Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 456/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12556

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210416U1STR456.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
456/15
vom
21. April
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs u.a.

Der 1.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. April
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
[X.]in am [X.]
Cirener
und [X.] am [X.]
Prof. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

der Angeklagte persönlich,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 27. April 2015 im Straf-ausspruch mit den dazu gehörenden Feststellungen auf-gehoben.
2.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen, da-von einmal in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Im Übri-gen hat es den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf eines wei-teren Betrugs freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf
die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es
unbegründet.
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I.
Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wer-tungen getroffen:
1. Der Angeklagte war faktischer Inhaber der gemeinsam mit seiner Ehe-frau
als formeller
Inhaberin
betriebenen
Einzelfirma O.

-C.

D.

-Druckmaschinen (im Folgenden:
[X.]

). Während die Firma zunächst noch Gewinne erzielte, mangelte es ihr ab dem [X.] trotz des in diesem Jahr noch erzielten Gewinns bereits an Liquidität. Diese versuchte sich der Angeklagte ab diesem Zeitpunkt vor allem dadurch zu verschaffen, dass er Verträge im
sog. Sale-and-Lease-back-Verfahren mit [X.] abschloss.
a) So wurde am 9.
Dezember 2009 mit der Firma U.

GmbH (Fall
1) ein Leasingvertrag über insgesamt fünf Drucker (ein AGFA-
und vier [X.]) im Finanzierungsvolumen von 567.927,50 [X.]. Die Firma U.

finanzierte die Anschaffungskosten der betreffenden Drucker, die dafür zur Sicherheit übereignet und der Firma des Angeklagten gegen eine über einen Zeitraum von 48 Monaten zu zahlende monatliche [X.] von 13.163,42 Euro zur Nutzung überlassen
werden sollten.
[X.] erhielt die U.

jedoch nach Auffassung des [X.]s kein Eigen-tum an den Druckern und damit keine Sicherheit für den Fall der Verwertung. Hinsichtlich des AGFA-Druckers
hatte der Angeklagte eine ihm vorliegende frühere Rechnung des Verkäufers
gefälscht und als Originalrechnung zum [X.] für den Erwerb vorgelegt, ohne dass ein tatsächlicher Erwerb eines sol-chen Gerätes erfolgte. Auch hinsichtlich der vier [X.] legte der Ange-klagte als Nachweis für die Anschaffung Rechnungen vor, die mit [X.] versehen waren, so dass diese Drucker nicht bestimmten Ge-2
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räten im Betrieb des Angeklagten zugeordnet werden konnten. Entsprechend den vorgelegten Belegen zahlte die U.

am 21. Januar 2010 den vollen Finanzierungsbetrag
an die Firma des Angeklagten in dem Vertrauen aus, die Leasingraten zu erhalten und die übereigneten Gegenstände später im Fall ei-nes notleidenden Vertrages als Sicherheit verwerten zu können. Der Angeklag-te rechnete oder nahm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses billigend in Kauf, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma so verschlechtern würde, dass ein Verwertungsfall eintreten, ein Zugriff auf die Geräte aber nicht erfolgen
könnte. In der Folgezeit entrichtete der Angeklagte ab Februar 2010 bis November 2011 die monatlichen Leasingraten
in Höhe von 13.163,42 Euro, so dass von den vereinbarten 48 Leasingraten noch 278.138,40 Euro zur Zahlung offen [X.]. Im Zeitpunkt der Insolvenz
der Firma
bzw. Kündigung des [X.] im März 2012 hatten die
fünf Drucker einen geschätzten Zeitwert von 125.000 Euro.
b) Am 29.
Oktober 2010 kam es zu einem entsprechenden Finanzie-rungs-
und Leasingvertrag mit der Firma W.

