Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZB 282/12

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 6001

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 282/12

vom

8. Mai 2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 120 Abs. 4, 127 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und 2
Der Staatskasse steht gemäß §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO im [X.]sverfahren ein Beschwerderecht auch gegen Entschei-dungen nach §
120 Abs.
4 ZPO zu, durch die eine Änderung der zuvor ratenfrei be-willigten Prozesskostenhilfe durch Anordnung von Zahlungen abgelehnt wird.

[X.], Beschluss vom 8. Mai 2013 -
XII [X.] 282/12 -
OLG Frankfurt am Main

AG [X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 8.
Mai 2013 durch den Vorsitzenden
[X.] Dose, die [X.]in Dr.
Vézina und die [X.] Dr.
Klinkhammer, Dr.
Günter und Dr.
Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten wird der Be-schluss des 6.
Senats für Familiensachen in [X.] des [X.] vom 22.
Februar 2012 aufgeho-ben.
Die Sache wird zur erneuten
Behandlung und
Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe:
I.
Die Staatskasse wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde in einem Prozesskostenhilfeverfahren.
Das [X.] hat der Antragstellerin für das Scheidungsver-bundverfahren mit Beschluss vom 11.
Juli 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Im Rahmen einer späteren Überprüfung der persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse der Antragstellerin hat das Amtsgericht
Familiengericht

mit Beschluss vom 23.
Februar 2011 davon abgesehen, die Nachzahlung der bisher gestundeten Gerichts-
und Anwaltskosten anzuordnen. Auf die Be-1
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-
3
-
schwerde der Staatskasse hat das Amtsgericht den Beschluss aufgehoben und die Nachzahlung aller fälligen Kosten ab 1.
August 2011 angeordnet.

Das [X.] hat
diesen Beschluss
auf die sofortige Be-schwerde der Antragstellerin aufgehoben. Hiergegen wendet sich die Staats-kasse mit ihrer vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie eine Wiederherstellung des die Nachzahlung anordnenden Beschlusses des Amtsgerichts begehrt.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.
Für das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit in der Hauptsache
vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (Senatsurteil [X.]Z 184, 13
=
FamRZ 2010, 357 Rn.
7 und Senatsbeschluss vom 9.
Juni 2010

XII
[X.]
55/08

VersR 2011, 1028 Rn.
5) und das auf das Prozesskostenhilfe-verfahren anwendbare Recht dem folgt.
1. Die Beschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen
hat (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und es um Fragen des Verfah-rens der Prozesskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8.
Dezember 2010

