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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. März 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
I.
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 [X.] 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit [X.] nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom [X.] zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des [X.] abgelehnt (1 [X.] 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).
Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des [X.] die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).
Berg [X.]
Meta
03.05.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. StB 22/23 (REWIS RS 2023, 2679)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2679
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
StB 18 - 19/23, StB 18/23, StB 19/23 (Bundesgerichtshof)
Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen
Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde
Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei …
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