Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 245/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4162

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZB 245/08 vom 2. April 2009 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. April 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 2. Zivilkammer des [X.] vom 17. Oktober 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Die Vollziehung des [X.] des [X.] vom 29. August 2008 bleibt bis zur Entscheidung des [X.] ausgesetzt. Gründe: [X.] Wegen rückständiger Erbschaftsteuer in Höhe von 27.232,28 • hat der [X.], Finanzamt [X.] (fortan: Gläubiger), am 14. Januar 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners be-1 - 3 - antragt. Am 29. August 2008 ist das Insolvenzverfahren eröffnet und der [X.] (fortan: Verwalter) zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Am 16. September 2008 veranlasste der Schuldner die Überweisung eines Be-trages von 29.104,20 • (der den bis zu diesem Tag aufgelaufenen Rückständen entsprach) an das zuständige Finanzamt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2008 erklärte der Gläubiger seinen Antrag für erledigt. Die sofortige Beschwer-de des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. Durch [X.]uss vom 5. Februar 2009 hat der Senat die Vollziehung des [X.] vorläufig ausgesetzt. I[X.] Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Schuldner sei im Zeit-punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29. August 2008 zahlungsun-fähig gewesen. Er sei bereits im Jahre 2007 nicht in der Lage gewesen, die Forderung des antragstellenden Gläubigers zu begleichen, und habe seine [X.] vor der im September 2008 erfolgten Überweisung auch nicht wiedergewonnen. Dass der Schuldner zu 1/3 an einer Erbengemeinschaft be-teiligt gewesen sei, der ein Hausgrundstück gehört habe, ändere daran nichts, weil bis zuletzt unsicher gewesen sei, ob der Gläubiger aus der Auseinander-setzung Geld erhalten werde. 3 - 4 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Sie lassen wesentliches Vorbringen des Schuldners außer acht (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 a) Der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag ein Gutachten des jetzigen Insolvenzverwalters zugrunde, nach welchem der Schuldner Verbindlichkeiten gegenüber dem antragstellenden Gläubiger in Höhe von 27.232,20 • hatte, [X.] nur über liquide Mittel in Höhe von 300 • verfügte. Der Schuldner sei au-ßerdem zu einem Drittel an einer Erbengemeinschaft beteiligt, der ein Haus im Wert von 60.000 • gehöre. Ob dieses verkauft werden könne, sei nicht abseh-bar. 5 b) Im Beschwerdeverfahren hat der Schuldner jedoch vorgetragen, das Hausgrundstück sei mit notariellem Vertrag vom 10. März 2008 zum Preis von 132.000 • verkauft worden. Eine Kopie des Vertrages befindet sich bei den [X.]. Der Kaufpreis sei im August 2008 in zwei Raten von 40.000 • (am [X.]) und 92.000 • (am 18. August 2008) auf dem Fremdgeldkonto des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eingegangen. Dem Schuldner ha-be davon ein Drittel, mithin ein Betrag von 44.000 •, zugestanden. Die Zahlung an das Finanzamt habe sich nur deshalb verzögert, weil der aktuelle [X.] neu habe berechnet werden müssen. 6 c) Die sofortige Beschwerde eröffnet eine vollständige zweite [X.] ([X.], [X.]. v. 21. Dezember 2006 - [X.] ZB 81/06, [X.], 188, 190 Rn. 20). Neues Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist deshalb uneinge-schränkt zu berücksichtigen (§ 571 Abs. 2 ZPO; vgl. BT-Drucks. 14/4722, [X.]; [X.], [X.]. v. 27. März 2008 - [X.] ZB 144/07, [X.], 391 Rn. 6). Das gilt auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen einen [X.] - 5 - beschluss. Nach §§ 16, 17 [X.] kommt es zwar auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Eröffnung an. Neues Vorbringen in der Beschwerdeinstanz, welches sich auf diesen Zeitpunkt bezieht, ist jedoch bei der Entscheidung über die sofortige Beschwerde zu beachten ([X.]Z 169, 17, 20 f Rn. 9 f). Dass dies geschehen wäre, lässt der angefochtene [X.]uss nicht erkennen. Der Schuldner hat vorgetragen, ab Eingang der zweiten Rate auf dem [X.] habe er über 44.000 • verfügen können; traf dies zu, war er im Zeitpunkt der Eröffnung nicht zahlungsunfähig, weil die festgestellten Verbindlichkeiten nur etwa 30.000 • betrugen. d) Entgegen der Ansicht des Verwalters ist das Vorbringen des [X.] nicht von vorneherein aus Rechtsgründen unerheblich. Der Schuldner war zwar nicht selbst Verkäufer des [X.]. Über seinen Anteil an den einzelnen Nachlassgegenständen kann ein Miterbe nicht verfügen (§ 2033 Abs. 2 BGB). Das galt nicht nur für das Hausgrundstück, sondern auch für den Kaufpreisanspruch und den schließlich gezahlten Kaufpreis. Feststellungen zu weiterem Vermögen der Erbengemeinschaft oder vorab zu begleichenden Nachlassverbindlichkeiten (§ 2046 Abs. 1 BGB) gibt es jedoch nicht. Dann ist nicht ersichtlich, was einer sofortigen Auseinandersetzung der Erbengemein-schaft durch Teilung des auf dem [X.] verwahrten Geldbetrages nach dem Verhältnis der Erbteile entgegengestanden hätte (§§ 2042, 2047 BGB). Sie hat ja auch tatsächlich bereits im September 2008 stattgefunden, unmittelbar nach der Neuberechnung der Forderung des Finanzamts. [X.] hätte der Schuldner den Erbteil außerdem als Finanzierungsgrundlage einsetzen können. 8 - 6 - II[X.] Der angefochtene [X.]uss kann damit keinen Bestand haben. Er ist aufzuheben; die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Dieses wird zu prüfen haben, ob der Vortrag des [X.] zutrifft, er habe im Zeitpunkt der Eröffnung über einen die Forderung des Gläubigers deckenden Geldbetrag verfügen können. 9 [X.] Die Vollziehung des [X.] bleibt bis zur erneuten Ent-scheidung des [X.] ausgesetzt (vgl. dazu [X.]Z 169, 17, 29 Rn. 30 f). 10 Ganter Gehrlein [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.][X.], Entscheidung vom 17.10.2008 - [X.]/08 -

Meta

IX ZB 245/08

02.04.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.04.2009, Az. IX ZB 245/08 (REWIS RS 2009, 4162)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4162

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