(Fall
2) über einen Drucker mit Anschaffungskosten in Höhe von 95.806,90 Euro. Auch hier wurde über die Verschaffung einer Sicherheit getäuscht, denn die Firma des Angeklagten war nicht in der Lage, dem Leasinggeber Eigentum an dem Drucker zu verschaffen, da dieser

wie dem Angeklagten
bekannt

bereits am 24.
August 2010 [X.] und ausgeliefert worden war. Der Angeklagte rechnete damit, dass sich die wirtschaftliche Lage der Firma spürbar verschlechtern würde und ein Verwertungsfall eintreten könnte. Er nahm damit billigend in Kauf, dass hier kein Zugriff auf den Drucker als Sicherheit möglich war. Dies umso mehr,
als die Firma des Angeklagten bereits im Juni 2010 ein Darlehen über 300.000 Eu-ro von einem Dritten zur Aufrechterhaltung der Liquidität benötigt
hatte. Nach Auszahlung
der Finanzierungssumme am 3.
November 2010 erfolgten auch hier von Januar bis Dezember 2012 Zahlungen der 64 vereinbarten [X.]
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ten von monatlich 1.451,60 Euro, so dass noch ein Restbetrag von 78.387,70 Euro offen war. Der Zeitwert des Druckers betrug im März 2012 bei [X.] bzw. Kündigung des Leasingvertrages geschätzt 40.000
Euro.
c)
Das [X.] hat beide
Taten als vollendeten Betrug
gewertet, im Fall 1 zusätzlich in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Bei
der Ermittlung des Schadensumfangs
hat
das [X.] darauf abgestellt, dass den [X.] zwar ein Zugriff auf die Geräte nicht möglich war, es hat
aber einen
be-trugsrelevanten Vermögensschaden nur in Höhe des jeweiligen Zeitwerts der Drucker im Zeitpunkt
der Kündigung der Verträge bzw. der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Firma
des Angeklagten im März 2012 in Höhe von 125.000 Euro im Fall 1 und in Höhe von 40.000 Euro im Fall 2
angenommen.
Das [X.] ist
in beiden Fällen im Hinblick auf die Schadensbestimmung davon ausgegangen, dass der Anspruch der Leasinggeber auf Zahlung der Leasingraten durch den Angeklagten im Zeitpunkt der Auszahlung der Finanzie-rungsbeträge
noch voll werthaltig war ([X.] und 30).
2. Daneben lag dem Angeklagten im Fall
3 zur Last, den Zeugen A.

betrügerisch dadurch geschädigt zu haben, dass er ihn am 29.
November 2011 zur Bezahlung des Kaufpreises für zwei Druckmaschinen in Höhe von 147.920 Euro gegen sofortige Weiterleitung des Erlöses aus dem Weiterverkauf dieser vorfinanzierten Summe veranlasste, obwohl er wusste, dass die direkte Überweisung
etwa erhaltener Zahlungen aus dem Weiterverkauf durch die Zah-lungsunfähigkeit der [X.]

extrem gefährdet war, da jederzeit mit [X.] gerechnet werden musste.
Insoweit hat das [X.] den Angeklagten freigesprochen, da es schon nicht feststellen
konnte, dass der Angeklagte über die finanzielle
Lage der [X.]

und mögliche Kontopfändungen getäuscht habe. Da die 6
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Auszahlung des Betrages nicht an die Firma, sondern direkt an den Lieferanten erfolgte, um eine Arretierung der zur Verfügung gestellten Gelder zu verhindern, und der Angeklagte auch wenige Tage vor Vertragsschluss einen weiteren Fi-nanzierungsbedarf gegenüber dem Zeugen geltend machte, mussten sich wei-tere Kontopfändungen geradezu aufdrängen. Im Übrigen hat es das [X.] auch als nicht ausreichend belegt angesehen, dass der Angeklagte nicht zahlungswillig gewesen sei.

