Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 4 StR 402/22

4. Strafsenat | REWIS RS 2022, 6638

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Kontrolle stand. Das [X.] hat zwar rechtsfehlerhaft den Strafrahmen des § 105 Abs. 3 Satz 2 JGG zugrunde gelegt. Hierauf beruht das Urteil aber nicht. Der Senat schließt mit Blick darauf, dass das [X.] die – milde – Einheitsjugendstrafe vorrangig anhand des Erziehungsbedarfs des Angeklagten bemessen hat, aus, dass es bei Anwendung des zutreffenden Strafrahmens (§ 105 Abs. 3 Satz 1 JGG) auf eine geringere Strafe erkannt hätte.

[X.]     

      

Bartel     

      

Rommel

      

Maatsch     

      

Messing     

      

Meta

4 StR 402/22

08.11.2022

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Dortmund, 18. Februar 2022, Az: 31 KLs 19/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2022, Az. 4 StR 402/22 (REWIS RS 2022, 6638)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6638

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