Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 344/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 13928

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:240316U2STR344.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 344/14

vom
24. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung am 16.
März 2016 in der Sitzung vom 24.
März 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],

[X.] am [X.]
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. [X.],

[X.] beim [X.]

in der Verhandlung am 16. März 2016,
Staatsanwalt beim [X.]

bei der Verkündung am 24. März
2016

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

in der Verhandlung
am 16. März 2016,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung
am 16. März
2016,
Rechtsanwalt

in der Verhandlung
am 16. März
2016

als Verteidiger,

Justizangestellte

in der Verhandlung am 16. März 2016,
Justizangestellte

bei der Verkündung am 24. März 2016

als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5.
März 2014 im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Land-gerichts zurückverwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 42
Fällen, davon in 18
Fällen wegen tateinheitlich begangenen zweifachen Betrugs, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Kom-pensationsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es un-begründet.
I.
1.
Nach den Feststellungen vertrieb der Angeklagte über seine Firma [X.]

GmbH (künftig: [X.]

), deren Geschäftsführer er war, analo-
ge [X.], deren Verkehrswert je nach Gerätetyp zwischen ca. 1.800

1
2
-
4
-
und 2.700

ichen Produkte besser vermark-ten zu können, hatte der Angeklagte am 15.
März 2005 für die [X.]

einen
Kooperationsvertrag mit der Firma [X.]

(im Folgenden: [X.]

) abgeschlossen. Danach war die Firma des Ange-
klagten berechtigt, für die [X.]

Leasingverträge zu vermitteln und zu diesem
Zweck schriftliche Leasinganträge potentieller Leasingnehmer einzureichen. Nach den Bestimmungen des Kooperationsvertrags hatte die Firma [X.]

dafür einzustehen, dass mit den [X.] keine von den Bestimmungen des Leasingvertrags abweichenden mündlichen oder schriftlichen Vereinbarun-gen getroffen werden. Die [X.]

verpflichtete sich bei erfolgreicher Vermittlung
eines Leasingvertrags dazu, die [X.] von der Firma [X.]

zu er-
werben und den Kaufpreis in Höhe von

je
nach Modell

etwa 8.000

zu zahlen.
Um eine möglichst hohe Anzahl von Leasingverträgen vermitteln und
eine entsprechende Anzahl von [X.]n an die [X.]

verkaufen zu
können, setzte der Angeklagte Mitarbeiter seiner Firma ein, die er zuvor ge-schult hatte und die seinen
Vorgaben entsprechend die Anwerbung von Kunden übernahmen. Die Mitarbeiter suchten gezielt und ohne vorherige Anmeldung Kleingewerbetreibende auf und erklärten diesen, sie könnten die [X.] nebst Zubehör für einen Komplettpreis von etwa 8.000

von 48
Monaten bei einer monatlichen Leasingrate von 199

b--der Regel etwa 5.600

.

zurückzugeben. Daneben miete die [X.]

einen der acht Bildplätze des [X.]s zum Zwecke der Eigenwer-
bung an und zahle während des über 48
Monate laufenden Leasingvertrags eine Gesamtmiete von 2.040

werde jeweils im Voraus gezahlt, und 3
-
5
-
zwar in Höhe von 50
% bei Inbetriebnahme des Beamers und zu weiteren 50
% nach Ablauf von sechs Monaten. Zur Erläuterung der entstehenden Kosten [X.] die Vermittler den Kunden eine so genannte Konditionenübersicht vor, wo--29

In einer von den Kunden im Vertrauen auf die Erklärungen der Vermittler unter-schriebenen Vereinba.

-

Dem Tatplan des Angeklagten entsprechend wiesen die Vermittler die Kunden bei Abschluss des [X.]

-Vertrags nicht darauf hin, dass die Aus-

-.

nicht von der Ver-
pflichtung befreit, die Leasingraten weiterzuzahlen. Die Kunden wurden außer--[X.] des Eigentums voraussetzte; ein Hinweis auf dieses Erfordernis war lediglich in den auf der Rückseite des [X.]

-Vertrags abgedruckten Allge-

h--[X.].

Marketing GmbH gegenüber

werden, mussten die Leasingnehmer den Beamer daher zunächst von der [X.], der [X.]

-

und die Rückgabe des [X.]s an die [X.]

hatte darüber hinaus zur
Folge, dass die [X.]

berechtigt war, die als Vorschuss für die gesamte vier-
jährige Vertragslaufzeit gezahlte Miete in Höhe von 75
% zurückzufordern und mit der Auszahlung des [X.] zu verrechnen. Auch hierauf wiesen die Vermittler die Kunden nicht hin. Anlässlich des Abschlusses des [X.]

-
4
-
6
-
Vertrags machten die Vermittler die Leasingnehmer auch nicht auf die in den [X.] enthaltene Bestimmung aufmerksam, wo--

Monat nach Vertragsschluss und spätestens sechs Wochen vor Ablauf der [X.]ionsfrist
ge-genüber der [X.]

GmbH schriftlich und per Einschreiben anzu-
zeigen war und die [X.]ionsfrist ein Jahr nach Vertragsabschluss endete.
Aufgrund des von den Kunden unterschriebenen [X.]

