Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 17/10

9. Senat | REWIS RS 2011, 4804

© Bundesverwaltungsgericht, Foto: Michael Moser

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Freiberg; Einschränkung einer Parkplatzfläche vor einem Gasthof; Wegfall von Parkgelegenheiten


Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion [X.] vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung [X.] im Zuge der Bundesstraßen [X.] und [X.] [X.]. Die geplante [X.] soll von der Bestandsstrecke der [X.] im Nordwesten von [X.] westlich um die Ortslage der Stadt bis zur [X.] Richtung [X.] herumgeführt werden; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebietes, wo die [X.] in Richtung [X.] abzweigt, und östlich des Stadtgebietes bis zur Bestandsstrecke der [X.] in Richtung [X.]. Das planfestgestellte Vorhaben umfasst den Bau des [X.] 4, in dem die Bestandsstrecke der [X.] ([X.]) mit einer Brücke (Ingenieurbauwerk Nr. 15) über die Ortsumgehung [X.] geführt und mit dieser verknüpft werden soll, sowie den Ausbau dieser Bestandsstrecke auf einem Teilstück, das um ca. 200 m über die querende Ortsumgehung nach Süden hinausreicht.

2

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung ... Flurstück 285/5, das an der Ostseite der freien Strecke der [X.] ca. 100 m südlich des [X.] liegt. Er betreibt dort in einem längs der [X.] errichteten Gebäude den [X.] "...". Das Gebäude hält von der [X.] einen Abstand von mehr als 5 m; der zwischen [X.] und Gebäude liegende [X.] ist asphaltiert und wird mit Ausnahme des mittleren Teilstücks vor dem Eingang des [X.], wo parallel zur [X.] eine niedrige Bruchsteinmauer steht, quer zur Fahrbahn als Parkgelegenheit genutzt. Auf Höhe des [X.] befindet sich auf beiden [X.]nseiten je eine Bushaltestelle. Von der Fahrbahn ist dort durch Markierungen jeweils eine [X.] abgetrennt. [X.] gegenüber dem [X.] liegt auf der westlichen [X.]nseite das im Miteigentum des [X.] stehende unbebaute Grundstück Gemarkung ... Flurstück 283, auf dem eine befestigte Teilfläche mit zwei Zufahrten zur [X.] als Parkplatz des [X.] dient.

3

Für den Ausbau der [X.] sollen nach den Planungen des Beklagten in der Gestalt der [X.] aus beiden Grundstücken des [X.] straßenseitig Teilflächen teils erworben, teils dauerhaft beschränkt werden. Der Erwerb dient namentlich dazu, auf der Westseite der [X.] einen Gehweg anzulegen und auf der Ostseite eine von der Fahrbahn durch ein [X.] abgegrenzte Aufstellfläche für Busfahrgäste zu schaffen. Die Natursteinmauer auf dem Grundstück des [X.] soll der Aufstellfläche weichen. Ein Parken quer zur Fahrbahn wird wegen Verminderung des Abstands zwischen [X.] und [X.] nicht mehr möglich sein; südlich der Aufstellfläche verbleibt lediglich - vorbehaltlich straßenverkehrsrechtlicher Zulässigkeit - Platz zum Parken für zwei PKW oder einen Bus längs der [X.].

4

Im Anhörungsverfahren zur [X.] erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juni 2009 fristgerecht folgende Einwendungen: Eine Einschränkung der [X.]n vor dem [X.] sei ebenso wenig hinnehmbar wie ein Eingriff in die Bruchsteinmauer, die u.a. der Sicherheit der Gäste und als Wetterschutz diene. Wegen der vorgesehenen Verbreiterung der [X.] sei eine sichere Querung durch Fußgänger nur mit einem ampelgeregelten Fußgängerüberweg möglich. Die auf dem Parkplatz an der Westseite der [X.] verloren gehende [X.] müsse kompensiert werden.

