Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. StB 19/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 10189

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
_____________
StB 19/11
vom
12. Januar 2012
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] sowie des Beschwerdeführers am 12.
Januar 2012 gemäß §
304 Abs. 5 [X.] beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des [X.] vom 12.
Dezember 2011 (3 [X.] 131/11) wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Der Beschuldigte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Ermitt-lungsrichters des [X.] vom 8.
Dezember 2011 in Untersu-chungshaft. Mit Beschluss vom 12.
Dezember 2011 (3 [X.] 131/11) hat dieser gemäß §

119 Abs.
1 [X.] Regelungen für den Vollzug der Untersuchungshaft getroffen und im Hinblick auf den Haftgrund der Fluchtgefahr unter anderem angeordnet, dass Besuche der Genehmigung bedürften, Telekommunikation des Beschuldigten genehmigt werden müsse und zu überwachen sei, ein-
so-wie ausgehende Schreiben inhaltlich zu überwachen seien, die [X.] bezüglich der [X.] dem für die Justizvollzugsanstalt zuständigen Amtsgericht übertragen werde, eine gemeinsame Unterbringung nicht zulässig sei, die Übergabe von Gegenständen der Genehmigung des Richters bedürfe, Verlegungen richterlich genehmigt werden müssten und der Beschuldigte bei Aus-
sowie Vorführungen zu fesseln sei. Hiergegen wendet sich die [X.]
-
3
-
de des Beschuldigten mit der Begründung, dass keine Fluchtgefahr bestehe, er den erhobenen Tatvorwurf zurückweise und die auferlegten Beschränkungen gegen die Unschuldsvermutung verstießen. Der Ermittlungsrichter hat der Be-schwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorge-legt.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
a) Nach §
304 Abs.
5 [X.] ist eine Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des [X.] nur zulässig, wenn sie die Verhaf-tung, einstweilige Unterbringung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in §
101 Abs.
1 [X.] bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter "Verfügungen"
in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 1979 -
StB 26/79 u.a., [X.]St
29, 13; [X.], [X.], 54.
Aufl., §
304
Rn.
19). Die vom Beschwerdeführer beanstandeten Anordnungen unterfallen nicht den beschwerdefähigen Maßnahmen.
Insbesondere haben sie nicht die Verhaftung als solche
zum Gegen-stand; denn diese betreffen nur diejenigen Beschlüsse, mit denen unmittelbar entschieden wird, ob der Beschuldigte in Haft zu nehmen oder zu halten ist ([X.], Beschluss vom 28.
Januar 1976 -
StB 1/76, [X.]St
26, 270, 271; vgl. auch [X.], [X.], 54.
Aufl., §
304 Rn.
13). Nicht mit der Beschwerde angreifbar sind dagegen Beschränkungen durch den Ermittlungsrichter des [X.], die -
wie hier -
dem Untersuchungsgefangenen im Hinblick auf den Zweck der Untersuchungshaft nach §
119 Abs.
1 [X.] auferlegt wer-den und die sich lediglich auf die Art und Weise des Vollzugs erstrecken (vgl. [X.] aaO; BT-Drucks.
16/11644 S.
30). Hieran hat sich durch die Neufassung 2
3
4
-
4
-
des §
119 [X.] durch das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 29.
Juli 2009 ([X.]
I S.
2274
ff.) nichts geändert.
b) Die Beschwerde des Beschuldigten hat lediglich die den Vollzug der Untersuchungshaft regelnden Anordnungen zum Gegenstand, nicht die Anord-nung der Untersuchungshaft als solcher. Dies folgt bereits aus der
Beschwer-deschrift des Verteidigers, die sich ausdrücklich gegen den "ergangenen [X.] zum Vollzug der Untersuchungshaft vom 12.12.2011"
wendet. Auch wenn im Rahmen der Begründung die Voraussetzungen der Haft in Zweifel [X.] werden, ergibt sich aus dem Schriftsatz vom 10.
Januar 2012 und der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerde nicht auf die Aufhebung des Haftbe-fehls, sondern darauf abzielt, dass der Beschuldigte "wie jeder durchschnittli-che Untersuchungshäftling anzusehen"
sei. Dies ist aber, wie dargelegt, kein statthafter Beschwerdegegenstand.
2. Im Hinblick auf die Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Eine Sachprüfung wäre dem Senat selbst in dem Fall nicht möglich, dass die Beschwerde als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] umgedeutet werden könnte.
§
119 Abs.
5 Satz
1 [X.] eröffnet den Antrag auf gerichtliche Entschei-dung gegen Anordnungen nach §
119 Abs.
1 [X.], soweit nicht das Rechtsmit-tel der Beschwerde statthaft ist. Bereits nach dem Gesetzeswortlaut soll damit nicht ein von der nächsten Instanz zu [X.] neues Rechtsmittel ein-geführt, sondern die Möglichkeit gegeben werden, eine weitere Überprüfung durch das nach §
126 [X.] zuständige Gericht zu veranlassen. Dies entspricht
auch der Intention des Gesetzgebers, der sicherstellen wollte, dass [X.] im Falle fehlender Beschwerdemöglichkeit nicht auf eine von Amts wegen zu 5
6
7
8
-
5
-
veranlassende Aufhebung einer Beschränkung angewiesen sind, sondern [X.] auch selbst initiieren können (BT-Drucks.
16/11644 S.
30).
Die Zuständigkeit des Gerichts, das über den Antrag zu entscheiden hat, folgt aus §
126 [X.] (BT-Drucks. aaO; ebenso [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, §
119 Rn.
20; [X.], [X.], §
119 Rn.
49 [Stand: Januar 2010]). Damit ist regelmäßig das Gericht zuständig, das auch berechtigt ist, dem Inhaftierten Beschränkungen aufzuerlegen. Mithin kommt dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung kein Devolutiveffekt zu, der zur Nachprüfung durch ein Gericht höherer Ordnung führt (teils aA ohne nähere Begründung Graf/[X.], [X.], 2010, §
119 Rn.
51, wonach über Anträge gegen [X.] der Oberlandesgerichte und des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichts-hof der [X.] zu entscheiden habe). Da in Fallgestaltungen wie der vorliegenden über den Antrag [X.] wie über die Ausgangsent-scheidung zu befinden hat, besteht eine gewisse Parallele zur Gegenvorstel-lung (vgl. [X.] aaO Rn.
48).
Über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung müsste daher gemäß §
126
Abs.
1 Satz
1 [X.] der Ermittlungsrichter des [X.] ent-scheiden, weil eine Anklage noch nicht erhoben ist. Eine Prüfung der vorge-brachten sachlichen Beanstandungen durch den Senat scheidet aus.
[X.]von Lienen Mayer

9
10

Meta

StB 19/11

12.01.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. StB 19/11 (REWIS RS 2012, 10189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10189

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

StB 19/11 (Bundesgerichtshof)

Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Ermittlungsrichters beim BGH über Beschränkungen für einen Untersuchungsgefangenen


4 BGs 156/17 (Bundesgerichtshof)


StB 24/17 (Bundesgerichtshof)


4 BGs 156/17 (Bundesgerichtshof)

Untersuchungshaft: Rechtsschutz gegen Anordnungen betreffend Beschränkungen in der Kommunikation eines Beschuldigten mit seinem Verteidiger


StB 54/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.