Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 23/15

2. Senat | REWIS RS 2016, 12296

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Gegenstand

"Gesundheitszustand" als Beweisgegenstand; Stellung von Amtsarzt und gerichtlichem Sachverständigen


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

1. Der 1954 geborene Kläger steht als [X.] ([X.]esoldungsgruppe [X.]) im Dienste des [X.]eklagten. Seit einer gescheiterten Wiedereingliederungsmaßnahme nach längerer Erkrankung im [X.] ist er durchgängig dienstunfähig erkrankt. Der mehrfachen polizeiärztlichen Empfehlung einer stationären psychiatrischen [X.]ehandlung widersetzte sich der Kläger. Im April 2009 teilte der [X.]eklagte dem Kläger mit, dass Zweifel an seiner [X.]olizeidienstfähigkeit und an seiner allgemeinen Dienstfähigkeit bestünden. Er beabsichtige daher, ein [X.]olizeidienstunfähigkeitsverfahren einzuleiten, in dessen Rahmen eine Vorstellung beim polizeiärztlichen Dienst notwendig sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Auch gegen eine weitere Aufforderung, einen Untersuchungstermin beim polizeiärztlichen Dienst wahrzunehmen, erhob der Kläger Widerspruch und erschien nicht zu dem Termin. Im September 2009 versetzte der [X.]eklagte den Kläger in den Ruhestand wegen [X.]olizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit. Zur [X.]egründung stützte er sich auf § 444 Z[X.]O. Widerspruch, Klage und [X.]erufung hiergegen blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur [X.]egründung unter anderem ausgeführt, dass die dauernde Dienstunfähigkeit nicht auf § 444 Z[X.]O zu stützen sei, weil die an den Kläger gerichteten [X.] rechtswidrig gewesen seien. Aufgrund des Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehe jedoch fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides dauernd dienstunfähig gewesen sei.

3

2. Die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor. Die insgesamt drei [X.], mit denen er jeweils geltend macht, das [X.]erufungsgericht habe beweisrechtliche Vorschriften fehlerhaft gehandhabt und dadurch seine Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO missachtet, greifen nicht durch.

4

a) Es war zunächst nicht fehlerhaft, den [X.]eweisantrag, "[X.] zu dem Gesundheitszustand des [X.] zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt als Zeuge zu vernehmen", abzulehnen.

5

[X.] hat grundsätzlich nur hinreichend substanziierten [X.]eweisanträgen nachzugehen. Die gebotene Substanziierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten [X.]eweismittels und der [X.]ehauptung einer bestimmten Tatsache, die das [X.]eweisthema bezeichnet. Das [X.] verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom [X.]eteiligten mit einem gewissen Maß an [X.]estimmtheit als wahr und mit dem angegebenen [X.]eweismittel beweisbar behauptet wird ([X.]VerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 A 9.07 - juris Rn. 41 ; [X.]eschluss vom 23. Dezember 2015 - 2 [X.] 40.14 - juris Rn. 49). Nur so ist es dem [X.] möglich, die Erheblichkeit der behaupteten Tatsache für die Entscheidung des Rechtsstreits zu überprüfen.

6

Zu Recht ist das [X.]erufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.]eweisantrag diesen Anforderungen nicht genügt. Mit dem [X.]egriff "Gesundheitszustand" wird keine konkrete Tatsache benannt, die dem [X.]eweise zugänglich ist und deren Wahrheitsgehalt vom Gericht überprüft werden kann. Der Gesundheitszustand des [X.] kann nicht wahr oder unwahr sein. Eine Substanziierung durch den Kläger fehlt.

7

Eine Konkretisierung der zum [X.]eweise gestellten Tatsache ist auch nicht im konkreten Fall entbehrlich, weil - so wohl die Ansicht des [X.] - diese offensichtlich und für jedermann erkennbar sei. Denn es erschließt sich nicht ohne Weiteres, ob sich der Kläger mit dem [X.]eweisantrag eine konkrete Aussage zu dem Vorliegen oder dem Nichtvorliegen einer bestimmten Krankheit oder ob er eine allgemeine Aussage zu seiner Dienstfähigkeit bzw. - auch das war bis dahin Gegenstand ärztlicher Äußerungen gewesen - zur allgemeinen Erwerbsfähigkeit erhofft hat.