5

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen des [X.] zurück, soweit ihnen nicht durch den Plan Rechnung getragen werde: Für die Planung sei zu berücksichtigen gewesen, dass eine spätere Veränderung der [X.] durch den Bau einer Ortsumgehung [X.] ohne baulichen Eingriff in das Brückenbauwerk 15 als Teil des Knotens 4 erfolgen könne. Da die Planungen für eine solche Ortsumgehung sich noch nicht verfestigt hätten, sei der Knoten 4 so konzipiert worden, dass der [X.] an die Bestandsstrecke der [X.] auf möglichst kurzer Distanz erfolge. Hiervon ausgehend müssten die vor dem [X.] vorhandenen Parkflächen der Aufstellfläche für Busfahrgäste weichen. Die bisherige Parksituation vor dem [X.] sei ohnehin problematisch. Berücksichtige man, dass der Parkplatz auf der anderen [X.]nseite über einen lichtsignalgesteuerten [X.] erreicht werden könne und der Verlust von Parkmöglichkeiten durch eine Neuorganisation der dortigen Stellflächen weitgehend kompensiert werde, sei der Wegfall von [X.] vor dem [X.] hinnehmbar. Die Beseitigung der Bruchsteinmauer sei dem Kläger gleichfalls zuzumuten, zumal ihre Schutzfunktion durch eine Geländerkonstruktion am hinteren Abschluss der Aufstellfläche übernommen werde.

6

Mit seiner fristgerecht erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Planung verstoße gegen das [X.]. Die Planfeststellungsbehörde habe verkannt, dass durch eine Verschiebung der Trasse um wenige Meter seinen schutzwürdigen Belangen hätte Rechnung getragen werden können. Eine solche Lösung erschwere weder die Abstimmung auf das Bauwerk 15 noch sei nachgewiesen, dass sich dadurch das Ausbauende wesentlich nach Süden verschiebe. Die planfestgestellte Lösung beeinträchtige wegen der beengten räumlichen Verhältnisse vor dem [X.] die Verkehrssicherheit. Der Wegfall der Parkplätze vor dem [X.], die in ähnlicher Form bereits seit 1914 vorhanden seien, und der Verlust der Schutzmauer griffen überdies erheblich in die Eigentumsrechte des [X.] ein. Die vorgesehenen Kompensationsmaßnahmen glichen diese Beeinträchtigungen nicht aus.

7

Der Kläger beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Rechtsfehler, der den Kläger in seinen Rechten verletzt und die - vollständige oder teilweise - Aufhebung des Beschlusses oder zumindest die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit rechtfertigt.

Als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses (§ 19 [X.]) Betroffener kann der Kläger die Planfeststellung grundsätzlich umfassend darauf überprüfen lassen, ob bei der fachplanerischen Abwägung (§ 17 Satz 2 [X.]) sowohl seine eigenen als auch öffentliche Belange hinreichend beachtet worden sind. Insoweit können nach § 17e Abs. 6 [X.] allerdings nur solche Fehler bedeutsam sein, die offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind (Satz 1) und sich nicht durch [X.] beheben lassen (Satz 2). Die [X.] des [X.], die sich im [X.] gegen die Entscheidung richten, von einer Verschiebung der Ausbaustrecke der [X.] um einige Meter nach Westen abzusehen, führen nicht auf derartige Fehler.

1. Die Planfeststellungsbehörde hat die bautechnischen Konsequenzen, die mit einer Trassenverschiebung dieser Größenordnung verbunden wären, weder unzureichend ermittelt noch fehlgewichtet. Ausweislich der Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss ([X.]) und der dazu vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen und Klarstellungen ist sowohl eine "Trassenverdrückung" auf kurzem Stück als auch eine über das planfestgestellte südliche Ausbauende der [X.] hinausreichende Verschiebung der Trasse in Betracht gezogen worden. Die erstgenannte Alternative würde dazu führen, dass die [X.] die Ortsumgehung [X.] in einem anderen Winkel als die planfestgestellte Lösung schnitte und deshalb das Brückenbauwerk 15 entsprechend gedreht werden müsste. Da die "Verdrückung" im Zuge der Planung der Ortsumgehung [X.] aller Voraussicht nach nicht beibehalten würde, hätte dies neben trassierungstechnischen Nachteilen zur Konsequenz, dass das Bauwerk im Zuge der späteren Planung unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verkehrsbehinderungen und Kosten wieder umgestaltet werden müsste. Die zweite Alternative würde zwar diese Nachteile vermeiden, aber - wie ein Sachbeistand des [X.] in der mündlichen Verhandlung schlüssig und vom Kläger unwidersprochen ausgeführt hat - im Interesse einer stetigen Trassierung einen über das planfestgestellte Ausbauende deutlich weiter nach Süden reichenden Ausbau der [X.] bedingen. Zusätzliche Flächeninanspruchnahmen und deutlich höhere Kosten wären die Folge. Angesichts der Ungewissheit über die Trassenführung der [X.] im Zusammenhang mit der Planung einer Ortsumgehung [X.] stellt es ein berechtigtes Anliegen dar, diese Nachteile zu vermeiden und den vom hier in Rede stehenden Vorhaben umfassten Ausbau der [X.] auf möglichst kurzer Distanz auf die [X.] dieser Straße zu führen, um alle Optionen für die spätere Trassenführung der Ortsumgehung [X.] offen und zugleich den mit diesem Projekt verbundenen Anpassungsbedarf so gering wie möglich zu halten. Der Planfeststellungsbeschluss lässt in dieser Hinsicht keine Fehlgewichtungen erkennen; die Ausrichtung der Planung auf einen möglichst frühen [X.] an die Bestandsstrecke ist nach den vorstehenden Ausführungen Ergebnis eines abwägenden Alternativenvergleichs, nicht - wie der Kläger meint - Ausdruck einer fehlerhaften Zwangspunktsetzung.