-Vertrags stell-
te der Angeklagte für jeden Kunden eine Leasinganfrage bei der [X.]

, ohne

-i-sen. Nachdem die [X.]

positiv über die Anfrage entschieden hatte, übersand-
te der Angeklagte den Leasingvertrag an den jeweiligen
Kunden oder ließ den [X.] persönlich zur Unterschrift vorlegen. Nach den Bestimmungen des Leasingvertrags hatten die Kunden bei einer Vertragslaufzeit von vier Jahren an die [X.]

monatliche Leasingraten
von
in der Regel 199

.

vereinbarte

-wenig Gegenstand des mit der [X.]

abge-
schlossenen Leasingvertrags wie der vierjährige Mietvertrag über einen der Bildplätze des Beamers. Die Leasingnehmer, die auf die mündlichen Zusagen der Vermittler vertrauten, unterschrieben den Leasingvertrag. Dabei erkannte ein Teil der Leasingnehmer nicht, dass es sich dabei um einen eigenständigen Leasingvertrag mit der [X.]

handelte. Alle Leasingnehmer gingen
zudem da-

-.

aus-
üben, ohne dass ihnen weitere Kosten entstünden. Tatsächlich waren die [X.] jedoch verpflichtet, einen Betrag in Höhe von etwa 99
% des Geld-werts der nach einem Jahr noch offenen Leasingforderungen an die [X.]

zu
zahlen, wenn sie das Eigentum an dem Gerät erwerben wollten, um von der -.

Gebrauch zu machen.
5
-
7
-
Den von den Kunden unterzeichneten Leasingvertrag reichte der
Ange-klagte bei der [X.]

ein, die anschließend den Kaufpreis für den Beamer an die
[X.]

zahlte. Die Mitarbeiter der [X.]

, die die Auszahlungen freigaben,
hatten dabei jeweils keine Kenntnis von der mit den [X.] vereinbar--[X.] vielmehr davon aus, dass mit den [X.] keine mit dem Leasingvertrag in Widerspruch stehenden Nebenabreden getroffen worden waren.
2.
Das [X.] hat die Taten als Betrug zum Nachteil der [X.] sowie als Betrug zum Nachteil der [X.]

gewertet.
Der [X.]

sei durch die im Kooperationsvertrag enthaltene Verpflichtung
zur Zahlung des Kaufpreises an die [X.]

ein Vermögensschaden entstan-
den. Der Wert des der [X.]

zustehenden und gegen die Leasingnehmer ge-
richteten Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten über einen [X.]raum von 48
Monaten übersteige zwar die Höhe des an die [X.]

zu zahlenden Kauf-
preises für die [X.]. Der Anspruch auf Zahlung der Leasingraten sei [X.] werthaltig gewesen; aufgrund bestehender Gegenrechte der [X.] und des damit verbundenen signifikanten Ausfallrisikos seien die Leasingforderungen dagegen für die letzten drei Jahre wirtschaftlich wertlos. Das [X.] hat den Wert der Leasingforderungen daher
mit 25
% des Nominalwerts angesetzt und unter Berücksichtigung eines geringfügigen Rest-werts der
[X.] nach Ablauf des Leasingvertrags einen Gefährdungs-schaden von in der Regel etwa 5.500

Daneben sei den [X.] durch Abschluss des von der [X.]

vermittelten Leasingvertrages mit der [X.]

und der daraus folgenden
6
7
8
9
-
8
-
Verpflichtung zur Zahlung der Leasingraten über einen [X.]raum von zumindest zwölf Monaten ebenfalls ein Vermögensschaden entstanden. Die [X.] hätten zwar Gegenleistungen in Form der Nutzungsmöglichkeit des [X.], des Anspruchs auf Zahlung des [X.] und auf Zahlung des [X.] Kosten für den Erwerb des Gerätes von der [X.]

und des antei-
lig gekürzten [X.] errechne sich aber jeweils ein [X.], der auf Seiten der Leasingnehmer einen [X.] in Höhe von
etwa 3.100

Soweit das [X.] nicht sicher festzustellen vermochte, dass ein Leasingnehmer bei Abschluss des [X.] auf die Zu--ohne zusätzliche Kosten ausüben, hat es die Tatvorwürfe gemäß §
154a Abs.
2 [X.] auf den Betrug zum Nachteil der [X.]

beschränkt. In gleicher Weise hat
es eine Beschränkung auf die Betrugstaten zum Nachteil der [X.]

vorge-
nommen, wenn auf Seiten des Leasingnehmers kein bleibender Schaden ent-standen ist, weil dieser die Zahlung der Leasingraten frühzeitig eingestellt hatte. Soweit der [X.]

durch die Zahlung der Leasingraten im Ergebnis kein blei-
bender Schaden entstanden ist, hat das [X.] gemäß §
154a Abs.
2 [X.]
eine Beschränkung auf die Betrugstaten zum Nachteil der Leasingnehmer vorgenommen. Im Ergebnis ist das [X.] daher von fünf Fällen des [X.] zum Nachteil der Leasingnehmer, 19
Fällen des Betrugs zum Nachteil der [X.]