8

Im Übrigen hat der Kläger auf die mit der fehlenden Substanziierung begründete Ablehnung dieses [X.]eweisantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht nicht reagiert. Es wäre ihm aber möglich gewesen, die vom Oberverwaltungsgericht zu Recht vermisste Klarstellung der unter [X.]eweis gestellten Tatsache nachzuholen.

9

Ferner musste sich dem Oberverwaltungsgericht die Vernehmung des Arztes [X.] als Zeugen auch ungeachtet der [X.]ehandlung des [X.]eweisantrags nicht von sich aus aufdrängen.

b) Auch dem [X.]eweisantrag, "ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger zum Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfähig gewesen ist", war nicht nachzugehen.

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den [X.]en die [X.]flicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (vgl. [X.]VerwG, Urteile vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <41> und vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1). Dabei entscheidet das [X.] über die Art der heranzuziehenden [X.]eweismittel und den Umfang der [X.]eweisaufnahme im Rahmen seiner [X.]flicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem [X.]eteiligten angeregt worden ist ([X.]VerwG, Urteil vom 6. Oktober 1987 - 9 [X.] 12.87 - [X.] 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; [X.]eschluss vom 30. Juni 2010 - 2 [X.] - juris Rn. 4). Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein [X.] Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 [X.] 11.96 - [X.]VerwGE 106, 115 <119> und [X.]eschluss vom 11. Februar 2016 - 2 [X.] - juris Rn. 13).

Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein [X.]eteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 [X.] 15.84 - [X.]VerwGE 71, 38 <45>; [X.]eschluss vom 29. Mai 2009 - 2 [X.] - [X.] 235.1 § 58 [X.] Nr. 5 Rn. 7).

Solche Fehler zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

aa) Insbesondere besteht ein Verfahrensfehler im konkreten Fall nicht darin, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eine persönliche Exploration des [X.] wegen dessen Weigerung, sich dieser zu stellen, nicht durchführen konnte und somit sein Gutachten nach Aktenlage erstellte. Auch der Umstand, dass dem Gutachter Angaben zur [X.]iografie sowie zum persönlichen Umfeld des [X.] fehlten, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des Gutachtens.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist eine persönliche [X.]efragung des [X.]eamten im Verfahren der Zurruhesetzung im Regelfall insbesondere dann unabdingbar, wenn psychische Erkrankungen im Raum stehen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn Gegenstand des Gutachtens die [X.]eurteilung eines Krankheitsbildes zu einem länger zurückliegenden Zeitraum ist. Vielfach wird es nicht von vornherein auszuschließen sein, dass die persönliche [X.]efragung auch Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand zu einem früheren Zeitpunkt ermöglicht. Wird das Sachverständigengutachten ohne eine persönliche [X.]efragung des [X.]eamten erstellt, so muss der Sachverständige plausibel begründen, warum er bei der Erstellung seines Gutachtens auf diese verzichten konnte ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 3. Juni 2014 - 2 [X.] 105.12 - [X.] 232.0 § 44 [X.] 2009 Nr. 3 Rn. 43).

Der Gutachter hat durch sein schriftliches Gutachten sowie durch die Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt, warum er im konkreten Einzelfall gleichwohl zu einer verlässlichen Einschätzung der Dienstunfähigkeit des [X.] gelangen konnte. Hierauf durfte sich das Oberverwaltungsgericht zur [X.]egründung seiner Einschätzung der Dienstunfähigkeit des [X.] stützen. So hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass das Defizit seiner Entscheidungsgrundlage, welches durch die Verweigerung einer persönlichen Exploration durch den Kläger sowie durch nicht hinreichende Informationen über die [X.]iografie und das persönliche Umfeld des [X.] entstanden ist, durch besonders gut verwertbare Informationen und Verhaltensbeobachtungen betreffend das berufliche Umfeld des [X.] ausgeglichen worden sei. Nachvollziehbar ist insoweit vor allem, dass der Gutachter dem beruflichen Umfeld des [X.] deswegen einen besonderen Stellenwert eingeräumt hat, weil Gegenstand des Gutachtens gerade die [X.]eurteilung seiner Dienstfähigkeit gewesen ist. Des Weiteren konnte der Gutachter nachvollziehbar erläutern, dass das ihm vorliegende Aktenmaterial den Schluss erlaube, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten [X.]ehördenentscheidung die im Einzelnen im Gutachten näher beschriebenen Kriterien nach der I[X.]D 10 für eine paranoide [X.]ersönlichkeitsstörung und eine zwanghafte [X.]ersönlichkeitsstörung ([X.]) vorlagen und hieraus eine allgemeine Dienstunfähigkeit resultierte. Dabei sah sich der Gutachter mit Einschätzungen des behandelnden Arztes [X.] aus dem [X.] und des [X.] aus dem [X.] betreffend die Dienstfähigkeit des [X.] im Einklang. Der weitere Einwand der [X.]eschwerde, der Gutachter habe keine [X.]eispiele dafür genannt, warum ihm das vorhandene Aktenmaterial genügt hat, verkennt, dass das Oberverwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt hat, dass der Gutachter das ihm vorliegende Material auf 25 Seiten seines Gutachtens ausgewertet hat.

