Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom16. September 2002in dem [X.] hat am 16. September 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 28. Juni 2000 wird mit der Maßgabenicht angenommen, daß die Verurteilungssumme richtig (§ 319 Abs. 1ZPO) 149.153,48 [X.] Zinsen beträgt; wie sich aus S. 8/9 [X.] ergibt, hat das [X.] versehentlich [X.] von 20.000,00 DM doppelt zugunsten des [X.], was der Senat auch im [X.] ([X.], Urt. v. 10. Juli 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 319 Abs.1 - Urteilsformel 3 m.w.N.; Beschl. vom 27. Mai 1997 - [X.]/96,[X.]R ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5).Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 86.486,80 RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer
Meta
16.09.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2002, Az. II ZR 234/00 (REWIS RS 2002, 1579)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1579
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.