und 18
Fällen des Betrugs sowohl zum Nachteil der Leasingnehmer als
auch der [X.]

ausgegangen.
10
-
9
-
II.
Die Revision des Angeklagten führt aufgrund der Sachrüge zur [X.]; im Übrigen ist das Rechtsmittel
unbegründet.
1.
Die Besetzungsrüge (§
338 Nr.
1b
[X.]) ist unbegründet.
a)
Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
Die zur Entscheidung des Verfahrens berufene 9.
Große [X.] war nach dem Geschäftsverteilungsplan des [X.]s Bonn für das [X.] neben dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden [X.] mit [X.] am [X.] Dr.
W.

als Beisitzer besetzt. Mit Präsi-
diumsbeschluss vom 20.
September 2013 wurde unter anderem bestimmt, dass [X.] am [X.] Dr.
W.

mit Wirkung zum 1.
Oktober
2013 zur
23.
Zivilkammer wechsele und bis zum Abschluss eines einzelnen laufenden Verfahrens formal Mitglied der 9.
Großen [X.] bleibe. An der am 1.
Oktober 2013 beginnenden Hauptverhandlung nahm daher [X.] am [X.] Wu.

als Beisitzer teil, welcher durch den Präsidiumsbeschluss
zum Nachfolger bestimmt wurde.
Nach Bekanntgabe der Gerichtsbesetzung zu Beginn der Hauptverhand-lung am 1.
Oktober 2013 und nach Einsichtnahme in den Präsidiumsbeschluss vom 20.
September 2013 rügte der Angeklagte die Besetzung der [X.]bank, weil der Präsidiumsbeschluss vom 20.
September
2013 gegen §
21e Abs.
3 Satz
1 [X.] verstoße. Er enthalte keine Begründung für den [X.] zwischen der 23.
Zivilkammer und der 9.
Großen [X.]; ein kausaler Zusammenhang zu dem Änderungsbedarf der durch das wegen Mutterschutzes und Elternzeit absehbare Ausscheiden einer Beisitzerin der 25.
Zivilkammer 11
12
13
14
15
-
10
-
ausgelöst
werde,
sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es fehle daher an zwingenden sachlichen Gründen für den im laufenden Geschäftsjahr erfolgen-den [X.]wechsel.
Aufgrund dieses [X.]s fasste das Präsidium des [X.] am 7.
Oktober 2013 einen weiteren Beschluss, in dem es die un-terjährige Änderung des [X.] damit begründete, dass ein Fall dauernder Verhinderung vorliege, nachdem eine bisher in der 25.
Zivil-kammer tätige Beisitzerin zum November 2013 aufgrund Mutterschutzes und anschließender Elternzeit ausscheide. Die Geschäftslage der mit rund 600 lau-fenden Verfahren erheblich belasteten 25.
Zivilkammer dulde keine Vakanzen. Da die Tätigkeit in der für Arzthaftungssachen zuständigen Kammer besondere fachliche und [X.] Fähigkeiten erfordere, habe das Präsidium als Nachfolge-rin die besonders erfahrene und langjährig als stellvertretende Vorsitzende in der 23.
Zivilkammer tätige [X.]in am [X.] Gr.

bestimmt. Durch de-
ren Wechsel in die 25.
Zivilkammer sei der stellvertretende Vorsitz in der 23.
Zivilkammer zu besetzen gewesen, für den das
Präsidium den bisher in der 9.
[X.] tätigen [X.] am [X.] Dr.
W.

als besonders ge-
eignet angesehen habe; zur Sicherung der Kontinuität der Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der speziellen Zuständigkeit der 23.
Zivilkammer habe es das Präsidium für erforderlich erachtet, den Wechsel bereits zum 1.
Oktober 2013 vorzunehmen, um eine Einarbeitung des neuen stellvertretenden [X.] zu ermöglichen. Dadurch sei schließlich eine Umbesetzung der 9.
Großen [X.] bereits zum 1.
Oktober
2013 veranlasst gewesen, weil die besonders starke Belastung der 9.
Großen [X.] ebenfalls keine Vakanz zugelassen habe. Durch die Zuweisung des für die Tätigkeit in einer Wirtschaftsstrafkammer besonders geeigneten [X.]s am [X.] Wu.

und die damit bewirkte kurzfristige Überbesetzung der sich an der Grenze zur 16
-
11
-
Überlastung bewegenden 9.
Großen [X.] habe die zügige Verhand-lung weiterer Sachen begünstigt und damit dem in Strafsachen geltenden [X.] getragen werden sollen, zumal [X.] am [X.] Dr.
W.