bb) Die von der [X.]eschwerde angeführten Widersprüche zu anderen ärztlichen Einschätzungen bestehen nicht bzw. sind durch den Sachverständigen ausgeräumt worden.

Das Verhältnis zwischen dem vom Gericht bestellten Sachverständigen und dem Gutachter eines Verfahrensbeteiligten bestimmt sich nach den Grundsätzen, die für das Verhältnis von Amtsarzt und behandelndem Arzt gelten. Ebenso wie dem Amtsarzt und einem von ihm hinzugezogenen Facharzt kommt dem gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich Vorrang zu. Dies hat seinen Grund in ihrer rechtlichen Stellung. Im Gegensatz zu einem [X.]rivatarzt, der womöglich bestrebt ist, das Vertrauen des [X.]atienten zu erhalten, nehmen sowohl Amtsarzt als auch gerichtlicher Sachverständiger die [X.]eurteilung nach ihrer Aufgabenstellung unbefangen und unabhängig vor. Sie stehen [X.]eamten und Dienstherrn gleichermaßen fern. Daher darf sich das Gericht auf ihre medizinischen [X.]eurteilungen stützen, wenn die oben dargestellten Voraussetzungen vorliegen. Erhebt der [X.]rivatarzt dagegen substanziierte Einwendungen, hängt die Verwertbarkeit davon ab, ob der gerichtliche Sachverständige bzw. der Amtsarzt mit fachärztlicher Unterstützung schlüssig und nachvollziehbar darlegen können, aus welchen Gründen sie den Einwendungen nicht folgen ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 31. Oktober 2012 - 2 [X.] 33.12 - NVwZ-RR 2013, 115 Rn. 35).

Solche substanziellen Einwendungen sind hier nicht dargelegt. Die vom Kläger in [X.]ezug genommenen Stellungnahmen und Atteste der ihn behandelnden Ärzte lassen weitgehend schon eine Auseinandersetzung mit dem gerichtlich veranlassten Gutachten vermissen. Insbesondere mangelt es diesen weitgehend an einer argumentativen Auseinandersetzung mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Kläger setzt vielmehr die von den ihn behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen anstelle derjenigen des gerichtlich bestellten Sachverständigen und räumt ihnen - einseitig - den Vorrang ein, ohne die Feststellung des gerichtlichen Gutachtens hinreichend in Zweifel zu ziehen.

