X.]. 20 und vom 11. November 2008 - [X.] ZR 468/07, [X.], 2359, [X.]. 35). 10 Hieran ändert - entgegen der Rechtsansicht der Revisionserwiderung - auch der Umstand nichts, dass die Notariatssekretärin im Rahmen der [X.] einer Vielzahl von Erwerbsvorgängen auch von anderen Käufern mit gleichartigen Vollmachten ausgestattet wurde. In allen Fällen ging der Umfang ihrer Bevollmächtigung nicht über die für die grundbuchrechtliche Abwicklung des konkreten [X.] erforderlichen Erklärungen hinaus. Ein um-fassender rechtlicher Beratungsbedarf entstand durch die Mehrzahl gleichgela-gerter Fälle nicht. 11 2. Soweit das Berufungsgericht jedoch angenommen hat, dem Kläger stehe das Recht zu, das vollstreckbare Schuldversprechen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzufordern, hält dies rechtlicher Überprüfung nicht stand. 12 Dabei kann dahinstehen, ob der Darlehensvertrag oder der Kaufvertrag eine Vereinbarung enthalten, durch die der Kläger rechtlich verpflichtet wird, eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung zugunsten der [X.] zu erklären. 13 - 8 - 14 Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Frage, ob der [X.] ein Anspruch auf Bestellung der Sicherheit zustand, kommt es nicht an. Entscheidend ist vielmehr die vor dem Urteil des erkennenden [X.]s vom 22. Juli 2008 umstrittene Frage, ob in Fällen, in de-nen dem Darlehensgeber kein Anspruch auf Bestellung einer Sicherheit zu-steht, der Darlehensnehmer eine gleichwohl von ihm bestellte Sicherheit nach §§ 812, 813 BGB zurückverlangen kann, da die Kreditgeberin diese rechts-grundlos bzw. mit einer dauernden Einrede behaftet erhalten habe. Diese Frage hat der [X.] nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juli 2008 ([X.], 345, [X.]. 13 ff.) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffas-sung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls für den Fall eines eine wirksa-me Darlehensverbindlichkeit sichernden abstrakten Schuldversprechens mit Vollstreckungsunterwerfung dahin entschieden, dass dem Darlehensnehmer in diesem Fall kein [X.] zusteht. Ein solcher Rückgewähran-spruch scheidet in diesem Fall schon deshalb aus, weil das abstrakte Schuld-versprechen (§ 780 BGB) in Verbindung mit der Vollstreckungsunterwerfung des Darlehensnehmers seinerseits mit Rechtsgrund eine wirksame Verbindlich-keit aus dem Verbraucherkreditvertrag sichert. Personalsicherheiten wie das hier abgegebene vollstreckbare Schuldversprechen tragen ihren Rechtsgrund in sich selbst ([X.]surteile vom 15. März 2005 - [X.] ZR 135/04, [X.], 828, 831, vom 17. Oktober 2006 - [X.] ZR 19/05, [X.], 62, [X.]. 18 und vom 26. Juni 2007 - [X.] ZR 287/05, [X.], 1648, [X.]. 26). Dies bedeutet, es [X.] ein [X.], solange die gesicherte Darlehensverbindlichkeit [X.]. Ein nicht im Darlehensvertrag angegebenes vollstreckbares Schuldver-sprechen ist deshalb - wenn es wie hier eine bestehende Verbindlichkeit si-chert - nicht kondizierbar ([X.], [X.], 345, [X.]. 21 ff. m.w.[X.]). - 9 - Diese Rechtsprechung ist auch im Streitfall anwendbar. Auch hier hat der Kläger ein abstraktes Schuldversprechen mit Vollstreckungsunterwerfung ab-gegeben. Dieses sichert auch eine wirksame Verbindlichkeit, nämlich den [X.] der [X.] aus dem [X.]s- und Bausparvertrag vom 17. November 1998. 15 II[X.] Das Berufungsurteil und das ihm zugrunde liegende Urteil des Land-gerichts sind demnach aufzuheben bzw. abzuändern und die Klage abzuwei-sen. Der [X.] kann in der Sache gem. § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden, 16 - 10 - da die Aufhebung des Berufungsurteils wegen einer Rechtsverletzung bei An-wendung des Gesetzes auf dem vom Berufungsgericht ausreichend festgestell-ten Sachverhalt beruht, danach die Sache zur Endentscheidung reif ist und wei-tere, dem entgegenstehende Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind. [X.] Joeres [X.]
Ellenberger [X.]: LG [X.], Entscheidung vom 26.10.2006 - 21 O 219/06 - KG [X.], Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 U 37/06 -
Meta
17.03.2009
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2009, Az. XI ZR 124/08 (REWIS RS 2009, 4495)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4495
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