[X.]
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf den Strafausspruch Erfolg, da das [X.] den Schadensumfang beim Betrug rechtsfehlerhaft bestimmt hat. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in Bezug auf die Verurteilung (Fall 1 und 2) wirksam
auf den Strafausspruch beschränkt.
a) Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer [X.] keine ausdrückliche Beschränkung ihres Rechtsmittels erklärt
und auch keinen ent-sprechenden Revisionsantrag gestellt. Da damit der Umfang der Revisions-anfechtung unklar bleibt, ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (vgl. [X.], Urteil vom 11.
Juni 2014

2
StR 90/14, [X.], 285 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung ist hier allein der Strafausspruch angefochten. Die Staatsanwaltschaft
macht im Rahmen der [X.] ausschließlich geltend, dass der relevante Schaden durch das Land-gericht rechtsfehlerhaft bestimmt wurde und auch die Erwägungen zur Strafzu-messung in sich nicht schlüssig und daher aufzuheben sind.
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b) Diese Beschränkung des Rechtsmittels ist in Bezug auf die [X.] des Angeklagten auch wirksam, da die rechtsfehlerfrei getroffenen Schuld-feststellungen des [X.]s im Fall 1 und 2 eine eigenständige Überprüfung des Strafausspruchs ermöglichen.

Vorliegend hat die Minderung des strafrechtlich geschützten Vermögens der Geschädigten, die mit der Leistungserbringung durch Auszahlung der jewei-ligen Finanzierungssummen an den Angeklagten verbunden war, in der ge-dachten [X.] jedenfalls zu keinen betrugsstrafrechtlich relevanten wertäquivalenten Vermögenszuwächsen in gleicher Höhe geführt, so dass an-gesichts der obigen Feststellungen des [X.]s auszuschließen ist, dass den Gläubigern im vorliegenden Fall überhaupt kein Schaden entstanden sein könnte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass das [X.] ([X.] und 30) im Rahmen der Beweiswürdigung
den
Anspruch auf Zahlung der [X.]n noch als voll
werthaltig beurteilt
hat.
Diese Erwägung steht indes in Widerspruch zu weiteren Feststellungen. So mangelte es der [X.]

bereits ab dem [X.] an Liquidität ([X.]) und die [X.]

benö-tigte im Juni 2010 ein Darlehen von 300.000
Euro, um auf Grund der weiterhin angespannten Marktlage zu verhindern, dass ein Verwertungsfall eintritt (UA S.
16). Damit hing
es letztlich allein vom Zufall ab, ob die vertraglichen [X.] noch erfüllt werden konnten oder nicht. Dies trägt den Schuldspruch wegen Betrugs in den Fällen 1 und 2.
2. [X.] begegnet aber [X.] rechtlichen Bedenken, weil das [X.] den Schuldumfang der Be-trugstaten
nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat.
Dieser Fehler kann sich sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Angeklagten auswirken (§
301 StPO).
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a) Maßgeblich für die Berechnung des Vermögensschadens ist der Zeit-punkt der Vermögensverfügung, also der Vergleich des Vermögenswerts [X.] vor und unmittelbar nach der Verfügung (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199). Ein Vermögensschaden tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des [X.] bei wirtschaftlicher Be-trachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des [X.] seines Vermögens führt (Prinzip der Gesamtsal-dierung; st. Rspr.; vgl. [X.], Urteile vom 2. Februar
2016

1 StR 435/15;
vom 8. Oktober 2014

1 StR 359/13 Rn.
31, [X.]St 60, 1 und vom 27. Juni 2012

2 StR 79/12, [X.]R StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77;
Beschlüsse vom 16. Juni 2014

4 StR 21/14 Rn. 24, [X.], 3170; vom 19.
Februar 2014

5 [X.], [X.], 270; vom 29. Januar 2013

2 [X.], [X.], 711; vom 25. Januar 2012

1 [X.] Rn. 75, [X.]St 57, 95, 113 f. und vom 18. Februar 2009

1 StR 731/08, [X.]St 53, 199, 201, jeweils mwN). Welche Vermögenspositionen im Einzelnen in die Ge-samtsaldierung einzustellen sind, bestimmt sich letztlich danach, auf welches unmittelbar vermögensmindernde Verhalten des im Irrtum befindlichen Täu-schungsopfers (Vermögensverfügung) abgestellt wird. Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich (-wiedergutmachung), berüh-ren den tatbestandlichen Schaden nicht. Wie sich die Dinge später
entwickeln, ist für die strafrechtliche Wertung ohne Belang ([X.], Beschluss vom 23. [X.] 1982