2. Die Belange der Verkehrssicherheit hat der Beklagte gleichfalls ordnungsgemäß abgewogen. Die [X.] an der Bushaltestelle vor dem Gasthof des [X.] ist mit 2,5 m nicht zu schmal bemessen worden. Nach [X.] der Empfehlungen für Anlagen des Öffentlichen Personennahverkehrs, Ausgabe 2003 - [X.] 03 - sollen [X.] an Haltestellen zwar eine Mindestbreite von 3 m nicht unterschreiten. Es handelt sich bei dieser Angabe aber um einen "Sollwert", der insbesondere innerörtlichen Verhältnissen Rechnung trägt und nach dem Kontext der Empfehlung jedenfalls in erster Linie auf den Aspekt der Leichtigkeit des Verkehrs (Bequemlichkeit beim Ein- und Aussteigen, Fahrgastwechselzeit) zugeschnitten ist. In Anbetracht dessen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte sich mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse an der Bushaltestelle vor dem Gasthof des [X.] für eine schmalere Ausgestaltung der Aufstellfläche entschieden hat. Nach den eingehenden Erläuterungen eines Mitarbeiters der Planfeststellungsbehörde sind diese Verhältnisse dadurch gekennzeichnet, dass die Haltestelle wegen ihrer Außerortslage nur wenig von Fahrgästen frequentiert wird und mit mehr als 30 m vergleichsweise lang ist. Nimmt man hinzu, dass die Aufstellfläche an eine gesonderte Busbucht grenzt, von dem Fahrzeugverkehr auf der durchgehenden Fahrbahn also Abstand hält, und - anders als im Falle überdachter Flächen (vgl. Bild 4.6.1 der [X.] 03) - die Nutzbarkeit der Aufstellfläche in voller Breite nicht durch Einbauten eingeengt wird, so spricht alles für die Einschätzung des Beklagten, die Breitenbeschränkung auf 2,5 m sei für Fahrgäste und Besucher des [X.] nicht mit einer greifbaren Gefahr verbunden, auf die Straße gedrängt zu werden und dort zu Schaden zu kommen.

Die planfestgestellte Lösung ist im Gegenteil darauf gerichtet und dazu geeignet, die Verkehrssicherheit zu verbessern. Dazu dienen nicht nur die Anlage eines Gehwegs auf der Westseite der [X.] und der vorgesehene ampelgesteuerte Überweg, der es Fußgängern ermöglicht, vom Gasthof aus gefahrlos die Bushaltestelle auf der westlichen Straßenseite, den dortigen Parkplatz und den Gehweg zu erreichen. Vielmehr wird zusätzlich eine unter dem Sicherheitsaspekt bedenkliche Verkehrssituation dadurch entschärft, dass vor dem Gasthof nicht mehr quer zur Fahrtrichtung geparkt werden darf. Wenngleich sich in diesem Bereich - soweit ersichtlich - noch keine Verkehrsunfälle ereignet haben, ist doch die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass es beim rückwärtigen Ausparken auf die schon bisher mit knapp 16 000 Kfz/24 h und künftig voraussichtlich sogar mit ca. 26 500 Kfz/24 h belastete freie Strecke der [X.] zu [X.] kommt. Dies gilt umso mehr, als die Straße mit immerhin 70 km/h befahren werden darf und die zum Parken genutzten Flächen unmittelbar im Bereich der Bushaltestelle liegen, worunter die Übersichtlichkeit des [X.] zusätzlich leidet.

3. Der Beklagte hat schließlich auch die planungsbetroffenen Belange des [X.] weder unzureichend ermittelt noch fehlgewichtet.