XII
[X.]
38/09

FamRZ 2011, 463 Rn.
8 und vom 18.
Juli 2007

XII
ZA
11/07
mRZ 2007, 1720, 1721). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
a) Das [X.] ist der Ansicht, die sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen den die Nachzahlung ablehnenden ersten Beschluss des 4
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4
-
Amtsgerichts sei bereits unzulässig gewesen, weil der Staatskasse gegen die Ablehnung einer Nachzahlungsanordnung gemäß §
120 Abs.
4 ZPO kein eige-nes Beschwerderecht zustehe. Die in §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO geregel-te Beschwerdebefugnis der Staatskasse beziehe sich nur auf die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe, nicht aber auf die Entscheidung darüber, ob eine nachträgliche Änderung der zu leistenden Zahlungen aufgrund wesentlicher Änderungen der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persön-lichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geboten sei. Das folge aus der Geset-zesbegründung des [X.] von 1986, durch das u.a. das Abänderungsverfahren nach §
120 Abs.
4 ZPO und das Beschwerderecht der Staatskasse für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung ohne Zahlungs-anordnung in §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO eingeführt worden seien. Zweck der Einführung des Beschwerderechts der Staatskasse sei gewesen, eine zu häufige ungerechtfertigte "[X.]"
zu verhindern. Der Gesetzes-begründung lasse sich jedoch an keiner Stelle ein Hinweis darauf entnehmen, dass das Beschwerderecht auch das spätere Abänderungsverfahren betreffen solle. Wenn der Gesetzgeber die Gerichte durch das Beschwerderecht der Staatskasse anhalten wolle, die "[X.]"
sorgfältiger als bis zum damaligen Zeitpunkt geschehen zu überprüfen, dann mache es nicht ohne [X.] Sinn, diesen Gedanken auch auf die Ablehnung einer Nachzahlungsan-ordnung zu übertragen, da in diesen Verfahren schon eine wiederholte Prüfung stattgefunden habe und gerade nicht die Gefahr eines [X.].
b) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Nach §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO findet gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn we-der Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt 10
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worden sind. Dabei kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Das Gericht kann gemäß §
120 Abs.
4 ZPO die mit der [X.]bewilligung getroffene Entscheidung darüber, ob die [X.] nicht oder nur teilweise in der Lage ist, Raten zu zahlen (§§
114 Satz
1, 120 Abs.
1 ZPO), ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
aa) In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Staatskasse gegen die Ablehnung einer erstmaligen Anordnung von Zahlungen gemäß §
120 Abs.
4 ZPO bei zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe oder gegen die Aufhebung einer zuvor angeordneten Zahlungspflicht ein Beschwerderecht gemäß §
127 Abs.
3 ZPO zusteht.
(1) Teilweise wird ein solches Beschwerderecht verneint ([X.], 1326
f.; [X.] OLGR 1994, 239; Musielak/[X.] 9.
Aufl. §
127 Rn.
9; [X.]/[X.]/[X.]/Hartmann ZPO 71.
Aufl. §
127 Rn.
24). Zur Begründung wird darauf abgestellt, die Voraussetzungen der Ausnahmebestimmung des §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO lägen bei einer Entscheidung nach §
120 Abs.
4 ZPO nicht vor. Die Entscheidung, mit der eine Änderung angeordnet oder abgelehnt werde, enthalte keine Prozesskostenhil-febewilligung und bestätige auch nicht etwa die bereits bewilligte [X.], weil sie sich nicht mit den Bewilligungsvoraussetzungen befasse, son-dern lediglich überprüfe, ob die Voraussetzungen für eine Abänderung der [X.] Entscheidung über die Ratenfreiheit wegen geänderter persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der [X.] (§
120 Abs.
4 ZPO) vorlägen. Diese Neuentscheidung, für die im Unterschied zu der [X.] nicht der [X.], sondern der Rechtspfleger zuständig sei, unterscheide sich somit nach Voraussetzung und Inhalt eindeutig von der Erst-
12
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-
6
-
entscheidung. Aus den Gesetzesmaterialien zum Kostenrechtsänderungsge-setz von 1986, durch das §
120 Abs.
4 ZPO und das Beschwerderecht der