durch die Abfassung eines Urteils in einer Umfangs-
sache mit einem Teil seiner Arbeitskraft gebunden gewesen sei. Darüber hin-aus sei auch berücksichtigt worden, dass ein Proberichter allein in der 23.
Zivil-kammer sinnvoll eingesetzt werden könne und auch deshalb ein eingearbeiteter stellvertretender Vorsitzender in der 23.
Zivilkammer erforderlich gewesen sei,

b)
Die Besetzungsrüge hat keinen Erfolg. Das Tatgericht war infolge der Änderung des [X.] durch den Präsidiumsbeschluss vom 20.
September 2013 vorschriftsgemäß besetzt.
aa)
Zwar enthielt der Präsidiumsbeschluss vom 20.
September 2013 nicht die von Rechts wegen erforderliche Dokumentation der für die Änderung des [X.] maßgeblichen Gründe (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 9.
April 2009 -
3
StR
376/08, [X.], 625, 626). Eine fehlende Doku-mentation kann jedoch bis zum [X.]punkt des Beschlusses, mit dem gemäß §
222b Abs.
2 [X.] über den [X.] entschieden wird, [X.] werden ([X.],
Beschluss vom 18.
März 2009 -
2
BvR
229/09,
[X.], 1734, 1735; [X.], Beschluss vom 9. April 2009
-
3
StR
376/08, [X.]St 53, 268, 276
f.; [X.], Urteil vom 21.
Mai 2015 -
4
StR
577/14, [X.], 288, 289). Dies ist hier durch den Beschluss des Präsidiums vom 7.
Oktober 2013, in welchem das Präsidium die Erwägungen für die unterjährige Änderung des [X.] niedergelegt hat, rechtzeitig geschehen.
bb)
Die unterjährige, weitreichende Änderung des Geschäftsverteilungs-plans war
mit §
21e Abs.
3 Satz
1 [X.] noch zu vereinbaren. Nach dieser als 17
18
19
-
12
-
Ausnahmevorschrift eng auszulegenden Norm darf der Geschäftsverteilungs-plan im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies wegen Über-lastung oder ungenügender Auslastung eines [X.]s oder Spruchkörpers oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner [X.] unerlässlich ist. Nachträgliche, auf die Vorschrift des §
21e Abs.
3 [X.] gestützte Änderun-gen der Geschäftsverteilung unterliegen dabei im Revisionsverfahren einer um-fassenden inhaltlichen Rechtmäßigkeitskontrolle (vgl. [X.],
Beschluss vom 16.
Februar 2005 -
2
BvR
581/03,
NJW 2005, 2689, 2690; [X.], Urteil vom 21.
Mai
2015 -
4
StR
577/14, [X.], 288).
Die Annahme des Präsidiums, es liege infolge des am 13.
November 2013 beginnenden Mutterschutzes einer [X.]in und der anschließenden El-ternzeit ein Fall dauernder Verhinderung im Sinne des §
21e Abs.
3 Satz
1
[X.] vor, der in Ansehung der besonderen Belastung eine Vakanz nicht gestat-te, ist nicht zu beanstanden. Eine dauernde Verhinderung liegt vor, wenn ein [X.]

wie hier

aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen für längere
oder der Dauer nach ungewisse [X.] verhindert ist ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2002 -
5
StR
42/02, NJW 2003, 150, 154 [länger als 3
Monate]). Angesichts der Belastungssituation der von dem Ausfall betroffenen 25.
Zivilkammer konnte der erforderliche Ausgleich auch nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres [X.] (vgl. zu dieser Voraussetzung [X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
21e Rn.
112).
Bei der gemäß §
21e Abs.
3 Satz
1 [X.] zulässigen Änderung der Ge-schäftsverteilung während des laufenden Geschäftsjahres durfte das Präsidium alle Umstände berücksichtigen, die der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege dienten ([X.], Beschluss vom 19.
April 2000 -
3
StR
32/00, [X.]R [X.] §
21e Abs.
3 Änderung
4). Das Präsidium durfte namentlich be-20
21
-
13
-
sondere Belastungen der Spruchkörper und
besondere Kenntnisse und Fähig-keiten der in Frage kommenden [X.] in seine Erwägungen einbeziehen ([X.], Urteil vom 12.
April
1978 -
3
StR
58/78, [X.]St 27, 397, 398) und war nicht auf die Umbesetzung des unmittelbar von der Überlastung betroffenen Spruchkörpers beschränkt ([X.]/[X.], 4.
Aufl., §
21e [X.] Rn.
41). Ebenso war es zulässig, bei der Änderung der Geschäftsverteilung zu berück-sichtigen, dass durch einen Wechsel eines Beisitzers der 9.
Großen Strafkam-mer die zügige Bearbeitung anhängiger Sachen begünstigt und auf diese Weise dem Beschleunigungsgebot Rechnung getragen werden konnte (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
März 2009 -
2
BvR
229/09, [X.], 1734
f.). Schließlich begegnet es keinen Bedenken, dass das Präsidium die Zuweisung eines Pro-berichters zur 25.
Zivilkammer und zur 9.
Großen [X.] nicht in Betracht gezogen hat. Um den Belangen einer geordneten Rechtspflege Rechnung zu tragen, kann das Präsidium auch auf die erforderliche Ausbildung des richter-lichen Nachwuchses Rücksicht nehmen ([X.], Urteil vom 12.
April
1978 -
3
StR 58/78, [X.]St 27, 397, 398
f.; vgl. auch [X.], [X.], 7.
Aufl., §
338 Rn.
30), sofern sich die Änderung der Geschäftsverteilung nicht ausschließlich auf diese Erwägung stützt (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
August
1976 -
5
StR 314/76,
[X.]St 26, 382, 383).
Die ergänzende Berücksichtigung dieses Um-standes im Präsidiumsbeschluss vom 7.
Oktober 2013 war daher zulässig.
Der Beschluss des Präsidiums vom 20.
September 2013 führte auch nicht zu einer Änderung der Geschäftsverteilung, mit der ein [X.] einem Spruchkörper in unzulässiger Weise nur für ein bestimmtes Verfahren zugewie-sen worden ist (vgl. [X.]surteil vom 21.
Mai 1963 -
2
StR
84/63, [X.]St 18, 386, 387
ff.; vgl. auch [X.], [X.], 7.
Aufl., §
388 Rn.
37). Die Zuweisung des [X.]s am [X.] Wu.