Es spricht nichts dafür, dass er die Zahl der verloren gehenden Stellplätze vor dem Gasthof zu gering veranschlagt hat. Der Kläger macht zwar den Verlust von 17 PKW-Stellplätzen vor dem Gasthof geltend und nennt damit eine um 5 Stellplätze höhere Zahl als der Beklagte. Die Zahlenangabe des Beklagten geht aber auf eine vom Kläger selbst im Anhörungsverfahren gegebene Information zurück und wird durch eine vom Beklagten gefertigte Bestandsskizze schlüssig belegt, während sich der Kläger im Klageverfahren auf eine schlichte Behauptung beschränkt hat, ohne diese näher zu substantiieren.

Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Interesse des [X.] an der Beibehaltung der Parkflächen vor dem Gasthof nur ein geringes Gewicht beigemessen hat, obgleich diese direkt neben dem Eingang des [X.] liegen. Der Kläger hat kein Recht auf Fortbestand der Stellplätze. § 8a Abs. 4 [X.] ist zu entnehmen, dass die dauerhafte Unterbrechung von Zufahrten zu Grundstücken an der freien Strecke von Bundesstraßen nicht ersatzlos hingenommen werden muss, dass aber kein Anspruch auf Beibehaltung einer besonders großzügigen Zufahrtsmöglichkeit besteht. Diese Wertung ist auch maßgeblich, soweit es um den Fortbestand der Möglichkeit geht, Kfz-Stellplätze auf nahezu ganzer Grundstücksbreite unmittelbar von der Straße aus anzufahren. Das Gewicht des Interesses an der weiteren Nutzbarkeit der Stellplätze wird zudem stark gemindert durch die bereits dargestellten Gefahren, die mit einem rückwärtigen Ausparken auf die freie Strecke der Bundesstraße verbunden sind. Weiterhin lassen auch die Erwägungen der Planfeststellungsbehörde zur Abmilderung des Eingriffs durch die nach den Planunterlagen vom Vorhabenträger auf seine Kosten auszuführende Optimierung des Parkplatzes auf der Westseite der Straße keine Fehlgewichtung zu Lasten des [X.] erkennen. Die verloren gehende Stellplatzfläche ist wegen ihrer Nähe zum Gasthof zwar attraktiver; im Hinblick auf die Erreichbarkeit des Parkplatzes auf der anderen Straßenseite über den planfestgestellten ampelgesteuerten Überweg kommt aber auch diesem Gesichtspunkt kein bedeutendes Gewicht zu.

Tragfähig ist auch die Annahme der Planfeststellungsbehörde, die bisher von der Bruchsteinmauer erfüllten Schutzfunktionen könnten im Wesentlichen durch eine beplankte [X.] wahrgenommen werden, deren Herstellung der Vorhabenträger zugesagt habe. Dass ein solcher Ersatz in die Abwägung einbezogen worden ist, lässt Fehler nicht erkennen; denn die durch die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses aktenkundige Zusage des [X.] ist durch die Regelung unter [X.] des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich geworden. Das Geländer vermag nicht nur zu verhindern, dass der Eingang des [X.] von wartenden Fahrgästen versperrt wird, sondern wirkt für den Eingangsbereich auch als gewisse Barriere gegenüber den Gefahren des Straßenverkehrs. Auf Grund der vorgesehenen Beplankung bietet es darüber hinaus Schutz vor Verschmutzung des Gebäudesockels. Selbst wenn die Schutzwirkung der [X.] im Vergleich zu der Mauer vermindert sein sollte, stellt dies keinen Umstand dar, dem die Planfeststellungsbehörde Bedeutung für die Entscheidung über die Trassenführung hätte beimessen müssen.

Meta

9 A 17/10

14.07.2011

Bundesverwaltungsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

§ 17 S 2 FStrG, § 17e Abs 6 FStrG, § 8a Abs 4 FStrG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.07.2011, Az. 9 A 17/10 (REWIS RS 2011, 4804)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4804

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

9 A 12/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Klage einer anerkannten Naturschutzvereinigung gegen Planfeststellungsbeschluss; Ortsumgehung Freiberg; Einwendungspräklusion; Habitatschutz; Artenschutz; naturschutzrechtliche Eingriffsregelung; fachplanerische Abwägung …


9 A 14/10 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellung für den Bau der Ortsumgehung Freiberg; Einwendungen eines Grundstückseigentümers


8 B 16.44 (VGH München)

Planfeststellung für Ortsumgehung und Existenzgefährdung für landwirtschaftlichen Betrieb


8 B 16.43 (VGH München)

Planfeststellung für Ortsumgehung und Alternativenprüfung


9 VR 1/11 (Bundesverwaltungsgericht)

Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Bundesstraße 112, Ortsumgehung Brieskow; Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.