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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt mit Blick darauf, dass das [X.] die – milde – Einheitsjugendstrafe vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs des Angeklagten bemessen hat, aus, dass es bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.
[X.] |
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Bartel |
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Rommel |
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Maatsch |
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Messing |
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Meta
08.11.2022
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Dortmund, 18. Februar 2022, Az: 31 KLs 19/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 4 StR 402/22 (REWIS RS 2022, 6638)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 6638
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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