Staatskasse in §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 ZPO für den Fall der [X.]bewilligung ohne Zahlungsanordnung eingeführt worden sei, ergebe sich, dass der Staatskasse nur in diesem engen Ausnahmefall eine Beschwer-demöglichkeit zustehen solle. Hätte
der Gesetzgeber für alle Betroffenen des Abänderungsverfahrens nach §
120 Abs.
4 ZPO ein Rechtsmittel eröffnen [X.], hätte es angesichts der Rechtsentwicklung einer entsprechenden Regelung bedurft.
(2) Nach anderer Ansicht erstreckt sich das in §
127
Abs.
2 Satz 1,
Abs.
3 ZPO geregelte Beschwerderecht der Staatskasse auch auf Entschei-dungen, durch die im Abänderungsverfahren nach §
120 Abs.
4 ZPO die [X.] aufgehoben oder bei zuvor ratenfrei bewilligter Prozesskostenhilfe Ratenzahlungen abgelehnt werden ([X.] Rpfleger 1994, 218 f.; OLG Nürnberg Rpfleger 1995, 465 f.; OLG Schleswig OLGR
1999, 254; [X.] FamRZ 2007, 296; [X.] LAGE § 127 ZPO Nr.
15; [X.]/[X.] 4.
Aufl. §
127 Rn.
27; [X.]/Jonas/Bork ZPO 22.
Aufl. §
127 Rn.
10; [X.]/[X.] ZPO 29.
Aufl. §
127 Rn.
16
a, 24; [X.]/Pukall ZPO 5.
Aufl. §
127 Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.]/Dürbeck Prozess-
und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe 6.
Aufl. Rn.
876; Schoreit/Groß
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskosten-hilfe 11.
Aufl. §
127 ZPO Rn.
35; [X.] FPR 2002, 500).
Zur Begründung wird auf die Stellung des §
127 Abs.
3 ZPO im Gesetz und seinen Zweck verwiesen. Die Vorschrift betreffe alle Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren und damit auch die Entscheidung, die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung aufrechtzuerhalten und keine Ratenzahlung an-zuordnen. Der Gesetzgeber habe das Beschwerderecht der Staatskasse gegen 14
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die Bewilligung von Prozesskosten ohne Raten
eingeführt, nachdem in der [X.] durchgeführte Untersuchungen ergeben hätten, dass in einem Teil der Be-willigungsverfahren bei gründlicher Ermittlung der wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlungen angeordnet worden wären, statt Prozesskostenhilfe zum "[X.]"
zu bewilligen. Durch die Einführung des Beschwerderechts der [X.] habe sichergestellt werden sollen, dass die Haushaltsmittel nur zugunsten der wirklich bedürftigen Rechtsuchenden eingesetzt würden (BT-Drucks. 10/6400 S.
48). Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass die Staatskasse ge-gen die Bewilligung oder Aufrechterhaltung von Prozesskostenhilfe zum "Nullta-rif"
vorgehen könne.
Einer solchen Auslegung von §
127 Abs.
3 Satz
1 ZPO stehe auch nicht dessen Wortlaut entgegen. Vielmehr umfasse die ratenfreie "Bewilligung von Prozesskostenhilfe"
im Sinne von §
127 Abs.
3 Satz
1 ZPO auch die bei [X.] Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse angezeigte erneute Über-prüfung der angeordneten Ratenfreiheit.
bb) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.
§
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO sind dahin auszulegen, dass der Staats-kasse ein Beschwerderecht gegen solche Entscheidungen im [X.] zusteht, die nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] dazu führen, dass Prozesskostenhilfe ohne die Festset-zung von Monatsraten oder aus dem Vermögen zu zahlender Beträge bewilligt wird.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt gemäß §
114 Satz
1 ZPO voraus, dass eine [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen [X.] die Kosten der Prozessführung nicht oder nur in Raten aufbringen kann 16
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und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung hinrei-chende Erfolgsaussicht hat und nicht mutwillig ist.
(1) Nach dem Wortlaut von §
127 Abs.
3 Satz
1 und Satz
2 ZPO ist das Beschwerderecht der Staatskasse gegenständlich beschränkt auf eine [X.] ohne Anordnung einer Ratenzahlung und inhaltlich darauf, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis-sen Zahlungen zu leisten hat. Die Staatskasse kann ihre Beschwerde somit nicht darauf stützen, dass ihrer Ansicht nach die Rechtsverfolgung keine hinrei-chende Aussicht auf Erfolg hat oder mutwillig ist. Vielmehr kann sie
eine Über-prüfung der [X.] nur erreichen,
soweit das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die [X.] nach ihren persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann
(Senatsbeschlüsse
vom 26.
September 2012