zur 9.
Großen [X.] erfolgte nicht
22
-
14
-
nur mit Blick auf das vorliegende Verfahren, sondern betraf auch alle weiteren bei der [X.] anhängigen und künftig eingehenden Strafsachen.
2.
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
a)
Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der [X.]

.
aa)
Die Vorlage der Leasingverträge gegenüber den zuständigen Mitar-beitern der
[X.]

enthielt die schlüssige Erklärung des Angeklagten, die vermit-
telten Verträge entsprächen den Vereinbarungen des abgeschlossenen Koope-rationsvertrags und enthielten keine mit den [X.] getroffene Ne-benabreden, die der Durchführung des Leasingvertrags entgegenstehen. [X.] schlüssiger Erklärungen können auch [X.]n sein ([X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006 -
5
StR
181/06, [X.]St 51, 165, 171). Hierzu zählen insbesondere Umstände, die als Geschäftsgrundlage
zur Voraussetzung des
Vertragsschlusses gemacht worden sind (vgl. [X.], StGB, 63.
Aufl., §
263 Rn.
22a; [X.] in: [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
263 Rn.
16e; [X.], 4.
Aufl., §
263 Rn.
132). Eine solche [X.] war hier die der Durchführung des Leasingvertrags zuwiderlaufende Vereinbarung einer -.

ging
davon aus, dass die von dem Angeklagten eingereichten Leasingverträge [X.] die Vorgaben des bestehenden Kooperationsvertrags erfüllten. Auch die Annahme des Leasingvertrags durch die [X.]

erfolgte nach Maßgabe des
Kooperationsvertrags; dieser war damit Geschäftsgrundlage für die [X.] zwischen der Firma [X.]

GmbH und der [X.]

.

23
24
25
-
15
-
bb)
Die Täuschung führte zu einem entsprechenden Irrtum bei den für die Genehmigung des Leasingvertrags zuständigen Mitarbeitern der [X.]

, die
aufgrund der Fehlvorstellung den Leasingvertrag abschlossen und aufgrund der dadurch ausgelösten, im Kooperationsvertrag enthaltenden Verpflichtung zum Erwerb des Beamers zugleich die Anweisung erteilten, den Kaufpreis für den Beamer an die Firma [X.]

GmbH zu zahlen.
cc)
Die aus dem Kooperationsvertrag folgende Verpflichtung zur Kauf-preiszahlung führte jeweils
zu einem Vermögensschaden auf Seiten der [X.]

.
Nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung tritt ein Schaden ein, wenn die Verfügung zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirt-schaftlichen Gesamtwertes führt. Handelt es sich

wie hier

um einen Fall des [X.], hat ein [X.] der gegenseitigen vertraglichen [X.] zu erfolgen. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn sich dabei ein [X.] zum Nachteil des [X.] ergibt (vgl. [X.], Urteil vom 20.
De-zember 2012 -
4
StR
55/12, [X.], 234, 236; Urteil vom 20.
März 2013
-
5
StR
344/12,
NJW 2013, 1460). Von einem Schaden ist auch im Fall einer konkreten Vermögensgefährdung auszugehen, wenn zwar noch kein bleibender Vermögensschaden eingetreten ist, aber die Gefahr eines Vermögensverlusts so nahe liegt, dass sie bereits zum [X.]punkt der Verfügung eine Minderung des Vermögens begründet ([X.], Beschluss vom 23.
Juni 2010 -
2
BvR
2559/08 u.a., [X.]E 126, 170, 221
ff.; [X.], Urteil
vom 15.
Dezember 2006 -
5
StR 181/06, [X.]St 51, 165, 177; Beschluss
vom 2.
April 2008 -
5
StR
354/07, [X.]St 52, 182, 188
f.).
In Anwendung dieser Grundsätze hat das [X.] einen Gefähr-dungsschaden der [X.]

angenommen und ist zutreffend davon ausgegangen,
dass der [X.]

aufgrund des abgeschlossenen Leasingvertrages keine An-
26
27
28
29
-
16
-
sprüche erwachsen sind, die geeignet waren, die durch die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises für den Beamer eingetretene Vermögensminderung auszugleichen.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das [X.] den Wert der Leasingforderung der [X.]

trotz einer Vertragsdauer von vier Jahren
lediglich mit 25
% des Nominalwerts angesetzt hat, indem es nur die Leasing-forderungen für das erste Jahr in voller Höhe berücksichtigt und den Ansprü-chen der [X.]

