Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. StB 22/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 2679

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 1. März 2023 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschuldigte befindet sich aufgrund Haftbefehls des [X.] des [X.] vom 5. Dezember 2022 in Untersuchungshaft. Dieser hat durch Beschluss vom 16. Februar 2023 (1 [X.] 317/23) den Vollzug der Untersuchungshaft geregelt und insoweit [X.] nach § 119 Abs. 1 StPO getroffen. Den Antrag des Beschuldigten, ihm die Nutzung eines Schreibprogramms auf dem vom [X.] zur Verfügung gestellten Leselaptop zu gestatten, hat der Ermittlungsrichter des [X.] abgelehnt (1 [X.] 358/23). Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Entscheidung beeinträchtige ihn in seinem Recht auf effektive Verteidigung; daneben erhebt er Bedenken gegen die Erforderlichkeit der Beschränkung.

II.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des [X.] des [X.] nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., [X.]St 29, 13).

3

Die „Verhaftung“ betrifft die Entscheidung des [X.] indes nur, wenn damit unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist. Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des [X.] die - wie hier - dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach § 119 Abs. 1 StPO auferlegt werden und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken ([X.], Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, aaO, Rn. 4; vom 12. Januar 2012 - StB 19/11, [X.]R StPO § 304 Abs. 5 Verhaftung 5 Rn. 4).

Berg                    [X.]

Meta

StB 22/23

03.05.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2023, Az. StB 22/23 (REWIS RS 2023, 2679)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2679

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 54/23 (Bundesgerichtshof)


StB 18 - 19/23, StB 18/23, StB 19/23 (Bundesgerichtshof)


StB 19/11 (Bundesgerichtshof)

Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen


StB 24/17 (Bundesgerichtshof)

Verfügung des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs: Zulässigkeit einer Beschwerde


StB 33/20 (Bundesgerichtshof)

Haftstatut des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshof: Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Trennscheibenregelung während der Corona-Pandemie bei …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.