5 StR 685/81, [X.]St 30, 388, 389 f.). Dies hat nur noch für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. [X.], Urteil vom 7. März 2006

1 [X.], [X.]St 51, 10, 17
Rn. 23).
Wurde der Getäuschte

wie hier

zum Abschluss eines Darlehens-
und Leasingvertrages verleitet, sind bei der für
die Schadens-bestimmung erforderlichen Gesamtsaldierung der Geldwert des erworbenen 15
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Anspruchs gegen den Vertragspartner und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung miteinander zu vergleichen (Eingehungsschaden).
b)
Soweit das [X.] bei der Bestimmung des Schadensumfangs hier allein auf den hypothetischen
Zeitwert der Druckmaschinen im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bzw.
Kündigung des Leasingvertrages abstellt, erweist sich dies als rechtsfehlerhaft.

aa) Entsprechend den dargestellten Grundsätzen hätte vom [X.] im Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Finanzierungssummen (Vermö-gensverfügung) durch die Kredit-
und Leasinggeber im Januar und im [X.] beurteilt werden müssen, in welchem Umfang die vom Angeklagten zu erbringenden
Gegenleistungen
als werthaltig anzusehen waren. Nach
dem vom [X.] festgestellten Vertragsinhalt ergab sich für die Firma des Angeklag-ten in doppelter Hinsicht
eine vertragliche Verpflichtung,
nämlich zur
Siche-rungsübereignung der gekauften Drucker sowie zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten von 48 bzw. 64 Monaten
während der
vereinbarten Nutzungsdau-er
der Geräte.
[X.])
Auf der einen
Seite wären
damit zur Schadensbestimmung sowohl die Werthaltigkeit als auch das Ausfallrisiko in Bezug auf die vom Angeklagten zu leistenden vertraglich vereinbarten Leasingraten zu den jeweiligen Zeitpunk-ten der Hingabe des Finanzierungsbetrages
im Januar bzw. November 2010 zu ermitteln gewesen.

Insoweit gelten die zu betrügerischen Kreditgeschäften entwickelten Grundsätze, wonach der Schaden sich anhand des bilanziellen [X.] bestimmt ([X.], Beschluss vom 13. April 2012

5 [X.], [X.], 2370; vgl. dazu auch Raum in [X.]/[X.], 4. Aufl., [X.] des Wirtschafts-
und Steuerstrafrechts, [X.]). Auf der anderen Seite 16
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hätte bei der Bestimmung des Vermögensschadens in die fiktive [X.] einbezogen werden müssen, dass die entsprechend den Darlehensverträ-gen zur Sicherheit zu übereignenden Gegenstände tatsächlich nicht oder nicht mehr vorhanden waren bzw. wegen fehlender Individualisierung nicht dem
Sicherungszweck entsprechend für eine spätere Verwertbarkeit zur Verfügung standen.
Diesen Aspekt des Ausfalls der Sicherheiten, der insbesondere im Hinblick auf den dann noch vorhandenen Restwert nach Ablauf der Leasingzeit Bedeutung erlangt hätte,
hat das [X.] in der fiktiven [X.] zum Zeitpunkt der Vermögensverfügung völlig unberücksichtigt gelassen.
cc) Daneben
ist die Beweiswürdigung in Bezug auf die sachenrechtlichen Verhältnisse bzgl. der vier [X.] auch lückenhaft. So stellt das [X.] (UA S. 13)
einerseits
fest, dass
der Leasinggeber kein Eigentum an den erworbenen Gegenständen und damit keinerlei Sicherheit für den Fall der [X.] erhalten hat. Im Rahmen der Beweiswürdigung wird aber andererseits ausgeführt, dass vom Angeklagten tatsächlich entsprechende Drucker erwor-.