für den Rest der Vertragsdauer aufgrund des signifikanten Aus-
fallrisikos keinen wirtschaftlichen Wert beigemessen hat.
Zutreffend ist das [X.] davon ausgegangen, dass bei der Be-stimmung des Geldwerts einer Forderung ein bestehendes Ausfallrisiko zu
einer Abwertung des Nominalwerts der Forderung führen kann (vgl. [X.], [X.] vom 13.
April 2012 -
5
StR
442/11, [X.], 698, 699; [X.], [X.] vom 29.
Januar 2013 -
2
StR
422/12, [X.], 711, 712; vgl. auch
[X.] aaO,
[X.]E 126, 170, 225
ff.). Dabei können alle Umstände berück-sichtigt
werden, die eine Realisierung der Forderung zweifelhaft erscheinen
lassen. Insbesondere die fehlende materiell-rechtliche Begründetheit und die sich daraus ergebende mangelnde Durchsetzbarkeit der Forderung sind für die Bewertung des Ausfallrisikos von Bedeutung (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 2015 -
1
StR
334/15, [X.], 34, 35).
Dass das [X.] angenommen hat, angesichts der erfolgten Ver--Op.

tätigen
Vermittler, die den Bestimmungen des Leasingvertrags widersprach, sei die Durchsetzbarkeit des Anspruchs auf Zahlung der Leasingraten jedenfalls nach Ablauf des ersten Jahres aufgrund bestehender Gegenrechte
der [X.] (§
123, §
280 BGB) in einer Weise gefährdet gewesen, die es rechtfertige, 30
31
32
-
17
-
die Forderung ab diesem [X.]punkt als wirtschaftlich wertlos einzustufen, [X.] keinen Bedenken. Denn es hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die [X.] -Jahre der Vertragslaufzeit verweigern könnten.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein zur [X.] des Leasingvertrags führendes Anfechtungsrecht (§
123, §
142 Abs.
1 BGB) und ein auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Leasing-raten gerichteter Schadensersatzanspruch des Leasingnehmers bestehen (§
280 BGB i.V.m. §
241 Abs.
2, §
249, §
311 Abs.
2 BGB), wenn ein Vermittler mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor-)Verhandlungen mit dem [X.] über den Abschluss eines Leasingvertrages führt und dabei schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs-
oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt. Diese Gegenrechte können dem [X.] auf Zahlung der Leasingraten entgegenstehen, da sich der Leasinggeber die fehlerhafte Information des Vermittlers, der als Erfül-lungsgehilfe nicht Dritter im Sinne des §
123 Abs.
2 Satz
1 BGB ist, gemäß §
278 BGB zurechnen lassen muss (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
August 2014 -
VIII
ZR
335/13,
juris Rn.
11, 15; vgl. auch Urteil vom 30.
März 2011

VIII
ZR 94/10, NJW 2011, 2874, 2875; Urteil vom 18.
September 2013 -
VIII
ZR
281/12, NJW-RR 2014, 622, 624). Eine Zurechnung kann insbesondere dann erfolgen, wenn sich der Leasinggeber

wie hier

zum Abschluss des Leasingvertrags der Hilfe des Vermittlers bedient und diesem Leasingformulare überlässt (vgl. [X.], Urteil vom 18.
September 2013 -
VIII
ZR
281/12, NJW-RR 2014, 622, 624). Dass die Firma [X.]

nach den Bestimmungen des Kooperationsver-

.

zu handeln und [...]
nicht deren Erfüllungs-

33
-
18
-
nicht entgegen. Von der Verantwortlichkeit einer falschen Auskunftserteilung kann sich ein Leasinggeber in den [X.] nicht freizeichnen (vgl. [X.], Beschluss vom 26.
August 2014 -
VIII
ZR 335/13,
juris Rn.
15). Vor diesem Hintergrund begegnet die Annahme, dass die Durchsetz-barkeit des Anspruchs der [X.]

auf Zahlung der Leasingraten von vornherein
gefährdet war, keinen Bedenken.
Darüber hinaus hat das [X.] die [X.] auch [X.] damit begründet, dass es der [X.]

in keinem einzigen Fall gelungen ist,

r-

391/394)
und sie die Forderungen intern frühzeitig abgeschrie-ben hat (UA S.
392). Für die Bestimmung des wirtschaftlichen Werts einer For-derung ist auch von Bedeutung, inwieweit eine Forderung später tatsächlich durchgesetzt werden kann (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
August 2015 -
1
StR 334/15, [X.], 34, 35).
Dass sich einige Leasingnehmer nicht auf Gegenrechte berufen und die Leasingraten über das erste Jahr hinaus weiter gezahlt haben, ändert nichts am Eintritt eines [X.]s zum [X.]punkt des Vertragsschlusses. Die tatsächlich erfolgten Zahlungen führten lediglich zu einem geringeren Erfül-lungsschaden auf Seiten der [X.]