Im Einzelnen: Mit [X.]lick auf die psychiatrische Stellungnahme des Dr. med. ([X.]) [X.] vom 29. September 2011, in der dieser eine "absolute Dienstunfähigkeit" verneint und von einer "Restleistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt" ausgeht, ist festzustellen, dass es sich hierbei schon nicht um eine substanziierte Einwendung im geschilderten Sinne handelt. Die knapp eine halbe DIN-A4-Seite umfassende Stellungnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf die Nennung einiger Symptome, die Einschätzung zur Restleistungsfähigkeit sowie die Empfehlung eines Wiedereingliederungsversuchs. Eine durch Fakten belegte [X.]egründung dieser Einschätzung fehlt. Auch auf das ärztliche Attest des [X.] vom 15. Juli 2009 lässt sich keine substanziierte Einwendung gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten stützen, die eine weitere [X.]lausibilisierung erforderlich machte. In diesem Attest beschreibt [X.] ebenfalls einige Symptome. Der Grund "für die eingetretenen depressiven Zustände seien dienstliche [X.]robleme". Seit sechs Monaten befinde sich der Kläger in einer psychischen Ausnahmesituation, die sich in den letzten Wochen noch wesentlich verschlechtert habe. "Derzeit" sei der Kläger absolut dienstunfähig. Einen erklärungsbedürftigen Widerspruch zu dem gerichtlichen Sachverständigengutachten weist dieses Attest nicht auf. Deswegen kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob - so die [X.]eschwerdebegründung - [X.] und/oder der gerichtlich bestellte Sachverständige in seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung die [X.]egriffe der Dienstunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeit in jeder Hinsicht richtig verwendet haben.

Das Sachverständigengutachten wird auch nicht durch den Entlassungsbericht der [X.]sychosomatischen Klinik in [X.]ad [X.]. vom 5. Februar 2013 entkräftet. Zum einen hat der gerichtlich bestellte Sachverständige deutlich gemacht, dass zahlreiche der in diesem [X.]ericht enthaltenen Feststellungen mit seinen eigenen Feststellungen übereinstimmen. Lediglich in der Diagnose halte er den Entlassungsbericht für verharmlosend. Zum anderen bezieht sich der Entlassungsbericht auf einen Klinikaufenthalt im Januar 2013, sodass ihm - ohne weitere Erläuterung - allenfalls eine sehr begrenzte Aussagekraft zum Gesundheitszustand des [X.] im hier relevanten Jahr 2009 zukommen kann.

Ein nicht aufgelöster Widerspruch besteht auch nicht zu der fachärztlichen Stellungnahme des [X.] vom 30. November 2011, die dieser in unmittelbarer Reaktion auf das gerichtliche Sachverständigengutachten vom 19. Juli 2011 erstellt hat. Soweit die [X.]eschwerde einen Widerspruch zwischen der Diagnose des gerichtlich bestellten Sachverständigen und den Feststellungen des [X.] anspricht, genügt das Vorbringen nicht den durch § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO aufgestellten [X.], weil nicht näher erläutert wird, worin dieser Widerspruch bestehen soll. Im Übrigen zeigt auch die Stellungnahme des [X.] solche Widersprüche nicht auf. Er äußert bestenfalls Zweifel an dem im gerichtlichen Sachverständigengutachten gefundenen Ergebnis, indem er etwa formuliert, er halte die dort enthaltene [X.]eschreibung für "nicht glücklich", finde eine Vermutung des Gutachters "spannend" und die Diagnosestellung "sehr mutig". Letzteres betrifft die vom gerichtlich bestellten Gutachter angesprochene psychotische Entwicklung, die auch von ihm nur als Verdacht geäußert und damit nicht als die Annahme der Dienstunfähigkeit tragend dargestellt wird. Auch die [X.]eurteilung der Dienstfähigkeit kann [X.] nur "nicht vollständig nachvollziehen". Eine Negierung der entsprechenden [X.]ewertung ist dieser Formulierung nicht zu entnehmen. Starke [X.]edenken gegen die Einschätzung des [X.] bestehen im Übrigen insoweit, als er "zwanghafte Denkweisen", die hier als [X.]egriff im Rahmen der Untersuchung psychischer Erkrankungen angesprochen werden, als für [X.]olizeibeamte besonders positiv darstellt. Ein Widerspruch seiner Diagnose ("Depressive Reaktion als Anpassungsstörung bei zwanghafter [X.]ersönlichkeitsstruktur") zu der Annahme der Dienstunfähigkeit durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen wird ebenfalls nicht dargelegt.

Mit [X.]lick auf das Gutachten von [X.]rof. Dr. S vom 5. Mai 2003 zeigt die [X.]eschwerde schon keinen Widerspruch zum gerichtlich veranlassten Sachverständigengutachten auf. Die angegriffene Äußerung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Kläger sei wahrscheinlich schon lange vor 2009, nämlich 2004 dienstunfähig erkrankt gewesen, kann durch das ein Jahr zuvor erstellte Gutachten nicht erschüttert werden.

