Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 StR 374/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17107

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 374/14
vom
15. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] -
zu 1. auf dessen Antrag
-
und
des Beschwerdeführers am 15.
Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2
StPO
i.[X.]. §
406a Abs.
2 Satz
2 StPO entsprechend beschlossen:

1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22.
April 2014 wird verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Strafausspruch richtet.
2.
Die Entscheidung über die Revision des Angeklagten gegen die im vorbezeichneten Urteil getroffene Adhäsionsentschei-dung sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer ab-schließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten verurteilt, an die Nebenklägerin 5.000
Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. April 2014
zu zahlen.
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des
§
349 Abs.
2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und den Straf-ausspruch richtet (1.); im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Revision des 1
2
-
3
-
Angeklagten einer abschließenden Entscheidung des [X.]s nach Durchfüh-rung des Anfrage-
und [X.]s (2 [X.] und 2 StR 337/14) vorbehalten (2.
und 3.).
1. Die nicht ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat hin-sichtlich des Schuld-
und Strafausspruchs
keinen den Angeklagten beschwe-renden Rechtsfehler ergeben.
2. Nach Ansicht des [X.]s begegnet auch die Entscheidung über die Entschädigung der Verletzten (§
406 StPO) keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Das [X.] hat bei der Bemessung der Höhe der [X.] allein auf die Tatumstände und die Folgen der Taten für die Geschädigte abgestellt und dabei weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten noch diejenigen
der Nebenklägerin berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des
[X.] können indes sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Geschädigten als auch die des Schädigers auf die Bemessung der [X.] Einfluss gewinnen (grundlegend [X.], Großer [X.] für Zivilsa-chen, Beschluss vom 6.
Juli 1955 -
GZ 1/55,
[X.]Z 18, 149, 159 f.).
Auf Basis dieser Rechtsprechung wäre der
Adhäsionsausspruch aufzu-heben, denn der [X.] vermag angesichts der im vorliegenden Fall festgestell-ten Vermögensverhältnisse des Angeklagten eine Erörterungspflicht, die sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken könnte, nicht zu verneinen (vgl.
[X.], [X.] vom 2.
September 2014 -
3 [X.], [X.], 350, und vom 18.
Juni 2014 -
4
StR 217/14;
[X.], Urteil vom 5.
März 2014 -
2 StR 503/13, [X.], 49
f.). Eine Beschwer des Angeklagten kann auch im Hinblick auf 3
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5
6
-
4
-
die fehlende Erörterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin nicht ausgeschlossen werden, da schon entsprechende Feststellungen zu de-ren Lebens-
und Vermögensverhältnissen, die diesen Schluss zulassen könn-ten, fehlen.
Der [X.] beabsichtigt jedoch, diese Rechtsprechung aufzugeben, da es seiner Auffassung nach bei der Bemessung der billigen Entschädigung in Geld (§
253 Abs.
2 BGB) weder auf die Vermögenslage des Geschädigten noch auf die des Schädigers ankommen darf. Danach wären die [X.] hier nicht zu beanstanden. Der [X.] kann aber die Revision insoweit nicht als unbegründet verwerfen, ohne von der geschilderten Rechtsprechung abzuwei-chen.
Er hat deshalb mit Beschluss vom 8.
Oktober (2 StR
137/14
und 2 StR 337/14), auf dessen Gründe Bezug genommen wird, bei den anderen [X.] sowie dem Großen [X.] für Zivilsachen gemäß
§
132 GVG
angefragt, ob an entgegenstehender Rechtsprechung festgehalten wird.
3. Da auf Grund des [X.]s über die Revision des Angeklag-ten, soweit sie die Adhäsionsentscheidung betrifft, voraussichtlich nicht in [X.] entschieden werden kann, ist aber eine Entscheidung über den "entscheidungsreifen" strafrechtlichen Teil des angefochtenen Urteils
zulässig und geboten
(vgl. dazu Beschlüsse vom 8.
Oktober 2014 -
2 [X.] und 2 StR 337/14).
Die Dauer des Anfrage-
und [X.]s ist -
zumal bei Be-teiligung des Großen [X.]s für Zivilsachen -
nicht absehbar. Zwar stellt die Durchführung eines Anfrage-
und [X.]s nach
§
132 GVG
keine prozessordnungswidrige, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar. Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche (Art.
2 Abs.
2 Satz
2 i.[X.].
Art.
20 Abs.
3 GG) und in Art.
6 Abs.
1 Satz
1 EMRK ausdrücklich normierte Beschleuni-gungsgebot hält es der [X.] indes nicht für vertretbar, das Verfahren, obwohl 7
8
-
5
-
es zum -
für den Angeklagten im Vordergrund seines Rechtsmittels stehenden
-
Schuldspruch und Strafausspruch entscheidungsreif ist, bis zum Abschluss des Anfrage-
und [X.]s nicht weiter zu betreiben. Er entscheidet daher über den Schuldspruch und den Strafausspruch vorab und wird entsprechend
§
406a Abs.
2 Satz
2 StPO eine isolierte Entscheidung über den [X.] treffen, sobald das [X.] abgeschlossen ist.
[X.]Krehl

Eschelbach Zeng

Meta

2 StR 374/14

15.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2015, Az. 2 StR 374/14 (REWIS RS 2015, 17107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17107

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2 StR 374/14

2 StR 137/14

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3 StR 325/14

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