, den das [X.] im Rahmen der Straf-
zumessung berücksichtigt hat.
Da die [X.]

zwar das Eigentum an den Beamern
erworben hatte, auf-
grund der [X.] an die Leasingnehmer ihr Eigentum aber erst nach der Rückgabe des Beamers verwerten konnte, hat das [X.] den Ver-kehrswert der Beamer erst nach Ende der Vertragslaufzeit als Vermögens-zuwachs zugunsten der [X.]

berücksichtigt. Das sachverständig beratene

r-34
35
36
-
19
-
lust ohne Restwert innerhalb der 48-monatigen S.
388).
dd)
Der Angeklagte nahm die fehlende
Durchsetzbarkeit der [X.] und damit den Eintritt eines Vermögensschadens auf Seiten der [X.]

billigend in Kauf. Zugleich handelte er in [X.] zu-
gunsten der von ihm geführten Firma [X.]

, an die der Kaufpreis für den
Beamer zu zahlen war.
b)
Darüber hinaus hat sich der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil der Leasingnehmer strafbar gemacht.
aa)
Nach den Feststellungen spiegelten die von dem Angeklagten [X.] und geschulten Vermittler den Kleingewerbetreibenden bei Abschluss .

-

-s-ten an die [X.]

zurückgeben zu können und im Gegenzug den festgelegten
Rückkaufswert ausgezahlt zu erhalten. Zugleich wurden die Leasingnehmer -t-zinsanspruchs um 75
% getäuscht. In den der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen entstand aufgrund dessen bei den
[X.] jeweils eine entspre-chende Fehlvorstellung.
Der Annahme einer Täuschungshandlung steht nicht entgegen, dass es für die Leasingnehmer bei sorgfältiger Lektüre der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen des [X.]

-Vertrags und des mit der [X.]

abgeschlossenen
Leasingvertrags erkennbar war, dass die vorzeitige Rückgabe des Beamers zu -37
38
39
40
-
20
-
die [X.]

war. Die Erkennbarkeit einer Täuschung schließt weder die Täu-
schungshandlung noch eine irrtumsbedingte Fehlvorstellung aus
([X.], Urteil vom 5.
März 2014 -
2
StR
616/12, NJW 2014, 2595, 2596 mwN). Dies gilt auch, soweit die Täuschung

wie hier

gegenüber einem Unternehmer erfolgt
([X.], Urteil
vom 28.
Mai 2014 -
2
StR
437/13, [X.], 439, 441). Es [X.] kein Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen. Ein Fall, in dem die Täuschung ohne Weiteres erkennbar ist und fraglich [X.], ob die Vermögensverfügung auf einer rechtlich relevanten Fehlvorstel-lung beruhen kann (vgl. hierzu [X.], StGB, 63.
Aufl., §
263 Rn.
56), liegt hier nicht vor.
bb)
Durch den Abschluss des Leasingvertrags mit der [X.]

ist den
[X.] ein Vermögensschaden entstanden. Diesen hat das Land-gericht zutreffend aus der Differenz zwischen der vertraglichen Zahlungsver-pflichtung des Leasingnehmers (Leasingforderung für vier Jahre) und dem Wert der infolge des abgeschlossenen Leasingvertrags erlangten Gegenleistungen errechnet.
Bei der Berechnung des [X.]s ist das [X.] zu--Leasingnehmer ausgegangen, da sich in diesem Fall trotz der Kosten für den Erwerb des Beamers aufgrund der lediglich für ein Jahr zu zahlenden Leasing-raten ein geringerer Schaden errechnet. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] dabei auf Seiten der Leasingnehmer 25
% des Geldwerts der auf vier Jahre angelegten Leasingforderung sowie den für den Erwerb des Beamers an die [X.]

zu zahlenden Geldbetrag als [X.] im Rahmen der Gesamtsal-
dierung angesetzt. Als infolge des abgeschlossenen Leasingvertrags entstan-denen Vermögenszuwachs hat es den im [X.]

-Vertrag festgelegten Rück-
41
42
-
21
-
kaufpreis zugunsten des Leasingnehmers berücksichtigt und des Weiteren den gegen die Firma [X.]

GmbH gerichteten Mietzinsanspruch in
den [X.] einbezogen, die Forderung aufgrund der Verpflichtung zur Rückgabe des Beamers
nach einem Jahr aber folgerichtig nur in Höhe von 25
% ihres Werts berücksichtigt. Ferner hat das [X.] die Möglichkeit zur Nutzung des Beamers als Wertzuwachs auf Seiten des Leasingnehmers in die Berechnung des Vermögensschadens einbezogen. Im Hinblick darauf, dass der -r-ma [X.]

