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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 4/14
vom
18. September 2014
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
2
-
Der I. Zivilsenat des [X.] hat am 18. September 2014 durch [X.] Dr. Büscher, [X.], Dr.
Koch, Dr.
Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Rechtsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu [X.],
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde des Schuldners bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO).
Sie ist nicht statthaft.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 26.
März
2014 nicht gemäß §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2
ZPO zugelassen. Diese Entscheidung
ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
Mai 2011 -
I [X.], [X.], 394 mwN). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] abgesehen (BT-Drucks. 14/4722,
S. 69, 116). Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von [X.] wegen geboten (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX
ZB 11/02, [X.]Z 150, 133, 135 ff.; Beschluss vom 8.
November 2004 -
II
ZB 24/03, NJW-RR 2005, 1
2
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3
-
294 f.; Beschluss vom 24.
November 2008 -
II
ZB 4/08, NJW-RR 2009, 465 Rn. 13; Beschluss vom 13.
Juli 2011 -
IX
ZA 77/11, [X.], 1582 Rn. 2; [X.] vom 18.
August 2014 -
I
ZA 8/14, juris).
Büscher
Pokrant
Koch
Löffler
Schwonke
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom
07.10.2013 -
81 [X.]/07 SH I -
O[X.], Entscheidung vom 26.03.2014 -
6 [X.]/13 -
Meta
18.09.2014
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2014, Az. I ZA 4/14 (REWIS RS 2014, 2785)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2785
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