Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2002, Az. II ZR 234/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1579

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[X.]/00vom16. September 2002in dem [X.] hat am 16. September 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] [X.] vom 28. Juni 2000 wird mit der Maßgabenicht angenommen, daß die Verurteilungssumme richtig (§ 319 Abs. 1ZPO) 149.153,48 [X.] Zinsen beträgt; wie sich aus S. 8/9 [X.] ergibt, hat das [X.] versehentlich [X.] von 20.000,00 DM doppelt zugunsten des [X.], was der Senat auch im [X.] ([X.], Urt. v. 10. Juli 1991 - [X.], [X.]R ZPO § 319 Abs.1 - Urteilsformel 3 m.w.N.; Beschl. vom 27. Mai 1997 - [X.]/96,[X.]R ZPO § 319 Abs. 1 - Urteilsformel 5).Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg.Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).Streitwert: 86.486,80 RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 234/00

16.09.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2002, Az. II ZR 234/00 (REWIS RS 2002, 1579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1579

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