GmbH zurückzugeben hatte und den Beamer daher nur
für die Dauer eines Jahres nutzen konnte, hat es den Nutzwert anteilig gekürzt und lediglich in Höhe von 25
% in die Saldierung eingestellt. Den wirtschaft-lichen Wert der Nutzungsmöglichkeit des [X.]s hat die [X.] im Ausgangspunkt zutreffend nach dem Verkehrswert des Beamers bestimmt.
Als rechtsfehlerhaft erweist sich jedoch die Bewertung nach dem objekti-ven Verkaufspreis des Beamers, den die sachverständig beratene [X.]

je nach Modell

mit einem Betrag zwischen etwa 1.800

e-setzt hat. Da die [X.] jeweils als Leasingobjekte vertrieben worden
sind, hätte das [X.] den Verkehrswert nicht nach dem objektiven [X.], sondern anhand des objektiven [X.] bestimmen müssen, der den Verkaufswert erfahrungsgemäß übersteigt.
Der [X.] kann indes ausschließen, dass der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler beschwert ist. Ein abweichender, über dem Verkaufswert [X.] hätte zwar im Rahmen der Gesamtsaldierung zugunsten der Leasingnehmer berücksichtigt werden müssen und gegebenenfalls zu einem niedrigeren [X.] geführt. Indem das [X.] den ermittel-ten Verkehrswert um einen Sicherheitsaufschlag von 30
% erhöht hat (UA 43
44
-
22
-
S.
341), hat sich die fehlerhafte Berechnung hier jedoch nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
cc)
Der Angeklagte, der wusste,
dass die Leasingnehmer (faktisch) ge--e-summe an die [X.]

zu zahlen, nahm die Schädigung der Leasingnehmer billi-
gend in Kauf.
dd)
Auch die erforderliche Absicht rechtswidriger Bereicherung eines [X.] lag vor. Die Täuschung des Angeklagten zielte auf eine Bereicherung der [X.]

ab. Der Erfüllung des [X.] steht nicht entgegen, dass
es dem Angeklagten
primär darauf ankam, die [X.]

nach Annahme des Lea-
singvertrags zur Zahlung des Kaufpreises an die von ihm geführte Firma [X.]

GmbH zu veranlassen; denn hierfür war der Abschluss des
Leasingvertrags notwendige Voraussetzung. Die Bereicherungsabsicht muss nicht das ausschließliche Motiv oder das letztendliche Ziel der Tathandlung sein; es genügt vielmehr, dass der Täter die Bereicherung (eines [X.]) als notwendigen Zwischenerfolg für einen dahinter liegenden weiteren Zweck
erstrebt (vgl. [X.] in: [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
263 Rn.
176;
[X.] in: [X.] Kommentar zum StGB, 2.
Aufl., §
263 Rn.
792).
c)
Nach den Feststellungen leistete der Angeklagte in jedem Einzelfall einen eigenständigen, die konkrete Tat fördernden Beitrag, indem er die [X.] selbst an die [X.]

weiterleitete (UA S.
39/378
f.). Anders als in
Fällen, in denen sich der Tatbeitrag auf die Organisation und Aufrechterhaltung eines auf Betrug angelegten Geschäftsbetriebs beschränkt, liegt daher kein un-eigentliches Organisationsdelikt vor (vgl. [X.]sbeschluss vom 29.
Juli 2009
-
2
StR
91/09, [X.], 88, 89; [X.], Beschluss vom 9.
November 2011
-
4
StR
252/11,
juris Rn.
12). Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landge-45
46
47
-
23
-
richts, das in 18
Fällen jeweils von einer tateinheitlichen Verwirklichung der [X.]taten ausgegangen ist, durch die der Angeklagte sowohl die [X.]

als
auch die Leasingnehmer geschädigt hat, lässt ebenfalls keinen den Angeklag-ten [X.] Rechtsfehler erkennen.
3.
Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.
Das [X.] hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass

[X.], es habe die konventionswidrige Rahmen eines Vollstreckungsab

548). Dies lässt besorgen, dass es der Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung keine eigenständige Bedeutung beigemessen hat. Eine überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes ungeachtet eines geringeren Strafbedürfnisses auf-grund des zeitlichen Abstands zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. [X.]/
Kinzig
in: [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
46 Rn.
57, 57a) und eines [X.] bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Januar 2008 -
GSSt
1/07, [X.]St 52, 124, 142; Beschluss vom 16.
Juni 2009 -
3
StR
173/09, [X.], 638, 639) und stellt einen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne des §
267 Abs.
3 Satz
1 [X.] dar (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
Mai 2008 -
3
StR
157/08,
juris Rn.
7).
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte [X.] sowohl auf die Höhe der Einzelstrafen als auch auf die verhängte Ge-samtfreiheitsstrafe ausgewirkt hat. Da es sich um einen reinen Wertungsfehler handelt, bedarf es keiner Aufhebung von Feststellungen (vgl. [X.], [X.], 7.
Aufl., §
353 Rn.
23). Ergänzende Feststellungen, die den bestehenden nicht widersprechen dürfen, sind möglich.
48
49
50
-
24
-
Unberührt von der Entscheidung des [X.]s bleibt der Ausspruch des [X.]s zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen [X.] ([X.], Urteil vom 27.
August 2009 -
3
StR
250/09, [X.]St 54, 135, 138; Beschluss vom 8.
Januar 2013 -
1
StR
641/12,
juris Rn.
6). Der neue Tatrichter wird aber zu prüfen haben, ob die Kompensation im Hinblick auf die nach [X.] des erstinstanzlichen Urteils verstrichene [X.] zu erhöhen sein wird.
[X.]
[X.]
Eschelbach

[X.]
[X.]
51

Meta

2 StR 344/14

24.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.03.2016, Az. 2 StR 344/14 (REWIS RS 2016, 13928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13928

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