Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 4 StR 363/23

4. Strafsenat | REWIS RS 2023, 7861

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Juni 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 [X.]); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] zugrunde gelegt, der die Begehung eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 und 3 StGB voraussetzt (vgl. [X.], Beschluss vom 23. November 2022 – 4 [X.] Rn. 2) und deshalb bei einer Verurteilung wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nicht in Betracht kommt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt aus, dass das [X.] bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens mit einem Höchstmaß von fünf Jahren gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Denn es hat die Jugendstrafe von einem Jahr vorrangig anhand des [X.] bei dem Angeklagten bemessen.

Unter den festgestellten tat- und täterbezogenen Umständen ist es darüber hinaus angezeigt, den jugendlichen Angeklagten mit den dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO, § 74 [X.]; vgl. hierzu allgemein [X.], Beschluss vom 24. Oktober 2018 – 4 [X.] Rn. 5; Urteil vom 20. Dezember 2012 – 3 [X.] Rn. 52).

Quentin     

  

Maatsch     

  

Scheuß

  

Momsen-Pflanz     

  

Dietsch     

  

Meta

4 StR 363/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kaiserslautern, 20. Juni 2023, Az: 1 KLs 6035 Js 22140/22 jug

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. 4 StR 363/23 (REWIS RS 2023, 7861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7861

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