Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 4 StR 459/18

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5837

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Unzulässige Inbegriffsrüge im Revisionsverfahren


Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 22. Mai 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer    B.       hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer    M.    die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Verwerfungsanträgen des [X.] bemerkt der Senat:

Die erhobene Inbegriffsrüge des Beschwerdeführers M.    ist unzulässig, weil der geltend gemachte Verstoß gegen § 261 StPO mit den Mitteln des Revisionsverfahrens nicht nachweisbar ist. Ob die zum Gegenstand der Verfahrensrüge gemachten Inhalte eines Briefes und eines [X.], die dem Zeugen [X.]in der Hauptverhandlung vorgehalten worden sind, von der [X.] hätten erörtert werden müssen, hängt maßgeblich von der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung ab, deren Inhalt für den Senat wegen des im Revisionsverfahren geltenden Verbots der Rekonstruktion der tatrichterlichen Beweisaufnahme nicht feststellbar ist (vgl. [X.], Beschluss vom 2. März 2017 - 4 StR 406/16, [X.], 185 mwN).

Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer B.       die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens rügt, ist ebenfalls unzulässig. Denn mit Blick auf das Vorbringen der Revision, aufgrund der in den Akten befindlichen Arztberichte sei davon auszugehen, dass die Diagnose einer Schädelprellung beim Nebenkläger ausschließlich auf dessen eigenen Angaben beruhe und tatsächlich keinerlei Verletzungen festgestellt worden seien, hätte es der - hier unterbliebenen - Mitteilung des Inhalts der in Bezug genommenen ärztlichen Berichte bedurft, insbesondere des Notfallscheins der [X.].    , aus dem sich ergibt, dass die Diagnose einer Schädelprellung ärztlicherseits aufgrund einer Untersuchung des [X.] getroffen wurde.

Sost-Scheible     

        

Cierniak     

        

Quentin

        

Feilcke      

        

Paul      

        

Meta

4 StR 459/18

03.07.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Frankenthal, 22. Mai 2018, Az: 5272 Js 22260/17 jug - 3 KLs

§ 261 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2019, Az. 4 StR 459/18 (REWIS RS 2019, 5837)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5837

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 StR 519/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung: Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung bei Schwächeanfall


3 StR 377/18 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren gegen Heranwachsenden: Höchstmaß der Jugendstrafe bei Mordversuch; einzelne Vernehmungen betreffender Teilverzicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht


3 StR 339/18 (Bundesgerichtshof)

Revisionsbegründung in Strafsachen: Inbegriffsrüge wegen Fehlerhaftigkeit einer prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführten Übersetzung eines fremdsprachigen …


1 StR 326/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 442/20 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Inbegriffsrüge


Referenzen
Wird zitiert von

5 StR 435/19

202 StRR 11/22

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.