Warum die Annahme einer Dysthimia durch den Facharzt für [X.]sychiatrie H in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2009 die Dienstunfähigkeit des [X.] in Frage stellen soll, legt die [X.]eschwerde ebenfalls nicht dar.

Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Annahme der eingeschränkten Fähigkeit, zwischen Wichtigem und Unwichtigem zu unterscheiden, sowie die Annahme eingeschränkter Team- und Entscheidungsfähigkeit entbehre einer Tatsachengrundlage, genügt sie ebenfalls nicht den [X.]. Sie setzt sich nicht hinreichend mit der Annahme des [X.] [X.], dass die tatsächliche Grundlage sogar besonders intensiv auf 25 Seiten des Gutachtens beschrieben sei.

Schließlich ist auch nicht von mangelnder Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters auszugehen. Eine hinreichende Substanziierung dieser [X.]ehauptung fehlt in der [X.]eschwerde ebenfalls; es sind auch sonst keine dahingehenden Umstände erkennbar.

cc) Selbst wenn von einem Verfahrensfehler auszugehen wäre, weil eine persönliche Untersuchung des [X.] nicht stattfinden konnte, so ist davon auszugehen, dass dieser sich nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat. Denn durch die mehrfache, nicht nachvollziehbar begründete Weigerung des [X.], sich für eine persönliche Untersuchung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Verfügung zu stellen, hätte das Oberverwaltungsgericht zum Nachteil des [X.] dessen Dienstunfähigkeit nach dem Rechtsgedanken der §§ 444 und 446 Z[X.]O ebenfalls annehmen können (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 [X.] 7.11 - [X.] 237.95 § 208 SHL[X.]G Nr. 1 Rn. 14; [X.]eschluss vom 21. Februar 2014 - 2 [X.] 24.12 - [X.] 237.8 § 56 Rh[X.]L[X.]G Nr. 3 Rn. 11).

c) Schließlich musste das Oberverwaltungsgericht dem [X.]eweisantrag, "[X.] ebenfalls als Sachverständigen zu vernehmen zu dem Gesundheitszustand des [X.], wie er sich zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt darstellt", nicht nachgehen. Das Oberverwaltungsgericht hat den [X.]eweisantrag zu Recht abgelehnt; das [X.]erufungsgericht unterliegt insoweit keinem Aufklärungsmangel. Anders als von der [X.]eschwerde vorgetragen, ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]eweisantrag auf die Vernehmung des [X.] als Sachverständigen und nicht als sachverständigen Zeugen abzielte. Das folgt schon aus dem Wortlaut des [X.]eweisantrags, der - von einem Rechtsanwalt formuliert - den [X.]egriff des Sachverständigen verwendet. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Systematik der [X.]eweisanträge. Denn der [X.]eweisantrag zu 1. war ebenfalls auf die Vernehmung eines der den Kläger behandelnden Ärzte gerichtet. Hier ist aber der [X.]egriff "Zeuge" zur [X.]ezeichnung des [X.]eweismittels verwendet worden. Dass in dem gleichzeitig formulierten [X.]eweisantrag zu 3. das [X.]eweismittel als "Sachverständiger" bezeichnet wurde, durfte das Oberverwaltungsgericht somit als bewusste Abweichung verstehen. Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass im Falle der Stattgabe das Oberverwaltungsgericht die [X.]estimmung des konkreten Sachverständigen vorzunehmen hätte. Denn es ist nicht unzulässig, mit dem [X.]eweisantrag eine Empfehlung hinsichtlich des zu vernehmenden Sachverständigen auszusprechen.

[X.]ei diesem zutreffenden Verständnis des [X.]eweisantrags zu 3. durfte das Oberverwaltungsgericht diesen aus den unter b) geschilderten Gründen ablehnen. Zudem wäre der [X.]eweisantrag aus den unter a) geschilderten Gründen als unzulässig abzulehnen gewesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

Meta

2 B 23/15

27.04.2016

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Februar 2015, Az: 6 A 371/12, Urteil

§ 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 98 VwGO, § 132 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 407 ZPO, § 444 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.04.2016, Az. 2 B 23/15 (REWIS RS 2016, 12296)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12296

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