Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 9 VR 2/10

9. Senat | REWIS RS 2010, 3141

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Gegenstand

Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss Bau der Ortsumgehung Freiberg (B 173 und B 101); Interessenabwägung


Gründe

I.

1

Der Antragsteller, ein im [X.] anerkannter Naturschutzverein, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung [X.] im Zuge der [X.] und [X.] Er macht vor allem geltend, die geplante Trassenführung sei mit [X.] Naturschutzrecht unvereinbar, weil das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen von FFH-Gebieten führe und gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße.

II.

2

Der Antrag ist begründet. Das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von [X.] bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens überwiegt das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses.

3

1. Soweit es um den Bau der geplanten Umgehungsstraße auf dem Teilstück östlich des Knotenpunktes 4 bis zum Planfeststellungsende geht, fällt die Interessenabwägung schon deshalb zu Lasten des Antragsgegners aus, weil die Realisierung dieses Teilstücks noch gar nicht ansteht. Nach den Planungen des Antragsgegners ist es Gegenstand eines zweiten Bauabschnitts, dessen Beginn weder für dieses noch für das Folgejahr disponiert ist und für den der Antragsgegner trotz entsprechender gerichtlicher Anfrage keine Angaben zur Finanzierbarkeit gemacht hat. Abweichend vom gesetzlich vorausgesetzten Regelfall fehlt es insoweit mithin an einem aktuellen [X.]. Dies geht zu Lasten des Antragsgegners, da dieser es in der Hand gehabt hätte, die Vollziehung des kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des zweiten Bauabschnitts gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO von Amts wegen behördlich auszusetzen, um die für die Planbetroffenen ansonsten unausweichliche, weil fristgebundene Einleitung eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes entbehrlich zu machen (vgl. Beschlüsse vom 17. September 2001 - BVerwG 4 VR 19.01 - [X.] 310 § 80 VwGO Nr. 66 und vom 7. Juli 2010 - BVerwG 9 VR 1.10 - juris Rn. 2).

4

2. Bezogen auf die Vorhabenteile, die in den vom Anfangspunkt der Planfeststellung bis zum Knotenpunkt 4 einschließlich reichenden ersten Bauabschnitt fallen, überwiegt gleichfalls das Interesse des Antragstellers am Unterbleiben von [X.] bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.

5

Für die Interessenabwägung ist insoweit zunächst zu berücksichtigen, dass der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache offen ist. Auf der Grundlage des Klagevorbringens stellen sich zahlreiche teils schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die den [X.] veranlassten Gebiets- und Artenschutz betreffen. Deren Beantwortung kann mit der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden. Ebenso wenig lässt sich aufgrund summarischer Prüfung verlässlich beurteilen, ob und inwieweit sich eine Klärung dieser Fragen wegen [X.] nach § 17a Nr. 7 Satz 2 [X.] erübrigt. Von den im Klageverfahren geltend gemachten Einwänden des Antragstellers finden manche in seinem Einwendungsschreiben vom 4. Dezember 2008 gar keine Entsprechung, andere sind darin teils nur in sehr allgemeiner Form angesprochen, teils näher ausgeführt. Unter diesen Umständen bedarf im Klageverfahren eingehender Klärung, welche Anforderungen an die Substantiierung und ggf. auch die rechtliche Einordnung von Einwendungen anerkannter Naturschutzvereine in Anbetracht der Verfahrensmodalitäten des § 17a Nr. 3 Satz 1 [X.] i.V.m. § 73 Abs. 4 VwVfG zu stellen sind, inwieweit für die Vielzahl erhobener Einwendungen diesen Anforderungen Genüge getan ist und ob, soweit dies nicht zutreffen sollte, die Planunterlagen eine ausreichende Anstoßwirkung zur Erhebung von Einwendungen entfaltet haben. Auch eine verlässliche Beantwortung dieser Fragen ginge über den Rahmen summarischer Prüfung deutlich hinaus.

6

Hiervon ausgehend entspricht es trotz des gesteigerten [X.]s, das mit der Aufnahme des Vorhabens in den [X.] als vordringlicher Bedarf indiziert ist, ohne dass für den ersten Bauabschnitt besondere Umstände diese Indizwirkung entkräfteten, einer angemessenen Interessenabwägung, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; denn diese könnten zur Folge haben, dass gewichtige, auch [X.] geschützte Gemeinwohlbelange des Naturschutzes beeinträchtigt werden (vgl. Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <243 ff.>). Zu vollendeten Tatsachen würden insbesondere auch Maßnahmen führen, die der Antragsgegner zeitnah verwirklichen will, wie die Rodung von Teilen des [X.] im bahnparallelen Trassenverlauf; unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers lässt sich nicht mit der nötigen Sicherheit ausschließen, dass es bereits durch sie zu negativen Auswirkungen auf Schutzgüter der einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen kommt.

Meta

9 VR 2/10

22.09.2010

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: VR

§ 17a Nr 7 S 2 FStrG, § 17a Nr 3 S 1 FStrG, § 73 Abs 4 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 22.09.2010, Az. 9 VR 2/10 (REWIS RS 2010, 3141)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3141

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