XII [X.] 664/10

FamRZ 2013, 213 Rn.
5 und vom 19.
September 2012

XII [X.] 587/11

FamRZ 2013, 123 Rn.
10; [X.]Z 119, 372
=
NJW 1993,
135, 136).
Das Beschwerderecht der Staatskasse ist danach nicht auf die erstmali-ge [X.] beschränkt, sondern erstreckt sich auf
alle Entscheidungen des Gerichts im Prozesskostenhilfeverfahren, die von einem Unvermögen der [X.], die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ausge-hen und deshalb eine ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligen.
Eine solche Entscheidung stellt
auch
der hier gemäß §
120 Abs.
4 ZPO ergangene angefochtene Beschluss dar, der eine Änderung der zuvor ratenfrei bewilligten Prozesskostenhilfe und damit die Anordnung von Zahlungen ab-lehnt. Dieser Beschluss ist aufgrund der Änderung der persönlichen und wirt-schaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin nach einer erneuten Prüfung, ob 20
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die Voraussetzungen für die Anordnung von Zahlungen auf die Prozesskosten nunmehr vorliegen, ergangen.
(2) Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des mit §
127 Abs.
3 ZPO eingeführten Beschwerderechts der Staatskasse, nämlich sicherzustellen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der [X.] gründlich ermittelt und Haus-haltsmittel nur zugunsten der wirklich bedürftigen Rechtsuchenden eingesetzt werden (BT-Drucks.
10/6400 S.
42, 48 und 10/3054 S.
50, 51). Dieser Zweck wird nur erreicht, wenn alle Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren, in denen das Gericht aufgrund einer Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu dem Ergebnis gelangt, dass Prozesskostenhilfe ohne [X.] bewilligt wird, von der Staatskasse mit der Beschwerde angegriffen werden können. Stünde, wie die Gegenansicht meint, der Staatskasse lediglich gegen die erstmalige Prozesskostenhilfebewilligung ein Beschwerderecht zu, könnte auch eine zunächst mit Raten später aber wegen veränderter [X.] Verhältnisse gemäß §
120 Abs.
4 ZPO ratenfrei bewilligte [X.] nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden.
Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Zweck des Beschwerderechts der Staatskasse, eine sorgfältigere Überprüfung der "[X.]en"
zu erreichen, rechtfertige kein Beschwerderecht gegen die Ablehnung einer Nach-zahlungsanordnung, weil in diesen
Verfahren schon eine wiederholte Prüfung stattgefunden habe und gerade nicht die Gefahr eines [X.], überzeugt nicht.
Denn eine Änderung der Entscheidung über die zu [X.] Zahlungen gemäß §
120 Abs.
4 ZPO findet nur statt, wenn
sich die per-sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. In [X.] sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu auf eine Zahlungspflicht zu überprüfen.
23
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(3) Auch die Rechtsentwicklung spricht nicht gegen diese Auslegung von §
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO.
Nach den bis Ende 1980 geltenden Vorschriften über das Armenrecht war der Beschluss, durch den das Armenrecht bewilligt wurde, unanfechtbar (§
127 Satz
1 ZPO i.d.[X.] vom 30.
Juni 1965). Lediglich der Beschluss, durch den die [X.], sobald sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts dazu imstande war, zur Nachzahlung der Beträge [X.] wurde (§
125 ZPO i.d.[X.] vom 30.
Juni 1965), konnte von der Staats-kasse oder dem beigeordneten Rechtsanwalt mit der Beschwerde
angefochten werden (§
127 Satz
2 ZPO i.d.[X.] vom 1.
Januar 1964).
Mit dem zum 1.
Januar 1981 in [X.] getretenen Gesetz über die Pro-zesskostenhilfe wurde die Unanfechtbarkeit der Armenrechtsbewilligung auch für
die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beibehalten (§
127 Abs.
2 Satz
1 ZPO i.d.[X.] vom 13.
Juni 1980). Die Nachzahlungspflicht der [X.] bei Verbes-serung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse wurde ersatzlos gestrichen.
Durch das zum 1.
Januar 1987 in [X.] getretene Kostenrechtsände-rungsgesetz vom 9.
Dezember 1986 wurde mit §
120 Abs.
4 ZPO die Nachzah-lungspflicht bei Veränderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden per-sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wieder eingeführt
(BGBl.
I S.
2326,
2338). Zugleich
wurde das beschränkte Beschwerderecht der Staatskasse ge-gen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß §
127 Abs.
2 Satz
1, Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO in der noch heute geltenden Fassung eingeführt.
Diese Entwicklung spricht

entgegen
der abweichenden Meinung

nicht dafür, dass der Gesetzgeber ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen [X.], die zu einer ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung füh-ren, nicht zulassen wollte. Vielmehr konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, 25
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dass das mit §
127 Abs.
3 Satz
1 und 2 ZPO neu eingeführte Beschwerderecht der Staatskasse gegen eine ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung auch die nachfolgenden Entscheidungen gemäß §
120 Abs.
4 ZPO erfasst, durch die nach neuer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die zuvor ratenfrei bewilligte Prozesskostenhilfe aufrechterhalten oder die zunächst angeordnete Ratenzahlung später aufgehoben wird.
c) Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, weil das [X.] keine Feststellungen
dazu getroffen hat, ob gemäß §
120 Abs.
4 ZPO Zah-lungen festzusetzen sind. Sie ist deshalb gemäß §
577 Abs.
4 Satz
1 ZPO an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Dose

Vézina

Klinkhammer

Günter

Botur
Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 22.06.2011 -
59 [X.]/05 PKH 1 -

OLG Frankfurt in [X.], Entscheidung vom 22.02.2012 -
6 [X.]/11 -

30

Meta

XII ZB 282/12

08.05.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2013, Az. XII ZB 282/12 (REWIS RS 2013, 6001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6001

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZB 282/12

XII ZB 664/10

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