tatsächlich vier Jetrix-
S.
26). Damit bleibt
unklar, ob es trotz der tatsächlich nicht der Nomenklatur des Herstellers in den vorgelegten Rechnungen angegebenen Seriennummern die-ser Drucker nicht doch zu einer zivilrechtlich wirksamen Sicherungsübereignung dieser Geräte gekommen ist, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Drucker bei der Übergabe konkretisiert waren.

3. Im Übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten im Fall 3 unbegründet.
Die Beweiswürdigung des [X.]s (§ 261 StPO) hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
20
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a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es

wie hier

Zweifel an seiner Täterschaft oder am Vorliegen der tatsächlichen Vorausset-zungen eines strafbaren Verhaltens nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die revisionsgerichtliche Prü-fung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht dann der Fall, wenn die Beweiswürdi-gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte
Erfahrungssätze verstößt. [X.] ist es auch, wenn sich das Tatgericht bei seiner Beweiswürdigung darauf beschränkt, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen, ohne eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände vorzunehmen. Denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweis der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des [X.] begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände. Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt zudem, ob überspannte Anforderungen an die für die Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind und dabei nicht [X.] wurde, dass eine absolute, das Gegenteil denknotwendig [X.] und von niemandem anzweifelbare Gewissheit nicht erforderlich ist, vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit genügt, das vernünftige und nicht bloß auf denktheoretischen Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht zulässt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 3. Juni 2015

5 StR 55/15, [X.], 255; vom 17. Juli 2014

4 [X.]; vom 27. April 2010

1 [X.], [X.], 108, 109; vom 1. Februar 2011

1 [X.] Rn. 15, [X.], 184; vom 7. Juni 2011

5 StR 26/11 Rn. 9; vom 22
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13
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7. November 2012

5 [X.] Rn. 10
und
vom 18. Dezember 2012

1 StR 415/12 Rn. 28 [insoweit in [X.]St 58, 72 nicht abgedruckt]).
b) Daran gemessen ist die Beweiswürdigung des [X.]s im Fall 3 nicht rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Revision hat das [X.] die erforderliche Gesamtwürdigung der be-
und entlastenden Umstände vorge-nommen und sich mit den erhobenen Beweisergebnissen auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen und Wertungen des [X.]s lassen insoweit keine Rechtsfehler erkennen und halten sich im
Rahmen des
tatgerichtlichen [X.].
Vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte von der äußerst schwierigen finanziellen Lage der Firma sowie von drohenden [X.] wusste und der Angeklagte in einer E-Mail wenige Tage vor Vertrags-schluss auf Grund weiterer Schulden (auch gegenüber dem Finanzamt) einen zusätzlichen
Finanzierungsbedarf gegenüber dem Geschädigten
geltend ge-macht hatte, ist die Wertung des [X.]s, dass bereits eine Täuschungs-handlung seitens des Angeklagten gegenüber dem Geschädigten
nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, nicht zu beanstanden. Schon deshalb ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das [X.] eine Täuschung durch den Angeklagten in Bezug auf die Lage der Firma und vor diesem Hinter-grund möglicher
Kontopfändungen nicht festzustellen vermochte.
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I[X.]
Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft in Bezug auf den Strafausspruch mit den
dazu gehörenden Feststellungen aufzuheben; im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückzuverweisen.

Raum Graf Cirener

Radtke Bär
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Meta

1 StR 456/15

21.04.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2016, Az. 1 StR 456/15 (REWIS RS 2016, 12556)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12556

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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